Urteil des BVerwG vom 03.07.2003

Nebentätigkeit, Berufliche Tätigkeit, Juristische Person, Ablieferung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 17.02
Verkündet
OVG 2 A 11842/01
am 3. Juli 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungs-ge-
richts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Fachhochschulprofessor der Besoldungsgruppe C 3. Vom 1. Juli 1996 bis
18. Januar 1999 war er im Rahmen eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses bei der
Wirtschaftsprüferkammer in D. ohne Genehmigung des Dienstherrn beschäftigt. Die Tätigkeit
war vorwiegend beratender Natur und umfasste insbesondere Stellungnahmen zu geplanten
Steuergesetzen, die Mitwirkung bei den Anhörungen im Finanzausschuss des Deutschen
Bundestags sowie die Beratung von Kammermitgliedern zu Fragen des Steuerrechts, des
wirtschaftlichen Prüfungswesens und der Rechnungslegung. Der mit der Wirtschaftsprü-
ferkammer geschlossene Anstellungsvertrag sah eine Bruttopauschalvergütung vor, die
1996 monatlich 10 000 DM zuzüglich einer jährlichen Sonderzuwendung von 5 000 DM und
seit 1. Januar 1997 monatlich 13 900 DM zuzüglich einer jährlichen Sonderzuwendung von
13 200 DM betrug.
Mit Bescheiden vom 25. März 1999 und 30. Mai 2000 forderte der Beklagte die Ablieferung
eines Teils der erzielten Nebeneinnahmen in Höhe von 404 375,71 DM zuzüglich
26 835,44 DM Verzugszinsen. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat den Ablieferungsbetrag um Reisekosten gemindert und die Be-
scheide des Beklagten aufgehoben, soweit ein höherer Ablieferungsbetrag als
318 206,79 DM zuzüglich Verzugszinsen festgesetzt worden war. Im Übrigen hat es die Kla-
ge abgewiesen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten ver-
pflichtet, über die Zinsforderung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begrün-
dung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei zur Ablieferung verpflichtet, weil er die Vergütungen im Rahmen einer Neben-
tätigkeit im öffentlichen Dienst erzielt habe. Das zutreffend angewendete Landesrecht sei mit
ren.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung mate-
riellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
19. März 2002 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom
24. Oktober 2001, soweit es nicht rechtskräftig ist, sowie die Be-
scheide des Beklagten vom 25. März 1999 und 30. Mai 2000 und die
Widerspruchsbescheide vom 15. September 1999 und 3. Juli 2000
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die berufliche Tätigkeit des Klägers für die Wirtschaftsprüferkam-
mer zutreffend als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gewertet. Nebentätigkeit eines Be-
amten ist nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) in der hier
maßgeblichen Fassung vom 20. Juli 1998 (GVBl S. 205) die Ausübung eines Nebenamts
oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Haupt- oder
Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 71 a
Abs. 3 LBG). Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG ist Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst jede
für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli-
chen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte
Nebentätigkeit. Diese Bestimmungen sind auch auf den Kläger als Beamten des Landes
anzuwenden. Das Hochschulrecht enthält keine abweichenden Regelungen.
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Um die Leistungen, die der Kläger auf der Grundlage des Anstellungsvertrages bei der Wirt-
schaftsprüferkammer erbracht hat, als "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" zu qualifizie-
ren, kommt es nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG ausschließlich auf die Rechtsform
desjenigen an, für den die Tätigkeit ausgeübt wird - der im Rechtssinne Empfänger der Leis-
tung ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die Einschränkungen etwa
im Hinblick auf die rechtliche Grundlage der ausgeübten Nebentätigkeit, auf ein Abhängig-
keitsverhältnis, auf die Art der Tätigkeit, auf den Zweck oder auf die Finanzierung der öffent-
lichen Einrichtung nicht vorsieht. Die weite Fassung des Begriffs des öffentlichen Dienstes in
§ 72 LBG entspricht dem Sinn und der Zielsetzung der Bestimmung. Danach sollen das
Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes und Doppel-
zahlungen aus öffentlichen Haushalten vermieden werden (vgl. BVerfGE 55, 207 <234>).
Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung - WPO). Für die Zuordnung der Wirtschaftsprüferkammer
zum öffentlichen Dienst ist es unerheblich, dass es sich um eine berufsständische Einrich-
tung handelt, die sich aus den Beiträgen der Mitglieder und nicht aus allgemeinen Steuermit-
teln finanziert. Maßgebend sind nicht die Finanzierungsquellen, sondern die Ausgestaltung
als öffentlich-rechtliche Organisationsform mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen
für den Haushalt, das Personalwesen und die Aufgabenstruktur.
