Urteil des BVerwG vom 03.03.2005

Besoldung, Minderung, Beamter, Rechtsirrtum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 13.04
Verkündet
OVG 5 LB 72/03
am 3. März 2005
Weikinnis
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n, Dr. K u g e l e,
G r o e p p e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2003 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger war Beamter der Beklagten, zuletzt Postamtsrat. Als Vater von vier Kin-
dern begehrt er eine höhere kindbezogene Besoldung für die Zeit vom 1. Januar
1990 bis zum 31. Dezember 1998.
Am 2. Dezember 1990 stellte er bei der Beklagten den folgenden Antrag:
" Antrag auf Zahlung höheren Kindergeldes …
… hiermit beantrage ich gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X rückwirkend ab
01.01.1986 ein höheres Kindergeld, da die gesetzliche Regelung laut Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86)
verfassungswidrig war und ist.
Gleichzeitig bitte ich, die Entscheidung bis zu einer gesetzlichen Neurege-
lung bzw. bis zur Entscheidung des laufenden Verfahrens 1 BvR 1022/88
auszusetzen und verweise dabei auf den entsprechenden Erlass der Bun-
desanstalt für Arbeit vom 13.08.90…"
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Die Beklagte bestätigte den Eingang des Antrags, beschied ihn aber zunächst nicht,
teilte dem Kläger vielmehr 1991 mit, sie werde von Amts wegen entscheiden, falls
der Deutsche Bundestag mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 2 BKGG das Bundeskinder-
geldgesetz oder das Einkommenssteuergesetz für den beantragten Zeitraum ändern
sollte. Diesen Hinweis wiederholte sie in den Bescheiden über die Gewährung von
Kindergeld für die Jahre 1993 und 1994. Im Jahr 2000 beantragte der Kläger unter
Bezugnahme auf seinen bisherigen Antrag zusätzlich die Nachzahlung des Famili-
enzuschlags für das dritte und weitere Kind für die Jahre 1988 bis 1998. Nun lehnte
die Beklagte den gesamten Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberverwaltungs-
gericht hat sie insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausge-
führt: Der Kläger sei nicht Widerspruchsführer im Sinne von Art. 9 § 1 Abs. 1
BBVAnpG 1999. Mit dem Antrag vom Dezember 1990 habe er keine Erhöhung sei-
ner kindbezogenen Dienstbezüge, sondern ausdrücklich nur die Erhöhung des Kin-
dergeldes geltend gemacht. Es sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass
der Kläger einen Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung gestellt habe. Sie sei
daher nicht verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen. Der Kläger habe weder die
Eingangsbestätigung seines Antrags noch die Hinweise der Beklagten in späteren
Kindergeldbescheiden zum Anlass genommen, klarzustellen, dass er kein höheres
Kindergeld, sondern höhere Besoldungsansprüche geltend mache. Es könne auch
nicht von einer bloß falschen Bezeichnung ausgegangen werden.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni
2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. September 2001 zurückzuwei-
sen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint, bei ei-
nem im Jahre 1990 auf § 44 SGB X gestützten Antrag, rückwirkend höheres Kinder-
geld zu zahlen, könne nicht unterstellt werden, dass damit zugleich eine höhere
kindbezogene Besoldung beantragt worden sei. Von einem Beamten könne die
Kenntnis erwartet werden, dass höhere Besoldungsleistungen auf dem Bundesbe-
soldungsgesetz und nicht auf dem Sozialgesetzbuch beruhen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung des
Familienzuschlags für das dritte und weitere Kind nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz - BBVAnpG
1999) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198), weil er einen solchen Anspruch
nicht bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht hat.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers als Antrag auf Erhöhung des Kin-
dergeldes und nicht als Antrag auf Erhöhung des Familienzuschlags (damals: Orts-
zuschlag) ausgelegt. Das Revisionsgericht ist an die Auslegung einer Willenserklä-
rung durch die Tatsacheninstanz gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), es sei denn, dass
die Auslegung einen Rechtsirrtum, einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfah-
rungssätze, gegen Denkgesetze oder gegen Auslegungsregeln erkennen lässt
(stRspr; Urteile vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3
VermG Nr. 40 S. 31 <33>, vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - Buchholz 316
§ 54 VwVfG Nr. 14 S. 1 <3> und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz
428 § 6 VermG Nr. 56 S. 100 <102> jeweils m. w. N.).
Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf keinem Rechtsirrtum. Die Beklagte
war nicht nach § 79 BBG oder § 25 VwVfG verpflichtet, den Kläger darauf hinzuwei-
sen, er möge einen Antrag auf Erhöhung des Familienzuschlags stellen. Davon ab-
gesehen, wäre ein Verstoß gegen diese Vorschriften für die Auslegung einer mate-
riellrechtlichen Willenserklärung ohne Bedeutung; er könnte nur einen Anspruch auf
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Schadensersatz begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C
10.96 - BVerwGE 104, 55 ff.).
Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfah-
rungssätze. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unterschied zwischen Kindergeld
und Familienzuschlag als Bestandteil der Dienstbezüge auch ohne Kenntnisse des
Besoldungsrechts auf der Hand liegt oder zumindest einem Beamten des gehobenen
Dienstes mit Grundwissen im Verwaltungsrecht bekannt sein muss. Denn das
Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Antrags keinen derartigen Erfahrungs-
satz aufgestellt. Es hat vielmehr - als Tatsache - festgestellt, dass dem Kläger der
Unterschied zwischen Kindergeld und kindbezogenem Besoldungsbestandteil be-
kannt gewesen ist. Diese Feststellung ist nicht mit der Aufklärungsrüge angegriffen
worden und damit für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag nach seinem Wortlaut dahingehend
ausgelegt, dass er ausschließlich auf die Gewährung höheren Kindergeldes gerichtet
ist. Im gesamten Antrag kommt nicht zum Ausdruck, dass der Kläger stattdessen
oder darüber hinaus eine höhere Besoldung begehrt. Er hat die Begriffe "Besoldung",
"Bezüge", "Alimentation" oder "Geld" nicht verwendet. Zur Begründung des Antrags
hat er sich zudem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai
1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - BVerfGE 82, 60 ff. berufen, wonach die
einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes gemäß § 10 Abs. 2 Bundeskin-
dergeldgesetz (BKGG) in der hier anwendbaren Neufassung des Gesetzes vom
30. Januar 1990 (BGBl I S. 149 ) in den Jahren 1983 bis einschließlich 1985 mit
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Ferner hat er darum gebeten, die
Entscheidung über seinen Antrag entsprechend dem Erlass der Bundesanstalt für
Arbeit vom 13. August 1990 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts im Verfahren 1 BvR 1022/88 auszusetzen. Gegenstand auch dieses Verfah-
rens war die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2
BKGG für die Jahre 1983 bis 1987 (vgl. BVerfGE 91, 93 ff.). Die Richtigkeit dieser
Auslegung wird schließlich durch den Hinweis des Klägers auf § 44 SGB X unter-
stützt, eine Vorschrift, die sich ausschließlich auf Sozialleistungen bezieht, auf Be-
soldungsansprüche jedoch keine Anwendung findet.
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Da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung einer
amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter durch den Familienzuschlag
für das dritte und weitere Kind (vgl. BVerfGE 99, 300 <315> unter Hinweis auf
BVerfGE 81, 363 <375 f.>) im Antrag des Klägers keine Erwähnung findet, hat das
Berufungsgericht die Auslegung des Antrags auf diesen Gesichtspunkt zu Recht
nicht ausgedehnt.
Schließlich ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden,
dass der Antrag auch unter dem Gesichtspunkt einer bloß falschen Bezeichnung
keine Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Erklärungswillen bietet.
Zwar ist auch zur Ermittlung des Inhalts einer nach ihrem Wortlaut eindeutigen Erklä-
rung weiter zu prüfen, ob ihr nicht nach ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren
Begleitumständen eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung zukommt (vgl.
BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30
VermG Nr. 21 S. 14 <18> und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 13.99 - Buchholz
428 § 30 VermG Nr. 24 S. 24 <28> unter Hinweis auf BGHZ 86, 41 <46>). Die auch
auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare Vorschrift des § 133 BGB gebietet
eine Auslegung, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und
Begleitumstände einbezieht. Ein in diesem Sinne zu berücksichtigender Begleit-
umstand wäre eine nach Lage der Dinge eindeutige und als solche ohne weiteres
erkennbare Sinnlosigkeit des sich aus einer isolierten Betrachtung des Wortlauts
ergebenden Begehrens; das Berufungsgericht ist dem nur ansatzweise nachgegan-
gen, in dem es eine "falsa demonstratio" geprüft und verneint hat. Vorliegend lagen
jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, aus denen die Beklagte hätte schlie-
ßen können, der Antrag des Klägers vom 2. Dezember 1990 sei entgegen dem ein-
deutigen Wortlaut auf die Gewährung höherer kindbezogener Dienstbezüge gerich-
tet. Insbesondere war der nach dem Wortlaut gestellte Antrag auf Gewährung höhe-
ren Kindergeldes nicht deshalb eindeutig und erkennbar sinnlos, weil der Kläger im
fraglichen Zeitraum bis einschließlich 1991 kein vermindertes Kindergeld erhalten
hatte. Das Berufungsgericht hat allerdings aktenwidrig und unter Verwechslung von
"Leistungsjahr" und "Berechnungsjahr" für 1990 und 1991 die Zahlung geminderten
Kindergeldes festgestellt. Das Berufungsgericht hätte aber weiter prüfen müssen, ob
der Kläger mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem
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allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn Zweck seines Antrags sowie erkenn-
bare Begleitumstände dies nahe legen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2000 - BVerwG
