Urteil des BVerwG vom 25.05.2004

Urteil vom 25.05.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 17.04 (2 PKH 3.04)
VGH 3 ZB 03.3318
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e
und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2004 wird ver-
worfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 16,10 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist unzulässig, weil sie im Beschluss des Berufungsgerichts nicht zuge-
lassen worden ist. Eine zulassungsfreie Revision ist in der VwGO nicht vorgesehen
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtskosten werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3
GKG nicht erhoben.
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Dr. Bayer