Urteil des BVerwG vom 01.09.2005

Pflicht zur Dienstleistung, Erwerbseinkommen, Versorgung, Familie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 15.04
VG 7 K 438/03.MZ
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Mainz vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, Witwe eines Oberamtsrates, der im Dienst des Beklagten stand, ist
Angestellte in einer Behörde des Beklagten und in der Vergütungsgruppe BAT II a
eingestuft. Mit Bescheid vom 7. Januar 2003 setzte der Beklagte das Witwengeld mit
60 % der Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin fest. Zur
Auszahlung des Witwengeldes kam es unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 5 Satz 2
BeamtVG nicht.
Nach erfolglosem Widerspruch, mit dem die Klägerin bis zu ihrem Renteneintritt die
Gewährung des Mindestbetrages nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG beanspruchte,
hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentli-
chen ausgeführt: Der Klägerin stehe die Mindestbelassung in Höhe von 20 % der
Versorgungsbezüge ihres verstorbenen Ehemannes nicht zu. Dies ergebe sich aus
Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG. Die An-
wendbarkeit der Vorschrift sei nicht auf Versorgungsempfänger im Beamtenstatus
begrenzt.
Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie bean-
tragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. März 2004 aufzuheben
und die Bescheide des Beklagten vom 7. Januar und 20. März 2003 da-
hingehend zu ändern, dass der Klägerin der Mindestbetrag nach § 53
Abs. 5 Satz 1 BeamtVG belassen bleibt.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht stimmt der an-
gefochtenen Entscheidung zu.
II.
Die Sprungrevision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne münd-
liche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat sie im angefochtenen Urteil zugelassen. Die Klägerin und
der Beklagte haben der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zugestimmt. Zwar hat
die Klägerin die Zustimmung des Beklagten nicht zusammen mit der Revisionsschrift
vorgelegt (§ 134 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO), doch ist die Zustimmungserklärung als
Bestandteil der Gerichtsakte am 14. Mai 2004 beim Bundesverwaltungsgericht noch
innerhalb der Revisionsfrist eingegangen. Dies entspricht den gesetzlichen Anforde-
rungen (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140,
<141 f.>).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat für die Dauer des Bezugs eines
Verwendungseinkommens mindestens in Höhe der Vergütungsgruppe BAT II a keinen
20 % des Versorgungsbezugs gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG. Dies folgt aus
Satz 2 der Vorschrift in der Fassung des Art. 1 Nr. 35 Buchst. c des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926).
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Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbsein-
kommen im Sinne von Abs. 7 bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis
zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Der Anspruch auf Zahlung
der Versorgungsbezüge ruht, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezü-
gen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BeamtVG zu ermittelnde
Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein
rechtliches Hindernis entgegen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG
2 C 119.64 - BVerwGE 25, 291 <293>). § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die
Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen auf den Differenzbetrag zwischen den
Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Erwerbseinkommen den
Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten
Höhe ausgezahlt (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - NVwZ-RR 2005,
488). Diese Anrechnungsregelung dient dem Vorteilsausgleich. Zwar ist die Alimen-
tation des Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu
gewähren, ob und inwieweit er seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder
aus Einkünften bestreiten kann (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987
- BVerfG 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <297 ff.> m.w.N.), doch gilt dies dann
nicht, wenn die Erwerbseinkünfte auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, der ein Beam-
ter nur deshalb nachgehen kann, weil er von der Dienstleistung freigestellt ist (Urteil
vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - a.a.O.).
