Urteil des BVerwG vom 25.05.2005

Teilzeitbeschäftigung, Gemeinschaftsrecht, Dienstzeit, Ruhegehalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 14.04
Verkündet
VG 9 E 6192/00(2)
am 25. Mai 2005
Hardtmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2004 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin war seit dem 23. August 1971 Beamtin im Dienste des beklagten Lan-
des. Ab dem 1. August 1981 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Januar 2000 war sie teilzeitbeschäftigt oder be-
urlaubt. Ihre Versorgungsbezüge setzte der Beklagte unter Berücksichtigung des
Versorgungsabschlags alten Rechts mit 52,18 v.H. ihrer ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge fest.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht,
dass die Berücksichtigung des Versorgungsabschlags wegen Teilzeitbeschäftigung
und Beurlaubung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Lohngleichheitsgebot des
Art. 119 Abs. 1 EGV verstoße; der Ruhegehaltssatz müsse auf 57,94 v.H. festgesetzt
werden.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Vereinbar-
keit der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften mit Gemeinschaftsrecht dem
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 23. Okto-
ber 2003 (Rs. C-4/02 und C-5/02) ist über die Vorlagefragen entschieden worden.
Sodann hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das Ruhegehalt der
Klägerin nach einem Ruhegehaltssatz von 57,94 v.H. festzusetzen, und zur Begrün-
dung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Regelungen über den so genannten Versorgungsabschlag bei Teilzeitbeschäftig-
ten nach der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14
Abs. 1 Satz 1, 2. und 3. Halbsatz BeamtVG a.F. bewirkten eine unzulässige mittelba-
re Diskriminierung von Beamtinnen. Sie seien mit Art. 141 EG und der Richtlinie
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75/117/EWG unvereinbar und müssten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes
unberücksichtigt bleiben. Art. 141 EG enthalte eine in den Mitgliedsstaaten unmittel-
bar anwendbare Rechtsvorschrift, hinter der nationales Recht in der Anwendung in-
soweit zurücktreten müsste, wie es zur Realisierung des Verbotes jeder mittelbaren
oder unmittelbaren Diskriminierung im Bereich der Gewährung von Entgelt für geleis-
tete Arbeit erforderlich sei. Entsprechendes folge aus der Richtlinie 75/117/EWG.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei das System der
Beamtenversorgung in Deutschland dem Geltungsbereich des Art. 141 EG zuzuord-
nen. Von dem so genannten Versorgungsabschlag seien prozentual weitaus mehr
Frauen als Männer betroffen, da diese prozentual weitaus häufiger teilzeitbeschäftigt
seien. Nach früherem Recht werde die Teilzeitbeschäftigung nicht nur durch Kürzung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entsprechend dem Umfang der verringerten Ar-
beitszeit, sondern darüber hinaus durch einen Versorgungsabschlag berücksichtigt.
Diese weitere Kürzung könne nicht mit fiskalischen Erwägungen oder aus anderen
Gründen objektiv gerechtfertigt werden. Allerdings könne nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EGV/Art. 141
EG für Leistungen, die auf Grund von Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990
geschuldet worden seien, grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
die oder der betroffene Beschäftigte hätte bereits vor diesem Zeitpunkt nach inner-
staatlichem Recht Klage erhoben oder einen anderen möglichen Rechtsbehelf ein-
gelegt. Zwar habe die Klägerin vor dem 17. Mai 1990 kein Rechtsbehelfsverfahren
eingeleitet. Dennoch habe die Klage Erfolg, da keine Möglichkeit bestehe, Zeiträume
der Teilzeitbeschäftigung in unterschiedlicher, nach Zeiträumen differenzierender
Weise zu gewichten. Auf der Grundlage der anzuwendenden Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes erweise es sich als schlechterdings unmöglich, den
Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Vermeidung einer
durch die Vorschriften bewirkten mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts
beschränkt auf die Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin nach dem
17. Mai 1990 zur Geltung zu bringen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit
Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision des Beklagten. Er rügt die Ver-
letzung materiellen Rechts und beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2004
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im
Ergebnis zutreffend. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass bei der Berech-
nung ihrer Versorgungsbezüge ein Ruhegehaltssatz von 57,94 v.H. berücksichtigt
wird.
Das Beamtenverhältnis, aus dem die Klägerin in den Ruhestand getreten ist, hatte
bereits am 31. Dezember 1991 bestanden. Die Klägerin ist vor dem 1. Januar 2002
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. Deshalb ist der Ruhegehalts-
satz nach der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand geltenden,
durch Art. 1 Nr. 34 des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218)
eingefügten Übergangsregelung des § 85 BeamtVG zu ermitteln. Die Berechnung
erfolgt auf Grund eines Vergleichs zwischen drei verschiedenen Rechengrößen,
nämlich
1.