7 C 8.00 - a.a.O. S. 18 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 13.99 - a.a.O. S.
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unter Hinweis auf BGHZ 86, 41 <46>). Allein die Eindeutigkeit des Wortlauts einer
Erklärung hindert die Anwendbarkeit des § 133 BGB nicht. Ob der Wortlaut einer
Erklärung im Sinne dieser Vorschrift eindeutig oder mehrdeutig ist, ist in der Revisi-
onsinstanz voll nachprüfbar (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 13.99 -
a.a.O. S. 28 und vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302
<307>). Der Rechtssatz, dass für die Auslegung einer Willenserklärung nur Raum ist,
soweit sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist (vgl. Urteil vom 5. Oktober
2000 - BVerwG 7 C 8.00 - a.a.O. S. 17), gilt nur nach Maßgabe des § 133 BGB. Erst
wenn die nach dieser Vorschrift gebotene Auslegung der Erklärung nach Wortlaut,
Sinn und Begleitumständen eindeutig ist, bleibt für eine weitere Auslegung kein
Raum (vgl. BGHZ 25, 318 <319>). Das Berufungsgericht hat nicht untersucht, ob die
Beklagte alle außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Klarle-
gung des Bedeutungsgehalts des Antrags des Klägers einbezogen hat, die einen
Schluss auf ihren Sinn zulassen (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 -
a.a.O. S. 105 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98 -
NJW-RR 2000, 1002 <1003>). So hat es nicht berücksichtigt, dass für die Festset-
zung und Gewährung sowohl des Familienzuschlags als auch des Kindergeldes die-
selbe Stelle der Beklagten zuständig gewesen ist. Nicht in die Würdigung der Be-
gleitumstände hat es ferner einbezogen, dass dem Kläger in den Jahren 1990 und
1991 kein gemindertes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Berufungsgericht zu
Unrecht angenommen hat, der Kläger habe 1990 und in den folgenden Jahren ge-
mindertes Kindergeld erhalten. Die Beklagte hat demgegenüber gemäß § 11 Abs. 3
Satz 1 BKGG a.F. für die Leistungsjahre 1990 und 1991 das Einkommen des Klägers
und seiner Ehefrau in den Berechnungsjahren 1988 und 1989 zugrunde gelegt und
zutreffend den Bezug ungeminderten Kindergeldes festgestellt. Gleiches gilt auch für
den davor liegenden Zeitraum. Dies haben die Verfahrensbeteiligten in der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat übereinstimmend bestätigt.
Eine Berücksichtigung des zutreffenden Sachverhalts kann sich jedoch nicht ent-
scheidungserheblich auswirken, weil auch die korrekte Berücksichtigung des dem
Kläger gewährten Kindergeldes zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und die
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Berufungsentscheidung daher im Ergebnis richtig ist. Denn der Kläger bezog seit
dem Leistungsjahr 1992 unstreitig nur noch gekürztes Kindergeld. Das nach § 11
Abs. 3 Satz 1 BKGG a.F. maßgebliche Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau
ist in dem betreffenden Zeitraum von Jahr zu Jahr gestiegen und hat im Berech-
nungsjahr 1989 für das Leistungsjahr 1991 59 700 DM und im Berechnungsjahr
1990, maßgeblich für das Leistungsjahr 1992, 65 303,52 DM erreicht. Damit war das
Einkommen des Klägers bereits im Jahr 1990, dem Jahr der Antragstellung, maßge-
bend für die erstmals im Jahr 1992 wirksam werdende Minderung des Kindergeldes
nach § 10 Abs. 2 BKGG a.F. Die Beklagte hätte daher auch bei zutreffender Anwen-
dung des § 133 BGB davon ausgehen dürfen, dass der Kläger bei Antragstellung mit
der Kürzung des Kindergeldes im Leistungsjahr rechnen musste, zumal er am
2. Dezember 1990, dem Zeitpunkt der Antragstellung, die Höhe des Familienein-
kommens im Jahr 1990 einschätzen konnte. Die Beklagte hätte zudem annehmen
dürfen, dass dem Kläger der rechtliche Zusammenhang von Berechnungs- und Leis-
tungsjahr nach § 10 Abs. 2 BKGG a.F. aus seinen bisherigen Anträgen auf Kinder-
geldleistung bekannt gewesen sein musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Heitz
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 770,78 €
(= 17 154,16 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 GKG).
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BBVAnpG
1999 Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2
BGB
§ 133
Stichworte:
Familienzuschlag für das dritte und weitere Kind; Kindergeld; Auslegung eines An-
trages; Auslegungsgrundsätze.
Leitsätze:
Bei der Auslegung eines Antrags hat die Behörde neben dem Wortlaut auch zu be-
rücksichtigen, ob der Antragsteller mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn
verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn Zweck des
Antrags sowie erkennbare Begleitumstände dies nahe legen; das kann der Fall sein,
wenn sich der Antrag bei einer strikt am Wortlaut haftenden Auslegung eindeutig und
ohne weiteres erkennbar als sinnlos erwiese.
Urteil des 2. Senats vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 13.04
I. VG Braunschweig vom 21.09.2001 - Az.: VG 7 A 351/00 -
II. OVG Lüneburg vom 03.06.2003 - Az.: OVG 5 LB 72/03 -