Urteil des BVerwG vom 17.10.2011

Bvo, Behandlung im Ausland, Beschränkung, Beihilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 14.10
VGH 4 S 1070/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski, Dr. Hartung
und Dr. von der Weiden
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 19. Januar 2010 wird insoweit aufgehoben, als
es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 stattgegeben
hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, eine Richterin im Landesdienst des Beklagten, erlitt Anfang 2007
in der Schweiz (Davos) bei einem Skiunfall einen Bruch des Oberschenkelkno-
chens. Mit ihrem Beihilfeantrag machte sie unter anderem Aufwendungen von
insgesamt 20 256,35 € für Krankenhausleistungen in der Schweiz geltend, von
denen der Beklagte 7 774,86 € als beihilfefähig anerkannte, weil nur insoweit
bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland keine höheren Kosten an-
gefallen wären.
Die auf die Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 5 578,44 € nebst Zinsen
gerichtete Klage hat in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Hauptbegehrens
Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen aus-
geführt:
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Die in der Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung auf die in Deutschland
beihilfefähigen Kosten verletze das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweiz. Die Beschränkung behindere den
freien Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz in unzu-
lässiger Weise, indem sie die Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung in
der Schweiz einer ungünstigeren Regelung unterwerfe, als dies bei einer inlän-
dischen Dienstleistung üblicherweise der Fall sei. Damit sei sie grundsätzlich
geeignet, einen Beihilfeberechtigten von einer medizinischen Behandlung in der
Schweiz abzuschrecken. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei
auch bei Personen möglich, die sich zu touristischen Zwecken bereits im Aus-
land aufhielten und aufgrund eines Notfalls einen dortigen Arzt aufsuchen
müssten. Bereits die Normierung des Kostenvergleichs als solche sei geeignet,
Beihilfeberechtigte wegen des Kostenrisikos bei einem Notfall von einer Reise
in die Schweiz und der Inanspruchnahme der dortigen touristischen Dienstleis-
tungen abzuhalten.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 19. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als es der
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Freiburg vom 13. März 2008 stattgegeben hat,
und die Berufung der Klägerin auch insoweit zurückzuwei-
sen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteilig-
ten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist
mit der Maßgabe begründet, dass die Sache an das Berufungsgericht zur an-
derweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 144
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Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verlet-
zung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und revisiblem Landesrecht
(§ 127 Nr. 2 BRRG, § 191 Abs. 2 VwGO). Aus dem durch Gesetz vom
2. September 2001 (BGBl II S. 810) in den Rang einfachen Bundesrechts über-
führten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 (im Folgenden:
„Abkommen“) folgt dann ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weite-
ren Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhausleistungen in der Schweiz, wenn
die Beklagte der Beihilfeberechnung bislang nicht die höchsten Kosten zugrun-
degelegt hat, die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung beihilfefähig ge-
wesen wären. Ob dies der Fall ist oder ob sich das angegriffene Urteil aus an-
deren Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat nicht
abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht die hierzu erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der baden-württembergischen Beihilfeverordnung vom
28. Juli 1995 (GBl S. 561) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Februar
2003 (GBl S. 125 - BVO BW -) sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie
sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren
nächster Umgebung beihilfefähig gewesen wären. Diese Kostenbeschränkung
entfällt hier nicht schon aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BVO
BW (1). Jedoch könnte sie im Einzelfall gegen das Abkommen mit der Schweiz
verstoßen (2). Soweit sie auch Notfallbehandlungen erfasst, verstößt sie zudem
gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verlässt ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundla-
ge (3). Besteht für den Beamten demgegenüber die tatsächliche Möglichkeit,
eine kostengünstigere - inländische - Behandlung in Anspruch zu nehmen, wä-
ren die Kosten für die ärztlichen Leistungen außerdem gemäß § 6a Abs. 1
Satz 1 GOÄ um 25 v.H. zu kürzen (4).