Ruhegehaltssatz gemäß der linearen Ruhegehaltstabelle nach "neuem" (am
1. Februar 2000 geltendem) Recht:
ruhegehaltfähige Dienstzeit von 25,23 Jahren (unstreitig) x 1,875 v.H. = 47,31 v.H.;
2.
Ruhegehaltssatz gemäß der Mischberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG:
ruhegehaltfähige Dienstzeit bis 31. Dezember 1991 von (aufgerundet) 19 Jah-
ren:
erste 10 Jahre -
35 v.H.
weitere 9 Jahre (bis 31. Dezember 1991) x 2 v.H. - 18 v.H.
53 v.H.
Dienstzeit ab 1. Januar 1992 -
4,94 Jahre (x 1 v.H.) =
4,94 v.H.
57,94 v.H.
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3.
Ruhegehaltssatz gemäß der Berechnung nach altem Recht (§ 85 Abs. 3
BeamtVG):
52,18 v.H.
unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags alten Rechts nach § 14
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (vgl. Fassung vom 12. Februar 1987, BGBl I S. 570).
Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wird der so ermittelte Ruhegehaltssatz zugrun-
de gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach neuem Recht für
die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt; allerdings darf dieser Ruhegehalts-
satz gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Danach
würde früheres Recht den Ruhegehaltssatz auf 52,18 v.H. begrenzen. Somit wäre
der so genannte Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. auf
Grund der Begrenzungswirkung alten Rechts eine maßgebende Rechengröße.
Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ist das Ruhegehalt der Klägerin je-
doch für die Zeit ab dem 17. Mai 1990 ohne Berücksichtigung des Versorgungsab-
schlags festzusetzen. In seinem Urteil vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02,
Schönheit, und Rs. C-5/02, Becker - Slg. I - 2003, 12575, das auf den Vorlagebe-
schluss des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ergangen ist, hat der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt:
"73 Somit ist … festzustellen, dass Bestimmungen wie diejenigen, um die es im Aus-
gangsverfahren geht, zu einer Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer gegenüber
männlichen Arbeitnehmern führen können, die gegen den Grundsatz des gleichen
Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verstößt, es sei denn, diese Be-
stimmungen sind durch Faktoren objektiv gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskrimi-
nierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben …
84 In diesem Zusammenhang ist sogleich darauf hinzuweisen, dass der Zweck, die
öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, auf den sich die Behörden dem vorlegenden
Gericht zufolge bei der Einführung des Versorgungsabschlags in das nationale Recht
berufen haben, nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
aufgrund des Geschlechts angeführt werden kann …
89 Aus den Vorlagebeschlüssen geht hervor, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der Versorgungsabschlag in Fällen der Teilzeitbeschäfti-
gung und der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu einer proportionalen Kürzung des
Ruhegehalts führt und daher keine mittelbare Diskriminierung darstellt, die gegen
den vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundsatz des gleichen Entgelts für
männliche und weibliche Arbeitnehmer verstößt. Eine solche Minderung sei vielmehr
insofern sachlich gerechtfertigt, als in diesem Fall die Versorgung einer geminderten
Dienstleistung entspreche.
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90 Dazu ist zunächst zu sagen, dass das Gemeinschaftsrecht, wie der Generalan-
walt in Nummer 102 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einer zeitanteiligen Be-
rechnung des Ruhegehalts bei Teilzeitbeschäftigung nicht entgegensteht ...
93 Dagegen kann eine Maßnahme, die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeit-
nehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeit-
beschäftigung gekürzt wird, nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen wer-
den, dass in diesem Fall das Ruhegehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspre-
che …
95 Dieses Ergebnis kann keine Rechtfertigung in dem von der deutschen Regierung
angeführten Argument finden, dass ein solcher Versorgungsabschlag durch den
Zweck gerechtfertigt sei, im System der degressiven Ruhegehaltsskala eine Gleich-
behandlung der teilzeit- und der vollzeitbeschäftigten Beamten zu gewährleisten.