Auch der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen unterliegt dem Vorteilsaus-
gleich, wenn der Beamte vor dem Erreichen der Altersgrenze verstorben ist (Urteil
vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <164>). Zwar ist der
Hinterbliebene anders als der vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte weder
von einer Pflicht zur Dienstleistung befreit worden, noch ist sein Anspruch gegen den
Dienstherrn des verstorbenen Beamten ein abgeleiteter und unselbständiger
Anspruch (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 44.00 - Buchholz 239.1
§ 50 BeamtVG Nr. 3). Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind aber
seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Versorgung des Be-
amten selbst zu beachten sind (BVerfGE 21, 239 <347> m.w.N.). Denn es ist kein
Grund dafür ersichtlich, den Hinterbliebenen in seinem Versorgungsanspruch besser
zu stellen, als der Beamte stünde, wenn er nicht verstorben, sondern wegen Dienst-
unfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre (Urteil vom 19. Februar
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2004 - BVerwG 2 C 20.03 - a.a.O. ). Dies gilt auch für den Versorgungsan-
spruch der Klägerin.
Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG ist dem Versorgungsberechtigten mindestens ein
Betrag in Höhe von 20 % seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) - hier der Hin-
terbliebenenversorgung in Form des Witwengeldes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Nr. 3,
§§ 19, 20 BeamtVG) - zu belassen. Diese Regelung ist Bestandteil des mit § 53
Abs. 1 und 2 BeamtVG bezweckten Vorteilsausgleichs und soll sicherstellen, dass
bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge die geleis-
tete Dienstzeit nicht völlig entwertet wird (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C
20.03 - a.a.O. ). Nach Satz 2 gilt dies allerdings nicht beim Bezug von Ver-
wendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer
vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge bestimmen.
Bei dem Erwerbseinkommen der Klägerin handelt es sich um Verwendungseinkom-
men im Sinne dieser Vorschrift. Dies folgt aus § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG. Danach
ist Verwendungseinkommen das Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öf-
fentlichen Dienst. Nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG gehört
dazu u.a. jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Zu Recht ist daher das Ver-
waltungsgericht davon ausgegangen, dass § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG schon sei-
nem Wortlaut nach nicht nur auf Versorgungsberechtigte anwendbar ist, die zugleich
Verwendungseinkommen als Beamte beziehen, sondern auch für nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften Versorgungsberechtigte gilt, die zugleich Verwen-
dungseinkommen als Angestellte beziehen. Denn bei der Auslegung einer Vorschrift
des Besoldungs- und Versorgungsrechts kommt dem Wortlaut ein besonderes Ge-
wicht zu. Sind daher einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Ausle-
gung bereits grundsätzlich enge Grenzen gezogen (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom
13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183 <186 ff.>, vom 22. März
1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10 und vom 25. Juni
1992 - BVerwG 2 C 13.91 - Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6; Beschluss vom
2. September 1994 - BVerwG 2 B 51.94 -), so scheidet die von der Klägerin favori-
sierte Auslegung, wonach sich die Sperre für den Mindestbelassungsbetrag nur auf
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Verwendungseinkommen bezieht, die in einem Beamtenverhältnis erzielt werden,
wegen der Eindeutigkeit des Wortlauts aus.
Dies bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm. § 53 Abs. 5 Satz 2
BeamtVG knüpft unmittelbar an § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG an. Die Mindestbelas-
sung nach Satz 1 wurde eingeführt durch Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vor-
schriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218). Die Regelung begünstigte ledig-
lich Witwen und Waisen bei Geltung einer Ruhensregelung nur beim Bezug von
Verwendungseinkommen. Durch die Änderung des § 53 BeamtVG durch Art. 6 des
Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666) wurde die
Ruhensregelung auf die Fälle des Bezugs von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkom-
men ausgedehnt. Gleichzeitig wurde der Kreis derjenigen, die in den Genuss des
Mindestbelassungsbetrags kamen, auf "Versorgungsberechtigte" ausgedehnt. An
diesem Begriff, der die von Anfang an auch berechtigten Hinterbliebenen des Beam-
ten umfassen sollte, hat das gegenwärtige Recht festgehalten.