1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BVO BW findet keine Kostenbeschränkung
statt, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das
nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. Das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nicht in der Nähe der
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Grenze aufhielt, als sich der Skiunfall ereignete. Selbst wenn bei der Auslegung
des Begriffs der „Nähe der Grenze“ die zunehmende Mobilität und die Üblich-
keit weiter Tagesausflüge zu berücksichtigen wären, bildet der Wortlaut die
Grenze der Auslegung. Eine Grenznähe ist auf jeden Fall nicht mehr gegeben,
wenn sich - wie hier - der Unfall etwa 130 km (etwa 1 ½ Fahrstunden) entfernt
von der deutschen Grenze ereignet.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verletzt die Beschränkung
der Beihilfefähigkeit in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW das Abkommen mit der
Schweiz nur, soweit bei der Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen für
Krankenhausleistungen in der Schweiz der Berechnung nicht die höchsten Kos-
ten zugrunde gelegt werden, die bei einer vergleichbaren Inlandsbehandlung
beihilfefähig gewesen wären. In diesen Fällen behindert die Regelung den frei-
en Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz (vgl. zum
völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit medizinischer Dienstleistungen im
Ausland: Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 CN 1.07 - Buchholz 271
LBeihilfeR Nr. 34). Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht bislang nicht
ermittelt.
Bei ärztlichen Dienstleistungen einschließlich Krankenhausbehandlungen, die in
der Schweiz gegenüber deutschen Staatsangehörigen erbracht werden, handelt
es sich um grenzüberschreitende Dienstleistungen im Sinne des Abkommens,
das zur Definition insoweit auf den EG-Vertrag, also insbesondere auf Art. 49,
50 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1, Art. 57 AEUV) Bezug nimmt (vgl. Urteil vom
19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Dies ist in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs geklärt und wird auch in seiner späteren, für die
Auslegung des 1999 geschlossenen Abkommens nach dessen Art. 16 Abs. 2
Satz 1 allerdings nicht mehr maßgeblichen, Rechtsprechung fortgeführt (vgl.
EuGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - Rs. C-368/98, Vanbraekel u.a. - Slg. 2001,
I-5382 Rn. 41, 43 und - Rs. C-157/99, B.S.M. Smits, verh. Geraets u.a. -
Slg. 2001, I-5473 Rn. 55 ff., jeweils m.w.N., vom 16. Mai 2006 - Rs. C-372/04,
Watts - Slg. 2006, I-4376 Rn. 86, vom 19. April 2007 - Rs. C-444/05, Stamate-
laki - Slg. 2007, I-3205 Rn. 19 und vom 15. Juni 2010 - Rs. C-211/08, Kommis-
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sion/Spanien - EuZW 2010, 671 Rn. 47, 56; stRspr; vgl. auch BVerwG, Urteil
vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27).