96 Mit dem Versorgungsabschlag kann dieses Ziel nämlich nicht erreicht werden.
Wie sich aus den Nummern 60 bis 63 und 100 der Schlussanträge des Generalan-
walts ergibt, kann in einem Fall, in dem ein teilzeitbeschäftigter und ein vollzeitbe-
schäftigter Beamter während ihrer gesamten Laufbahn insgesamt die gleiche Zahl
Dienststunden abgeleistet haben, die Anwendung der Versorgungsabschlagsrege-
lung auf Ersteren zur Zuweisung eines niedrigeren Ruhegehaltssatzes führen, als
Letzterem nach § 14 BeamtVG a. F. zugewiesen würde. Tatsächlich hatte die Ein-
führung des Versorgungsabschlags zur Folge, dass für einen solchen teilzeitbeschäf-
tigten Beamten die Vorteile aus der degressiven Ruhegehaltsskala verringert wur-
den, während vollzeitbeschäftigte Beamte weiterhin in den Genuss dieser Vorteile
kamen, insbesondere wenn sie das Ruhegehalt nach den ersten Zeiten ihres Diens-
tes, die zu höheren jährlichen Ruhegehaltsansprüchen als in den folgenden Jahren
führten, in Anspruch nahmen …"
Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bindet den erkennenden Senat.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt den Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts
im Falle eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen
Gerichten der Anwendungsvorrang zu (vgl. BVerfGE 75, 223, 244 f.; BVerfGE 85,
191, 204). Kollidiert also Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, so muss das
nationale Gericht den Normenkonflikt lösen und dabei den Vorrang des Gemein-
schaftsrechts beachten. Dies gilt sowohl für das primäre als auch für das sekundäre
Gemeinschaftsrecht (vgl. BVerfGE 85, 191, 205). Ein Widerspruch zwischen Ge-
meinschaftsrecht und nationalem Recht durch die mangelhafte Umsetzung einer
Richtlinie führt dazu, dass sich der Betroffene gegenüber den Gerichten der Bundes-
republik Deutschland unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, sofern diese klar
und unbedingt ist und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedarf
(vgl. BVerfGE 75, 223, 237 ff.; BVerfGE 85, 191, 205). Die Autorität, das Gemein-
schaftsrecht authentisch und abschließend zu interpretieren, kommt ausschließlich
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dem Europäischen Gerichtshof zu. Der Normenkonflikt zwischen Art. 141 EG sowie
der Richtlinie 75/117/EWG einerseits und § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., den der
Europäische Gerichtshof aufgezeigt hat, kann nur so gelöst werden, dass die frühere,
noch übergangsweise geltende Regelung über den Versorgungsabschlag bei
Teilzeitbeschäftigung nicht anzuwenden ist.
Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte mittelbare Diskriminierung ist nicht
deshalb zulässig, weil sie durch objektive Faktoren bzw. Gründe gerechtfertigt ist, die
nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Solche
Rechtfertigungsgründe liegen vor, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der
Sozialpolitik des Mitgliedsstaates dienen und zur Erreichung dieses Zieles geeignet
und erforderlich sind. Dies festzustellen, ist Sache des nationalen Gerichts, das für
die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts
allein zuständig ist.
Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs bereits zutreffend ausgeführt hat, vermögen fiskalische Erwä-
gungen eine mittelbare Diskriminierung nicht zu rechtfertigen. Damit ist die Begrün-
dung des Bundesrats, die für die Einführung des Versorgungsabschlags angeführt
worden ist, nicht geeignet, die weitere Minderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu
rechtfertigen. Danach sollten nämlich die durch Erweiterung der Beurlaubungs- und
Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten unmittelbar entstehenden Mehrkosten durch die
Einführung von Abschlägen bei der Versorgung für alle Fälle einer verminderten
Dienstleistung aufgefangen werden (vgl. BTDrucks 10/930 S. 2).
Die Erwägung des erkennenden Senats, dass der Versorgungsabschlag einen dem
Versorgungssystem immanenten Korrekturmechanismus darstellt, mit dem eine auf
der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhende vergleichsweise Besserstel-
lung der teilzeitbeschäftigten Beamten habe vermieden werden sollen (vgl. Urteile
vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 2.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 4; vom
11. März 1999 - BVerwG 2 C 18.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 5 und vom
22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 19.98 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 6), hat der
Europäische Gerichtshof ebenfalls nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Nach
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der für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts allein maßgebenden Auffassung des
Europäischen Gerichtshofs kommt es im Hinblick auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit
nur auf den Vergleich der Arbeitszeit an. Danach ist unerheblich, dass ein teilzeitbe-
schäftigter Beamter von dem hohen Ruhegehaltssatz für die ersten 10 Jahre
(35 v.H.) weitaus häufiger profitiert hat als ein vollzeitbeschäftigter Beamter, der die
dreifache Arbeitszeit (30 Jahre) bewältigen musste, um einen doppelt so hohen Ru-
hegehaltssatz zu erreichen.