Diese Auslegung wird schließlich von dem - im Gesetzgebungsverfahren in ver-
schiedener Weise auch verlautbarten - Zweck der Regelung bestätigt. Mit dem Ver-
sorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (a.a.O.) wollte der Ge-
setzgeber den steigenden Belastungen der öffentlichen Haushalte begegnen, die
sich - wie in anderen Alterssicherungssystemen - auch bei der Beamtenversorgung
als Folge der demografischen Entwicklung, der erheblichen Verlängerung der Pensi-
onslaufzeiten sowie der Ausweitung des Personalbestandes in den 60er und 70er
Jahren ergeben haben (vgl. die Gesetzesentwürfe von Bundesregierung und Koaliti-
onsfraktionen
S. 1>). Im Gesetzgebungsverfahren wurden zwar verschiedene Formulierungen zur
Neufassung des § 53 Abs. 5 BeamtVG vorgeschlagen. Im Wesentlichen ging es da-
bei aber darum, eine geeignete Formulierung zur Vermeidung einer Doppelversor-
gung aus öffentlichen Mitteln zu finden (vgl. i. E. die Begründungen der Bundesregie-
rung und der Koalitionsinitiative
sowie die Beschlussempfehlung des Innenausschusses
78>).
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Das Verwendungseinkommen der Klägerin aus der Vergütungsgruppe BAT II a ist
schließlich mit der Besoldungsgruppe A 13 ihres verstorbenen Ehemanns im Sinne
des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG vergleichbar. Da dies außer Streit steht, kann un-
entschieden bleiben, nach welchen Maßstäben die Vergleichbarkeit zu ermitteln ist
und welche Einkommensbestandteile im Einzelfall in die Prüfung einzubeziehen sind.
§ 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Alimentationsgrundsatz ist nicht verletzt. Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 33
Abs. 5 GG verpflichtet, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kern-
bestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen
und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren.
Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb des-
sen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den
tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und
verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Hierzu gehört auch, dass
sich der Dienstherr von der ihm nach Art 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentati-
onspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere
Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsi-
cherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind
(BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - a.a.O. m.w.N.). An-
ders als beim Zusammentreffen von sonstigem Erwerbseinkommen und Versor-
gungsbezügen (vgl. dazu Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - a.a.O.
) ist der Dienstherr im Fall des Zusammentreffens von Verwendungsein-
kommen und Versorgungsbezügen nicht gehalten, dem Versorgungsempfänger ei-
nen Teil der Versorgung zu belassen. Zwar steht die Klägerin als Versorgung-
sempfängerin unter dem Schutz der in Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtsgleich abgesi-
cherten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dabei muss sie sich
jedoch dieselben versorgungsrechtlichen Einschränkungen gefallen lassen, denen
auch ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter in den Grenzen des Art. 33
Abs. 5 GG unterliegt. Dazu gehört, dass Verwendungseinkommen grundsätzlich in
stärkerem Maße der Anrechnung unterliegt als sonstiges Erwerbseinkommen. Das
hat seinen Grund darin, die öffentliche Kasse, die der Gesetzgeber in § 53 Abs. 8
Satz 2 BeamtVG trotz ihrer heute gegebenen Vielfältigkeit als Ganzes betrachtet,
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nicht dadurch zweifach zu belasten, dass Beamten oder Hinterbliebenen neben der
Versorgung auch Verwendungseinkommen gezahlt wird. Ein hergebrachter Grund-
satz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass beim Zusammentreffen von Verwen-
dungseinkommen und Versorgungsbezügen neben den ungekürzten Bezügen aus
der aktiven Tätigkeit stets ein Teil der Versorgungsbezüge belassen werden muss,
lässt sich nicht feststellen (Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - Buchholz
239.1 § 53 BeamtVG Nr. 6).
Die Einfügung des Satzes 2 in die Vorschrift des § 53 Abs. 5 BeamtVG durch das
Versorgungsänderungsgesetz 2001 verschlechterte im Vergleich zur vorherigen
Rechtslage die Rechtsposition des Versorgungsberechtigten. Dies ist aber mit dem
Alimentationsgrundsatz vereinbar. Denn der Beamte - ebenso der Empfänger einer
Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz - (Urteil vom
19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - a.a.O. ) hat grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, dass eine bestehende Versorgungsregelung unverändert erhalten
bleibt. Der Gesetzgeber darf Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies im Rahmen des
von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerecht-
fertigt erscheint (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - a.a.O.
und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -).
