Urteil des BVerwG vom 03.11.2005

Eigenmittel, Elterliche Sorge, Haushalt, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 16.04
Verkündet
OVG 6 A 1376/02
am 3. November 2005
Weikinnis
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
12. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist Oberamtsrätin im Dienst des Beklagten. Ihre Ehe wurde im Jahre
1998 geschieden. Sie ist ihrem früheren Ehemann nicht zum nachehelichen Unter-
halt verpflichtet. Bei der Scheidung wurde ihr die elterliche Sorge für die gemeinsame
Tochter übertragen. Diese lebte nach der Scheidung jedenfalls bis Ende des Jahres
2000 in der Wohnung der Klägerin. Daher erhielt die Klägerin den Familienzuschlag
der Stufe 1, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) sowie Kin-
dergeld für die Tochter. Der frühere Ehemann zahlte im Jahre 1999 für die Tochter
Unterhalt in Höhe von monatlich 640,00 DM.
Ab 1. Februar 2000 erhöhte er den Unterhalt auf monatlich 749,00 DM. Daraufhin
stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Zahlung des Familienzu-
schlages der Stufe 1 in Höhe von monatlich 189,42 DM (brutto) mit der Begründung
ein, nunmehr überschritten die für die Tochter zur Verfügung stehenden Eigenmittel
die gesetzliche Grenze in Höhe des Sechsfachen des Betrages der Stufe 1. Diese
Grenze liege bei monatlich 1 136,52 DM (189,42 DM x 6), während sich die Eigen-
mittel auf monatlich 1 181,06 DM beliefen (Unterhalt des Vaters von 749,00 DM; Kin-
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dergeld von 270,00 DM; kinderbezogener Teil des Familienzuschlages von
162,06 DM brutto).
Ab 1. September 2000 verringerte der frühere Ehemann die Unterhaltsleistungen auf
monatlich 700,00 DM, sodass die Eigenmittelgrenze auch nach dem Rechtsstand-
punkt des Beklagten um monatlich 4,46 DM unterschritten wurde.
Die Klägerin beansprucht den Familienzuschlag der Stufe 1 auch für die Monate Feb-
ruar bis August 2000. Die nach erfolglosem Antrag und Widerspruch erhobene Klage
hatte in erster Instanz Erfolg, ist aber in der Berufungsinstanz abgewiesen worden. In
dem Berufungsurteil heißt es, bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze gemäß § 40
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG sei der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stu-
fe 2) mit dem Bruttobetrag einzustellen. Die Regelung führe den "kinderbezogenen
Teil des Familienzuschlages" ohne Attribute, wie "gewährt", "geleistet" oder "gezahlt"
als Eigenmittel auf. Daraus folge, dass der sich aus den Besoldungsvorschriften er-
gebende Bruttobetrag gemeint sei. Auch könne für diesen Rechnungsposten nichts
anderes gelten als für den "Betrag der Stufe 1", dessen sechsfache Höhe die Eigen-
mittelgrenze bilde. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass hier der Bruttobetrag
zugrunde zu legen sei. Die Berücksichtigung der Bruttobeträge trage den Erforder-
nissen der Verwaltungspraxis Rechnung.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, Eigenmittel im Sinne von § 40 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 BBesG seien nur diejenigen Mittel, die tatsächlich eingesetzt werden
könnten, um den Lebensunterhalt der aufgenommenen Person zu bestreiten. Daher
sei der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) mit dem nach Steuern
verbleibenden Nettobetrag zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut
der Vorschrift, in der Eigenmittel als Mittel bezeichnet würden, die für den Unterhalt
"zur Verfügung stehen". Zudem müsse bei der Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG beachtet werden, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation
nach dem Nettoeinkommen beurteile. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleich-
heitssatz und das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen, dass die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 an
unverheiratete Beamte, die ihr Kind im Haushalt aufnehmen, von der Unterschreitung
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einer Eigenmittelgrenze abhänge, während verheiratete Beamte diese Leistung ohne
Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten erhielten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
12. November 2003 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen den
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2002
zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Familien-
zuschlag der Stufe 1 für die Zeit von Februar bis August 2000.
1. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG erhalten Beamte, die nicht unter § 40
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG fallen, den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine
andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und
ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. Diese
Vorschrift umfasst nicht nur Unterhaltsleistungen in Form einer Geldrente, sondern
jegliche Gewährung von Unterhalt. Auch ist nicht erforderlich, dass der Beamte für
den gesamten Unterhalt der aufgenommenen Person aufkommt. Es reicht aus, dass
sich die Leistungen nicht lediglich als unbedeutende Zuschüsse darstellen. Die Auf-
nahme eines unterhaltsberechtigten Kindes in den eigenen Haushalt stellt die Ge-
währung von Unterhalt im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG dar, auch wenn
der andere Elternteil dem Kind Barunterhalt leistet (Urteile vom 15. November 1984
- BVerwG 2 C 24.82 - BVerwGE 70, 264 <265> und vom 19. September 1991
- BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 <54>).
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Diese Voraussetzungen sind für die hier fragliche Zeit gegeben. Nach den tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte die Klägerin nicht zu den gemäß
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG zuschlagsberechtigten Beamten und kam durch die
Aufnahme der Tochter in ihren Haushalt ihrer Unterhaltsverpflichtung nach.
Der Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 war jedoch gemäß § 40 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 BBesG entfallen. Nach dieser Vorschrift wird die Leistung nicht gewährt,
wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die,
bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen
Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 überstei-
gen.
Um festzustellen, ob die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG
überschritten ist, muss dem sechsfachen Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1,
der die Grenze bildet, der Gesamtbetrag der Mittel für die aufgenommene Person
gegenübergestellt werden. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages, den
der Beamte für ein aufgenommenes Kind erhält, ist mit dem Bruttobetrag, d.h. ohne
Abzug der darauf entfallenden Steuern in die Berechnung einzustellen. Denn unter
dem gesetzlichen Begriff des Familienzuschlages ist der Bruttobetrag zu verstehen.
Dass demgegenüber im Rahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG der Nettobe-
trag des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages maßgeblich sein soll, kommt
im Wortlaut dieser Vorschrift nicht zum Ausdruck.
Der Bedeutungsgehalt des Begriffs "Familienzuschlag" erschließt sich aus § 39
Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. Anlage V dieses Gesetzes. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1
BBesG wird der Familienzuschlag nach der Anlage V gewährt. Demzufolge gilt der-
jenige Betrag als Familienzuschlag, der in der Anlage V ausgewiesen ist. Dort sind
unter der Überschrift "Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro
2001: in DM>)" Bruttobeträge aufgeführt. Folgerichtig wird auch die gesetzliche Ei-
genmittelgrenze in Höhe des Sechsfachen des Familienzuschlages der Stufe 1 nach
dem Bruttobetrag dieser Leistung ermittelt.
Dies entspricht dem Bruttoprinzip bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungs-
bezüge. Sie enthalten auch diejenigen Beträge, die der Beamte an Steuern zu ent-
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richten hat. Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der Bezüge erhoben. Steuer-
schuldner ist der Beamte; der Dienstherr wird bei der Einbehaltung und Abführung
der Lohnsteuer für den Beamten tätig. Daher umfassen Ansprüche des Dienstherrn
auf Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 BBesG oder § 52
Abs. 2 BeamtVG die Bruttobeträge (stRspr; u.a. Urteile vom 12. Mai 1966 - BVerwG
2 C 197.62 - BVerwGE 24, 92 <104>, vom 22. September 1966 - BVerwG 8 C
109.64 - BVerwGE 25, 97 <99> und vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 -
Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25; vgl. auch BVerfGE 46, 97 <115 ff.>).
Das Bruttoprinzip gilt auch für andere besoldungs- und versorgungsrechtlich relevan-
te Einkünfte wie etwa abzuführende Nebentätigkeitsvergütungen (Urteil vom 3. Juli
2003 - BVerwG 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPLBG Nr. 1) oder anrechenbares
Erwerbseinkommen gemäß § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG (Urteil vom 19. Februar
2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <165>).