Die Wirtschaftsprüferkammer war auch Empfängerin der vom Kläger im Rahmen der Neben-
tätigkeit erbrachten Leistungen. Zu ihr bestand das Vertragsverhältnis, aus dem sich die
Leistungspflicht und das Entgelt ergaben. Dass die Tätigkeit des Klägers auch einzelnen
Mitgliedern der Kammer zugute kam, berührt das vertragliche Leistungsverhältnis nicht.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Pflicht zur Ablieferung von Ne-
bentätigkeitsvergütungen bestehen nicht (vgl. BVerfGE 55, 207 <236 ff.>). Die Einschrän-
kung der Nebenverdienstmöglichkeiten des Beamten im öffentlichen Dienst entspricht dem
Alimentationsprinzip und der einheitlichen und umfassenden Dienstleistungspflicht des Be-
amten (vgl. BVerfGE 55, 207 <238 m.w.N.>). Für die ihm im öffentlichen Dienst insgesamt
obliegende Pflichterfüllung hat der Beamte nur einmal den Anspruch auf angemessenen Un-
terhalt in Gestalt der Dienstbezüge. Er soll öffentliche Kassen nicht doppelt in Anspruch neh-
men. Insoweit haben die Ablieferungsvorschriften die gleiche Zielrichtung und Funktion wie
die Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst auf die Versorgungsbezüge. Darauf hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht
hingewiesen (vgl. BVerfGE 55, 207 <239>; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1982
- BVerwG 6 C 68.78 - BVerwGE 66, 324 f.). Es hat in ständiger Rechtsprechung die Unter-
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scheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer ander-
weitigen Beschäftigung erzielt, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerfGE 27, 364
<374>; 33, 44 <51>). Die öffentlichen Mittel als Ganzes betrachtet sollen nicht dadurch dop-
pelt belastet werden, dass dem Beamten sowohl Besoldung als auch zusätzlich eine Vergü-
tung für seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird. Alle öffentlichen Rechtsträger
wirtschaften letztlich mit öffentlichen Mitteln, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer
öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder auf Grund eigener öffentlich-rechtlich
geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 - BVerwG
6 C 56.84 - BVerwGE 72, 135 <140>). Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich bei der
Vergütung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst um eine Alimentierung handelt, die nur
bei einer Besoldung (oder Versorgung) des Beamten vorliegt oder - wie hier - um das Entgelt
für eine vertraglich geschuldete Leistung (vgl. Urteil vom 16. Juli 1984 - BVerwG 6 C 45.82 -
Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 4 S. 6 f.). Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht
gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung zahlt und andere
Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses an
den Beamten leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung, zur
Entlastung seines öffentlichen Haushalts einfordert (vgl. auch Urteil vom 16. Juli 1984, a.a.O.
S. 6).
Das Landesrecht begegnet auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als § 9
Satz 1 Nr. 2 Nebentätigkeitsverordnung - NebVO - in der hier einschlägigen Fassung vom
15. Juli 1997 (GVBl S. 252) zwar eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit, nicht aber eine
wissenschaftliche Lehrtätigkeit von der Ablieferungspflicht ausnimmt. Denn der Dienstherr
hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätig-
keiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Ver-
gütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. Beschluss vom 14. August 2002
- BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.).
Verfassungsrecht hindert den Dienstherrn auch nicht daran, die Ablieferung des Bruttobe-
trags der dem Kläger zugeflossenen Nebentätigkeitsvergütung zu fordern. Insbesondere
steht dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht entgegen. Was für die Rückforderung
überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge gilt (vgl. dazu BVerfGE 46, 97 <115 ff.>), muss
erst recht für die Ablieferung der Vergütung für eine nicht genehmigte Nebentätigkeit gelten.
Die Ablieferungspflicht bezieht sich auf die Einnahmen, die dem Beamten - unter Berück-
sichtigung der Abzüge gemäß § 8 Abs. 3 NebVO - als Bruttobeträge zustehen. § 8 Abs. 1
NebVO bezeichnet die Höchstgrenzen nach den Bruttobeträgen. Zudem hätte es der Rege-
lung, welche mit der Erzielung der Einnahmen im Zusammenhang stehende Aufwendungen
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abzusetzen sind (§ 8 Abs. 3 NebVO), nicht bedurft, wenn auch weitere Werbungskosten und
die persönliche Steuerlast abzugsfähig sind. Dass der Kläger seiner Verpflichtung nach § 8
Abs. 4 Satz 2 NebVO, die abzuführenden Beträge innerhalb eines Monats nach Erhalt zu
entrichten, nicht nachgekommen ist, führt nicht dazu, dass er ausschließlich die ihm letztlich
verbliebenen Nettoeinnahmen abzuführen hat. Einem Beamten obliegt es, selbst einen
steuerlichen Ausgleich beim Finanzamt herbeizuführen. Welche der verschiedenen steuer-
rechtlichen Möglichkeiten er geltend machen kann oder muss, ist in diesem Zusammenhang
unbeachtlich (vgl. dazu auch Beschluss vom 22. März 1985 - BVerwG 2 B 67.84 - Buchholz
232 § 69 BBG Nr. 8 S. 2 m.w.N.).
Über die Ablieferung war nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 LBG unter Billigkeitsgesichtspunk-
ten zu entscheiden. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Rückforderung von Zahlungen, die
der Dienstherr erbracht hat. Sie erfasst nicht Zahlungen, die auf der nebentätigkeitsrechtli-
chen Ablieferungspflicht beruhen. Härten, die sich insoweit ergeben können, sind in Anwen-
dung der allgemeinen Vorschriften zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 162 707,66 € (ent-
spricht 318 206,79 DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bundesverfassungsrecht
Fachpresse:
ja
Beamtenrecht
Nebentätigkeitsrecht
Rechtsquellen:
GG
Art. 33 Abs. 5
LBG RP
§ 71 a, § 72
NebVO
§ 9
Stichworte:
Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter Vergütungen.
Leitsatz:
Für die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst reicht es aus, dass der
Empfänger der von dem Beamten erbrachten Leistung eine juristische Person des öffentli-
chen Rechts ist (wie bisherige stRspr).
Urteil des 2. Senats vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 17.02
I. VG Mainz vom 24.10.2001 - Az.: VG 7 K 1114/99.MZ -
II. OVG Koblenz vom 19.03.2002 - Az.: OVG 2 A 11842/01 -