Als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist es anzusehen, wenn die Erstat-
tung der Kosten für eine grenzüberschreitende Dienstleistung einer ungünstige-
ren Regelung unterliegt als die Erstattung der Kosten einer inländischen Dienst-
leistung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 28 ff.; EuGH, Urteil vom
28. April 1998 - Rs. C-158/96, Kohll - Slg. 1998, I-1935 Rn. 33 m.w.N., stRspr,
fortgeführt zuletzt in den Urteilen vom 19. April 2007 a.a.O. Rn. 25 m.w.N. und
vom 15. Juni 2010 a.a.O. Rn. 55). Eine solche Beschränkung enthält § 13
Abs. 1 Satz 1 BVO BW dann nicht, wenn die Erstattung der im Ausland ent-
standenen Aufwendungen lediglich auf die Höhe der im Inland erstattungsfähi-
gen Kosten (vgl. die Kostenbeschränkung für Krankenhausbehandlungen im
Inland in § 6a und § 7 BVO BW) beschränkt wird, damit also der Umfang der
Kostenerstattung für Behandlungen im Inland und im Ausland gleich ist (vgl. zur
entsprechenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 BhV: EuGH, Urteil vom 18. März
2004 - Rs. C-8/02, Leichtle - Slg. 2004, I-2659 Rn. 48 m.w.N.). Im Inland sind
aber die Kosten für Krankenhausbehandlungen nicht der Höhe nach auf dieje-
nigen Kosten begrenzt, die am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Um-
gebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären (vgl. einerseits § 13
Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BVO BW, andererseits § 6a BVO BW). Vielmehr
werden auch höhere Kosten erstattet. Diese sind lediglich begrenzt auf diejeni-
gen Kosten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus, das
nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz
abrechnet, entstanden wären (vgl. insbes. § 6a Abs. 3 BVO BW). Diese können
im Einzelfall höher sein als diejenigen, die in einem Krankenhaus im Sinne von
§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW (hier: Katharinenhospital in Stuttgart) entstanden
wären. Ist dies der Fall, verstößt diese Beschränkung auf Behandlungskosten in
bestimmten Krankenhäusern in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW gegen das Ab-
kommen mit der Schweiz.
Im Übrigen lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur
Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. In Ermangelung
einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union bestimmt somit
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das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein
Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflich-
tung hierzu und zum anderen ein Anspruch auf Leistung besteht. Deshalb kön-
nen die Mitgliedstaaten selbst den Umfang des Krankenversicherungsschutzes
für die Versicherten bestimmen. Eine Beschränkung, die zwischen Kosten im
Inland und solchen im Ausland differenziert, stellt eine unzulässige Beschrän-
kung der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 1998
- Rs. C-158/96, Kohll - Slg. 1998, I-1935 Rn. 17 ff. m.w.N.; fortgeführt mit Urtei-
len vom 18. März 2004 a.a.O. Rn. 48 m.w.N., vom 16. Mai 2006 - Rs. C-372/04,
Watts - Slg. 2006, I-4376 Rn. 92 m.w.N. und vom 15. Juni 2010 a.a.O. Rn. 53).
Ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen einer „unerwarteten“, erst im
Ausland notwendig gewordenen Behandlung eine Beeinträchtigung der Dienst-
leistungsfreiheit aus den im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2010 (a.a.O.
Rn. 64 ff., 72 ff.) dargelegten Gründen zu verneinen ist, bedarf hier keiner Ent-
scheidung. Diese neue Rechtsprechung war bei Unterzeichnung des Abkom-
mens mit der Schweiz noch nicht existent und ist deshalb nicht zu berücksichti-
gen, solange eine entsprechende Änderung des Abkommens nicht in Kraft ge-
treten ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 3, Art. 18 des Abkommens).
3. Soweit § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW danach nicht bereits wegen Verstoßes
gegen das Abkommen mit der Schweiz unwirksam ist, bedarf die Regelung als
eine beihilferechtliche Vorschrift, die einen Leistungsausschluss oder jedenfalls
die erhebliche Erschwerung einer Leistung zum Gegenstand hat, einer aus-
drücklichen gesetzlichen Verordnungsermächtigung (vgl. Urteil vom 19. Februar
2009 a.a.O. Rn. 15). Die Beihilfeverordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 101
des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (im Folgenden: LBG BW) in
der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung vom 19. März 1996 (GBl
S. 285). Satz 2 dieser Vorschrift enthält die Ermächtigung an den Verordnungs-
geber, das Nähere zur Gewährung der Beihilfe zu regeln. Dabei ist nach § 101
Satz 3 Nr. 4 LBG BW insbesondere zu bestimmen, wie die Beihilfe zu bemes-
sen ist. Die Beihilfe soll grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und an-
deren Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht überstei-
gen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berück-
sichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken (§ 101
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Satz 3 Nr. 4 Satz 2 LBG BW). Ein Verweis auf Kosten, die in einem nach § 108
SGB V zugelassenen Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung
oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, entstanden wären, konkreti-
siert in zulässiger Weise den Begriff der angemessenen Aufwendungen unter
Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte im Sinne
dieser Vorschrift (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 C