Auch die weitere Voraussetzung der Anrechenbarkeit, die rechtliche und wirtschaftli-
che Absicherung des Versorgungsempfängers innerhalb des öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnisses sowie eine gleichzeitige personale Bindung zum
Dienstherrn (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - a.a.O.)
ist für Hinterbliebene durch das Normgefüge des § 53 BeamtVG gesichert. Denn der
Versorgungsanspruch der Klägerin ruht nur und bleibt damit dem Grunde nach be-
stehen. Er kann bei gleich bleibender Sachlage lediglich nicht durchgesetzt werden.
Die Vorschrift verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG). Dieser ist nur verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter
Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr verein-
bar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und sei-
ne Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfGE
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76, 256 <329>; 83, 89 <107 f.>; 103, 310 <318>). Auf Grund der verhältnismäßig
weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen
des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, bedarf es jeweils nicht der "gerech-
testen", zweckmäßigsten oder vernünftigsten Regelung. Der Gesetzgeber ist insbe-
sondere frei, darüber zu entscheiden, was im Einzelnen im Wesentlichen gleich und
was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbe-
handlung rechtfertigt. Der Gesetzgeber ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssach-
verhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleich-
behandlung maßgebend sein sollen (BVerfGE 51, 295 <300>; 61, 43 <62>; 65, 141
<148>; 71, 39 <52 f.>). Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass
alle Versorgungsberechtigten, die ein Verwendungseinkommen beziehen, unabhän-
gig von ihrem Status als Beamter oder als Angestellter im öffentlichen Dienst gleich
behandelt werden.
Zwar kommt es durch die Anwendung der so verstandenen Vorschrift des § 53
Abs. 5 Satz 2 BeamtVG bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen mit Verwen-
dungseinkommen zu unterschiedlichen Ergebnissen: Stand ein vor der gesetzlichen
Altersgrenze Verstorbener im Beamtenverhältnis, entfällt die 20%ige Mindestbelas-
sung, gleich ob die Hinterbliebenen ihr Verwendungseinkommen als Angestellte oder
Beamte beziehen. War der Verstorbene Angestellter einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, so kommen zu Gunsten auch eines Hinterbliebenen mit Ver-
wendungseinkommen aus einem Beamtenverhältnis die - weniger einschneidenden -
Bestimmungen des Rentenversicherungsrechts zur Anwendung. Dieses bei Ehen
zwischen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes unterschiedliche Er-
gebnis, das an die frühere Rechtsstellung des Erstversterbenden knüpft, ob er Be-
amter oder Angestellter war, ist jedoch gerechtfertigt. Denn die Versorgungsregelung
der Beamten und ihrer Hinterbliebenen gehört einem Sachbereich an, der sich seit
jeher und noch heute von den Versorgungsregelungen für Angestellte und ihre Hin-
terbliebenen strukturell in so erheblicher Weise unterscheidet, dass beide Versor-
gungssysteme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar sind (BVerfGE 39,
169 <185> m.w.N.). Dem Gesetzgeber ist es aus dem Gesichtspunkt des Art. 3
Abs. 1 GG ebenso unbenommen, diese Systemunterschiede bestehen zu lassen,
wie er nicht gehalten ist, Bezieher von Verwendungseinkommen im Beamtenstatus
und im Angestelltenverhältnis versorgungsrechtlich dadurch unterschiedlich zu be-
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handeln, dass Angestellten im öffentlichen Dienst die 20%ige Mindestbelassung ver-
bleibt. Denn Zweck des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist die Konsolidierung der öf-
fentlichen Haushalte durch Vermeidung einer zweifachen Belastung der öffentlichen
Kassen durch gleichzeitige Zahlung von Verwendungseinkommen und Versorgung.
