Urteil des BVerwG vom 20.08.2008

Rechtliches Gehör, Verfahrensgarantie, Unvereinbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 14.08 (2 C 33.06)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Se-
nats vom 15. November 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger rügt, der Senat habe im Urteil vom 15. November 2007 hinsichtlich
seines Vorbringens zur Unvereinbarkeit der Versagung des Familienzuschlags
an Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft
− mit den Rechten des Klägers aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz,
− dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
− und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. No-
vember 2000
seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung ergibt nicht, dass der Senat
entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genom-
men und in Erwägung gezogen hat. Sie läuft in Wirklichkeit auf den Vorwurf
hinaus, dass der Senat das Vorbringen des Klägers fehlerhaft gewürdigt oder
infolge unzutreffender Erwägungen nicht oder nur unzureichend in den Ent-
scheidungsgründen erörtert habe. Damit lässt sich eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör nicht begründen. Diese Verfahrensgarantie ver-
pflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung in
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Erwägung zu ziehen, verlangt jedoch nicht, dass es bei dessen Würdigung ih-
ren Vorstellungen folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Herbert Groepper Thomsen
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