Eine Rechtfertigung der mittelbaren Diskriminierung ergäbe sich ebenfalls dann nicht,
wenn der Versorgungsabschlag früheren Rechts einer Kürzung des Ruhege-
haltssatzes nach dem gleichen Verhältniswert entspräche, nach dem das neue Ver-
sorgungsrecht die Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung be-
wertet. Eine Versorgungsregelung, die das Diskriminierungsverbot verletzt, ist nicht
schon deshalb gerechtfertigt, weil sie als solche mit sonstigem höherrangigem Recht
im Einklang steht. Die frühere Ungleichbehandlung wird auch nicht durch die präsen-
te Gleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigung und der Vollzeitbeschäftigung auf
Grund der linearen Versorgungstabelle neuen Rechts nachträglich legitimiert. Dass
das neue Recht die proportionale Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten nach
altem Recht im Ergebnis - wenn auch nicht mittels eines "Versorgungsabschlags" -
perpetuiert und dieses "System" nunmehr ebenfalls auf die Vollzeitbeschäftigten er-
streckt, so dass beide Gruppen im Vergleich zum früheren Recht in gleicher Weise
schlechter gestellt sind, verschafft der (vormaligen) Diskriminierung keinen legitimie-
renden Grund. Der Vergleich zwischen den Gruppen der Teilzeit- und der Vollzeitbe-
schäftigten kann zeitlich nur aus horizontaler Sicht angestellt werden. Die Ungleich-
behandlung in der Vergangenheit wird nicht dadurch beseitigt, dass der Gesetzgeber
für spätere Zeiträume Regelungen schafft, die dem Gleichbehandlungsgebot ent-
sprechen, ohne für die Vergangenheit die Ungleichbehandlung zu kompensieren.
Allerdings beschränkt sich der Vorrang des Gemeinschaftsrechts auf die Zeit ab dem
17. Mai 1990. In dem Urteil vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) hat der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften ausgeführt:
"100 … gemäß dem Urteil Barber (kann) die unmittelbare Wirkung von Artikel 119
EG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der
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betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die aufgrund von
Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - des Datums des Erlasses des Urteils
Barber - geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder
deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt
nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entspre-
chenden Rechtsbehelf eingelegt haben …"
Da der Normenkonflikt zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht erst seit
dem 17. Mai 1990 besteht, sind die Verwaltungsgerichte nicht berechtigt, § 14 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG a.F. für die Zeit vor diesem Datum unberücksichtigt zu lassen. Nur
wenn das Bundesverfassungsgericht die bis zu diesem Zeitpunkt europarechtskon-
forme gesetzliche Regelung für nichtig erklärt, ist sie nicht mehr anzuwenden.
Unzutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich auf der
Grundlage der anzuwendenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes
"als schlechterdings unmöglich" erweise, den Anwendungsvorrang des Gemein-
schaftsrechts zur Vermeidung einer durch die Vorschriften bewirkten mittelbaren Dis-
kriminierung wegen des Geschlechts beschränkt auf die Zeiträume einer Teilzeitbe-
schäftigung der Klägerin nach dem 17. Mai 1990 zur Geltung zu bringen. Vielmehr ist
es rechtlich möglich und nach den gesetzlichen Vorgaben geboten, den von der Klä-
gerin bis zum 17. Mai 1990 erreichten Ruhegehaltssatz nach altem Recht unter Be-
rücksichtigung des Versorgungsabschlags zu ermitteln und den Ruhegehaltssatz für
die Zeit danach wie bei einem vollzeitbeschäftigten Beamten zu berechnen.
Im vorliegenden Falle führt diese Berechnung im Ergebnis jedoch nicht zu einer Än-
derung des erstinstanzlichen Urteils, da bereits der für die Zeit bis zum 17. Mai 1990
unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags alten Rechts und für die Zeit da-
nach ohne einen solchen Versorgungsabschlag ermittelte Wert höher ist als der
Wert, der sich auf Grund der "Mischberechnung" nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergibt.
Er würde sich noch weiter erhöhen, wenn der Versorgungsabschlag auch für die Zeit
vor dem 17. Mai 1990 nicht berücksichtigt werden dürfte, ohne dass dies Auswirkun-
gen auf das maßgebliche Ergebnis der "Mischberechnung" hätte. Deshalb ist es vor-
liegend unerheblich, ob der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG a.F. für die Zeit vor dem 17. Mai 1990 mit Art. 3 GG vereinbar ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Groepper
Dr. Bayer Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4 190 € festge-
setzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 GKG n.F.; zweifacher Jahresbetrag der zu-
sätzlich begehrten Leistungen).
Albers Groepper Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenversorgungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3
EG
Art. 141
Richtlinie
75/117/EWG
BeamtVG
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Fassung 1987, § 85 Abs. 1, Abs. 3
Stichworte:
Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.
Leitsatz:
Auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots entfällt der Versor-
gungsabschlag alten Rechts für Zeiten ab dem 17. Mai 1990 bei Anwendung der de-
gressiven Ruhegehaltstabelle auf teilzeitbeschäftigte Beamte (wie Urteil vom heutigen
Tage BVerwG 2 C 6.04).
Urteil des 2. Senats vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 14.04
I. VG Frankfurt a.M. vom 22.03.2004 - Az.: VG 9 E 6192/00(2) -