Zwischen einem versorgungsberechtigten Beamten und einem versorgungsberech-
tigten Angestellten im öffentlichen Dienst, die beide Verwendungseinkommen bezie-
hen, bestehen im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck keine relevanten Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine ungleiche Behandlung geboten wä-
re (BVerfGE 55, 72 <88>; 74,9 <24>; 74, 129 <149>; 82, 60 <86>; 84, 133 <157>;
87, 1 <36>; 98, 1 <12>). Wie schon im Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C
21.85 - (a.a.O.) dargelegt, kann entgegen der Auffassung der Revision aus dem Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -
BVerfGE 46, 97 insoweit nichts Gegenteiliges hergeleitet werden.
§ 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG verstößt ferner nicht deswegen gegen das Gleichbe-
handlungsgebot, weil die Klägerin, wie sie meint, willkürlich betroffen ist. Denn es ist
sachgerecht, die Anrechenbarkeit an die Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppe mit
der Besoldungsgruppe zu binden, aus der das Witwengeld errechnet wird. Dabei im
Einzelfall insbesondere in den Übergangszonen entstehende Ungereimtheiten, un-
vermeidbare Härten und Friktionen in Einzelfällen müssen auch im Rahmen des
Art. 3 Abs. 1 GG hingenommen werden (stRspr, vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 49,
260 <273>; 56, 353 <359>; 64, 367 <387>; 65, 141 <148>; 76, 256 <295>).
Die Anwendung des § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG führt zu keiner mittelbaren oder
unmittelbaren Diskriminierung von Frauen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. dazu
BVerfG vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - NJW 2002, 1256; EuGH, Urteile vom
28. Januar 1992 - Rs T-45/90 - Slg. 1992 II S. 35 und vom 30. April 1996 - Rs C-
13/94 - Slg. 1996 I S. 2143 <2165>). Weder hat das Verwaltungsgericht festgestellt,
noch ist dies sonst offensichtlich, dass der Anteil weiblicher Versorgungsberechtigter
mit Verwendungseinkommen wesentlich höher ist als der vergleichbare Anteil männ-
licher Versorgungsberechtigter.
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Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Diese Verfassungsbestimmung stellt Ehe
und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. In negativem
Sinn ist es dem Staat untersagt, Ehe und Familie zu schädigen oder sonst zu beein-
trächtigen; in positivem Sinn umschreibt die Norm die Aufgabe des Staates, Ehe und
Familie soweit erforderlich durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6,
55 <76>). Daraus folgt nicht, dass der Staat jegliche finanzielle Belastung der Familie
auszugleichen hat (BVerfGE 28, 104 <113>; Senatsurteil vom 21. Januar 1982
- BVerwG 2 C 46.81 - BVerwGE 64, 333 <342>). Vielmehr besitzt der Gesetzgeber
bei Regelungen, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten
konkretisieren, auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG einen weiten Ges-
taltungsspielraum (BVerfGE 83, 89 <100>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 371 € fest-
gesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. in Verbindung mit § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG;
zweifacher Jahresbetrag des Mindestbehalts in Höhe von 20 % der Versorgungsbe-
züge <1 417,49 € x 20 % = 283,50 € x 26 = 7 372 €>).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Abs. 3; Art. 6 Abs. 1; Art. 33 Abs. 5
BeamtVG
§ 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8
Stichworte:
Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und Ver-
wendungseinkommen; Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbe-
trages auch bei Angestellten im öffentlichen Dienst.
Leitsatz:
Der vollständige Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages
nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist auch dann mit höherrangigem Recht vereinbar,
wenn ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener des Beamten Verwendungs-
einkommen aus einer Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person des öffentli-
chen Rechts bezieht.
Urteil des 2. Senats vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04
I. VG Mainz vom 10.03.2004 - Az.: VG 7 K 438/03.MZ -