Dienst- und Versorgungsbezüge sind ebenso wie sonstige besoldungs- und versor-
gungsrechtlich relevante Einkünfte nur dann mit dem Nettobetrag anzusetzen, wenn
dies der Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorsieht (Urteil vom 19. Februar 2004,
a.a.O.). So stellt etwa § 6 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf die "Nettobesoldung" ab. Eine
solche Anordnung enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG hinsichtlich des kinderbe-
zogenen Teils des Familienzuschlages nicht. Die Bezeichnung der Eigenmittel der
aufgenommenen Person als Mittel, die für ihren Unterhalt "zur Verfügung stehen",
reicht nicht für die Annahme aus, damit seien nur diejenigen Beträge der gesetzli-
chen Leistungen gemeint, die für den Lebensunterhalt ausgegeben werden können.
Vielmehr kann die Formulierung "zur Verfügung stehen" nach dem Wortsinn auch
diejenigen Mittel umschreiben, die dem Beamten oder der aufgenommenen Person
zustehen. Ansonsten wäre die Berücksichtigung von Mitteln dann ausgeschlossen,
wenn der Beamte oder die aufgenommene Person die zugrunde liegenden Zah-
lungsansprüche - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchzusetzen versucht
(vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rn. 9.8 unter 4).
Für die Auslegung des Begriffs "kinderbezogener Teil des Familienzuschlages" im
Rahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist ohne Bedeutung, dass sich nach
dem Nettoeinkommen bestimmt, ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsan-
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gemessenheit der Alimentation gewährleisten (BVerfGE 44, 249 <266>; 81, 363
<375>; 99, 300 <315>). Denn die Amtsangemessenheit bemisst sich nach dem Net-
tobetrag der gesamten Besoldungs- und Versorgungsleistungen, die dem Beamten
nach der Besteuerung verbleiben. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die ein-
zelnen Leistungen mit Nettobeträgen anzusetzen sind (Urteil vom 19. Februar 2004,
a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn diese Leistungen - wie der Familienzuschlag - ge-
setzlich als Bruttobeträge ausgewiesen sind.
Schließlich sprechen Praktikabilitätserwägungen dagegen, den kinderbezogenen Teil
des Familienzuschlages im Rahmen von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG mit dem
Nettobetrag zu berücksichtigen. Denn dieser Betrag steht erst nach Durchführung
des Lohnsteuerjahresausgleichs fest.
2. Die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstößt nicht ge-
gen höherrangiges Recht. Dadurch werden unverheiratete Beamte, die ihr Kind in
ihre Wohnung aufgenommen haben, gegenüber verheirateten Beamten weder
gleichheitswidrig benachteiligt noch in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskrimi-
niert.
Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Glei-
ches gleich zu behandeln. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, aufgrund autono-
mer Wertungen die Merkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbe-
handlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten,
wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die
Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss.
Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden
Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung
nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 83, 89 <107>; 103, 310 <318>). Im
Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spiel-
raum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsäch-
lichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf
(BVerfGE 103, 310 <319>; 110, 353 <364>).
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Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene
Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen
hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch
Ehe und Familie entstehen. Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Ali-
mentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem
Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern reali-
tätsgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>; 99, 300 <316>).
Zugleich kommt er der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Pflicht nach, Ehe und
Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>; 87, 1
<35>).
Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) gemäß § 40 Abs. 2
BBesG ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten
einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken
(BVerfGE 81, 363 <380>; 99, 300 <321>; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004
- BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 92 <98>). Der Familienzuschlag der Stufe 1
soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheira-
teten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt
(BVerfGE 49, 260 <273>; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984, a.a.O. <268>).
Dementsprechend knüpft der Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG an den Familienstand der Ehe an. Folgerichtig wird geschiedenen Beamten
der Zuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nur gewährt, wenn sie zum nacheheli-
chen Unterhalt verpflichtet sind. Hier tritt die Unterhaltsleistung an die Stelle der
Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes; sie muss mindestens
die Höhe des Zuschlages erreichen (Urteil vom 19. September 1991, a.a.O. <55>).
Der Zuschlagsgewährung an verwitwete Beamte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG
liegt die Erwägung zugrunde, dass ihnen aufgrund des regelmäßig vorgerückten Al-
ters die Einschränkung der Haushaltsführung, d.h. ein Umzug in eine kleinere Woh-
nung nicht mehr zugemutet werden soll. Darin liegt keine gleichheitswidrige Bevor-
zugung (BVerfGE 49, 260 <274>).