129.07 - BVerwGE 133, 67 <70> = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 9
m.w.N.). Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen der Beamte tatsächlich
die Möglichkeit hat, eine kostengünstigere - inländische - Behandlung in An-
spruch zu nehmen. Soweit eine solche Kostenbeschränkung auch Notfallbe-
handlungen im Ausland erfasst, verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ver-
lässt ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
a) Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig, wenn
sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wieder-
erlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient
(Urteil vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91 <92> =
Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2 S. 2). Sie sind der Höhe nach angemessen,
wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfü-
gung steht (Urteil vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270
§ 6 BhV Nr. 18 Rn. 9). Deshalb entspricht es in der Regel dem Grundsatz der
Angemessenheit, wenn der Dienstherr bei Krankenhausleistungen die Erstat-
tung auf die Höhe der Entgelte eines Krankenhauses der Maximalversorgung
„begrenzt“, weil solche Krankenhäuser in der Regel eine zweckmäßige und
ausreichende Versorgung gewährleisten (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O.
Rn. 12).
b) Handelt es sich nicht um eine geplante medizinische, sondern um eine Not-
fallbehandlung, etwa aufgrund eines Unfalls, reicht es für eine Begrenzung der
Aufwendungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit nicht aus, dass in
dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus eine
zweckmäßige und ausreichende Versorgung - theoretisch - gewährleistet ge-
wesen wäre (zu diesem Erfordernis vgl. Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O.
Rn. 12). Um gleich wirksam zu sein, muss diese medizinische Versorgung viel-
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mehr auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizi-
nisch geboten ist. Dies ist gerade bei medizinischen Notfällen, insbesondere bei
der Erstbehandlung infolge eines Unfalls nicht der Fall, wenn es darauf an-
kommt, dass die medizinische Behandlung so schnell wie möglich einsetzt, so
dass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. In den Fällen
einer solchen Notfallbehandlung ist eine Kostenbegrenzung wie diejenige für
Auslandsbehandlungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO BW unzulässig und deshalb
insoweit nichtig.
Für diese Fallgruppe verletzt eine allgemeine Kostenbegrenzungsregelung die
im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit und damit den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne zureichenden Grund medi-
zinisch gebotene und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe aus-
schließt (vgl. Urteile vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14, vom 19. Februar
2009 a.a.O. Rn. 20 f. und vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08 - Buch-
holz 270 § 5 BhV Nr. 19 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Nach dem beihilferechtlichen
Leistungsprogramm (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW und § 101 Satz 3 Nr. 4
Satz 2 LBG BW) sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die
durch einen konkreten Anlass verursacht werden. Die Beihilfefähigkeit in
Krankheitsfällen knüpft weder an bestimmte Arzneimittel noch an bestimmte
Behandlungen oder gar an bestimmte Krankenhäuser an. Diese Anlassbezo-
genheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die
Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit
beihilfefähig sind (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14
m.w.N.).
c) Von dieser im Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit wird zu Lasten
der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Auf-
wendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfege-
währung ausgenommen werden. Durch Leistungseinschränkungen und Leis-
tungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Bei-
hilfensystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch
setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der
Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW). Da es sich bei der
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Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbe-
schränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein
Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den An-
forderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formel-
ler Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (vgl. Urteil vom 12. Novem-
ber 2009 a.a.O. Rn. 11). An beidem fehlt es hier. Allein Gründe der Verwal-
tungsvereinfachung, der Kostenbeschränkung oder der Umstand, dass Aus-
landsbehandlungen versicherbar sind, rechtfertigen nicht, die Angemessenheit
medizinisch gebotener Aufwendungen auf einen Betrag zu begrenzen, zu dem
Leistungen am Unfallort nicht angeboten werden; sie stehen im Widerspruch zu
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW und § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG BW (vgl. Urteile vom
19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21 und 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 17 f.
und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 15). Eine solche Begrenzung macht
die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche Not-
fallbehandlung erkrankter Beamter unzulässigerweise davon abhängig, wo sich
der Notfall ereignet.