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG werden unverheiratete Beamte verheirateten
gleichgestellt, wenn auch sie einen erweiterten Haushalt führen, um ihre Unterhalts-
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verpflichtungen zu erfüllen. Durch die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass unverheirateten Beamten
der Zuschlag nur gewährt wird, wenn er erforderlich ist, um die Mehrkosten der er-
weiterten Haushaltsführung auszugleichen. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund der
Eigenmittel der aufgenommenen Person allenfalls eine geringe wirtschaftliche Belas-
tung verbleibt (vgl. BTDrucks 10/3789 S. 13).
Davon ausgehend führt die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG nicht da-
zu, dass unverheiratete Beamte, die einen gemeinsamen Hausstand mit ihren Kin-
dern führen, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter gestellt werden als
verheiratete Beamte. Auch insoweit beruht die Einführung der Eigenmittelgrenze nur
für Beamte, die unter § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG fallen, auf sachgerechten Er-
wägungen:
Beiden Gruppen wird als Ausgleich für den von Kindern verursachten Mehrbedarf
einschließlich der Kosten der Mehraufwendungen der erweiterten Haushaltsführung
bereits der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages (Stufen 2 und folgende)
gewährt (BVerfGE 81, 363 <378>; 99, 300 <316>; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004,
a.a.O.). Somit erhalten unverheiratete Beamte mit im Haushalt lebenden Kindern die
Familienzuschläge der Stufen 1 und ab der Stufe 2 aus demselben Grund, nämlich
wegen der kinderbezogenen Mehrkosten der Haushaltsführung. Demgegenüber wird
verheirateten Beamten der Familienzuschlag der Stufe 1 als Ausgleich derjenigen
Mehrkosten gewährt, die aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft anfallen. Wür-
den unverheiratete Beamte diese Leistung auch dann erhalten, wenn sie wegen der
Eigenmittel der aufgenommenen Person wirtschaftlich nicht erforderlich ist, so wür-
den sie ohne sachlichen Grund zumindest besser gestellt als allein verdienende ver-
heiratete Beamte mit im Haushalt lebenden Kindern (vgl. BTDrucks 10/3789 S. 13).
Zudem ist die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 an verheiratete Beam-
te ohne Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten sachlich gerechtfertigt, weil es sich
bei dieser Leistung um eine Maßnahme zur Förderung der ehelichen Lebensgemein-
schaft handelt. Sie ist Ausdruck des besonderen staatlichen Schutzes, den die Ehe
gemäß Art. 6 Abs. 1 GG genießt. Der staatliche Schutzauftrag umfasst auch die Ver-
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pflichtung, die Ehe durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 82, 60 <81>;
87, 1 <35>).
Die Einführung der gesetzlichen Eigenmittelgrenze nur für unverheiratete Beamte
gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstößt auch nicht gegen das gemein-
schaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gemäß Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV i.V.m.
der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl Nr. L045 S. 19). Die Regelung
kann nicht zu einer Schlechterstellung allein stehender weiblicher Beamter hinsicht-
lich des Arbeitsentgeltes führen. Denn es ist gewährleistet, dass der Familienzu-
schlag der Stufe 1 als Ausgleich der Mehrkosten der Haushaltsführung, die auf die
Aufnahme von Kindern zurückzuführen sind, geleistet wird, wenn ansonsten eine
wirtschaftliche Belastung verbliebe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 677,94 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1, § 72
Nr. 1 GKG).
Albers Dr. Kugele Dr. Heitz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Besoldungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1
EGV
Art. 141 Abs. 1 und 2
BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
Stichworte:
Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Bruttoprinzip; Barunterhalt; nach-
eheliche Unterhaltspflicht; kinderbezogener Teil des Familienzuschlages (Stufe 2);
allgemeiner Gleichheitssatz; gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot.
Leitsätze:
Bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG
ist der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages mit dem Bruttobetrag einzustel-
len.
Die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist mit höherrangigem
Recht vereinbar.
Urteil des 2. Senats vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04
I. VG Düsseldorf vom 28.02.2002 - Az.: VG 26 K 4527/00 -
II. OVG Münster vom 12.11.2003 - Az.: OVG 6 A 1376/02 -