4. Sollte eine medizinisch ausreichende Behandlung der Folgen des Skiunfalls
im Inland für die Klägerin tatsächlich erreichbar gewesen sein, so durfte der
Beklagte die ärztlichen Leistungen auch nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1
BVO BW i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ um 25 v.H. mindern. Für die Anwen-
dung der Kürzungsregelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unerheblich, ob
die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Be-
handlungskosten für die Klägerin oder ob sie auch tatsächliche oder kalkulatori-
sche Vorhaltekosten umfasst haben, die in der Bundesrepublik Deutschland
Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der Gebühren-
ordnung für Ärzte sind. Da schon im Inland nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in
den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind, kann dies
auch bei einer Behandlung im Ausland nicht erheblich sein. Auf etwaige Sys-
temunterschiede zwischen der Honorierung ärztlicher Leistungen bei einer
Krankenhausbehandlung im Ausland und einer solchen in der Bundesrepublik
Deutschland kommt es deshalb auch nach dem nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO
BW vorzunehmenden Vergleich nicht an.
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5. Da das Berufungsgericht auf der Basis seiner Rechtsauffassung bisher die
notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht hat treffen müssen, wird es dies
nachzuholen haben. Zum einen wird es zu klären haben, welche Kosten die
Beihilfestelle bei einer Behandlung im Inland höchstens als beihilfefähig aner-
kannt hätte. Es kann insoweit auf die der Abrechnung im maßgeblichen Zeit-
raum zugrunde gelegten Basisfallwerte für eine Krankenhausbehandlung zu-
rückgreifen. Zum anderen wird es aufzuklären haben, ab welchem Zeitpunkt der
Klägerin aus medizinischer Sicht ein Transport aus dem Krankenhaus in der
Schweiz in ein kostengünstigeres Krankenhaus in Deutschland möglich war.
Dabei sind auch die Krankentransportkosten zu berücksichtigen und in einem
Wirtschaftlichkeitsvergleich den höheren Kosten für das Schweizer Kranken-
haus gegenüberzustellen.
Herbert
Thomsen
Dr. Maidowski
Dr. Hartung
Dr. von der Weiden
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 578 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Herbert
Thomsen
Dr. von der Weiden
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1
EGFreizügAbkCH
EGV
Art. 49, 50
LBG BW
§ 101 Satz 1 und 2, § 101 Satz 3 Nr. 4
BVO BW
§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 5 Abs. 1
GOÄ
§ 6a Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Beihilfe; Grenznähe; Auslandsbehandlung; Krankenhauskosten; Kostenbe-
schränkung auf die im Inland beihilfefähigen Kosten; Abkommen der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft; grenzüberschreitende Dienstleistungen; Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit; gesetzliche Grundlage; Verordnungsermächtigung; An-
gemessenheit; Notfallbehandlung; Konkretisierung des Begriffs der Angemes-
senheit; Auslandskrankenversicherung; Gleichheitssatz; im Beihilfesystem an-
gelegte Sachgesetzlichkeit.
Leitsatz:
Sofern eine kostengünstigere Behandlung für den Beamten tatsächlich nicht
erreichbar ist, darf die Beihilfe für notwendige medizinische Leistungen nicht
nach einer fiktiven Vergleichsberechnung begrenzt werden.
Urteil des 2. Senats vom 17. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 14.10
I. VG Freiburg vom 13.03.2008 - Az.: VG 6 K 1409/07 -
II.VGH Mannheim vom 19.01.2010 - Az.: VGH 4 S 1070/08 -