Urteil des BVerwG vom 13.03.2008

Mehrarbeit, Vergütung, Lehrer, Gleiche Zeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 128.07
VG 7 A 192.01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper und
Dr. Heitz sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2005 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis zum Beklagten. Für die
Zeit vom 15. Juli 1999 bis zum 29. Mai 2000 war ihr Teilzeitbeschäftigung im
Umfang von 23 Unterrichtsstunden pro Woche bewilligt worden. Das Unter-
richtsdeputat eines vollzeitbeschäftigten Lehrers betrug damals 26,5 Unter-
richtsstunden. Zwischen dem 11. Januar und dem 23. Mai 2000 leistete die
Klägerin in jedem Monat zwischen vier und sechs, insgesamt
27 Unterrichtsstunden Mehrarbeit. Ihren Antrag, ihr für diese
27 Unterrichtsstunden statt der gesetzlich vorgesehenen Mehrarbeitsvergütung
nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung die höhere zeitanteilige Besoldung
im Verhältnis von X : 26,5 zu gewähren, lehnte der Beklagte ab.
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Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Gericht hat ausgeführt:
Ein Anspruch der Klägerin auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Be-
soldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe A 13 BBesO ergebe sich unmit-
telbar aus Art. 141 Abs. 1 EG i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 75/117 EG des Rates
vom 10. Februar 1975. Knüpfe der Besoldungsgesetzgeber, wie bei Teilzeitbe-
schäftigten durch § 6 BBesG geschehen, die Besoldung abweichend vom
Grundsatz der beamtenrechtlichen Alimentation an die Arbeitszeit, müsse die
Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigten als weitere Arbeitszeit gewertet werden,
sodass der Teilzeitbeschäftigte dafür den Betrag erhalten müsse, der bei einem
Vollzeitbeschäftigten auf den entsprechenden Teil seiner regulären Arbeitszeit
entfalle. Die demgegenüber geringere Vergütung der Mehrarbeit nach Maßgabe
der Mehrarbeitsvergütungsverordnung sei eine mittelbare Diskriminierung der
weiblichen Beschäftigten, denn von der Schlechterstellung seien ungleich mehr
Frauen als Männer betroffen. Etwa 88 vom Hundert der Teilzeitbeschäftigten im
Lehrerdienst des Beklagten seien im Frühjahr 2000 weiblichen Geschlechts
gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Beklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar
2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungs-
gericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, der Klägerin für die geleistete
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Mehrarbeit zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach
der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte und
der anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Vergütung für die Dienstleistung,
die sie in der Zeit zwischen dem 11. Januar und dem 23. Mai 2000 über ihr
Teilzeitdeputat hinaus erbracht hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem ge-
meinschaftsrechtlichen Verbot bei der Vergütung Männer und Frauen zu dis-
kriminieren (Art. 141 Abs. 1 und Abs. 2 EG).
Nach der durch das Gesetz vom 22. Juli 1999 (GVBl BE S. 422) nicht entschei-
dungserheblich geänderten Vorschrift des § 35 Abs. 2 Landesbeamtengesetz
(LBG BE) i.d. Neufassung vom 20. Februar 1979 (GVBl BE S. 368) ist der Be-
amte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeits-
zeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfor-
dern und die Mehrarbeit sich auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im
Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm inner-
halb von drei Monaten hierfür entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist
die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kön-
nen an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern
für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten, § 35
Abs. 2 Satz 3 LBG BE. Wegen der Vergütung verweist die zuletzt genannte
Vorschrift auf § 48 BBesG. Diese Bestimmung ermächtigt die Bundesregierung,
durch Rechtsverordnung die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung für Beamte
zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird.
Diese Regelung ist durch die Verordnung über die Gewährung von Mehrar-
beitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494) getroffen worden. In § 4 MVergV ist pro
Stunde Mehrarbeit eine - nach der Besoldungsgruppe des Mehrarbeit Leisten-
den gestaffelte - Vergütung festgesetzt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV bestimmt,
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dass bei Mehrarbeit im Schuldienst drei Unterrichtsstunden als fünf volle
(Zeit-)Stunden gelten.
Alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Meh-
rarbeitsvergütung sind erfüllt.
Die Klägerin gehört als Beamtin mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe
A 13 BBesO, die als Lehrerin im Schuldienst tätig ist, zum Kreis der Beamten,
denen nach § 2 MVergV eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden kann. Die
Mehrarbeit der Klägerin ist vom zuständigen Schulrat genehmigt worden. Die
zusätzlichen Unterrichtsstunden, in Mehrarbeitsstunden umgerechnet,
übersteigen in jedem Kalendermonat zwischen Januar und Mai 2000 die Zahl
der Mehrarbeitsstunden, die ohne Vergütung geleistet werden müssen. Die
Klägerin hat in jedem Kalendermonat - umgerechnet auf Zeitstunden nach der
Mehrarbeitsvergütungsverordnung - zwischen knapp sieben und zehn Stunden
Mehrarbeit geleistet. Das ist deutlich mehr, als sie nach § 35 Abs. 2 Satz 2
LBG BE in der bei Teilzeitbeschäftigung gebotenen Auslegung (vgl. EuGH, Ur-
teil vom 27. Mai 2004 - Rs C-285/02 - Slg. 2004, I-5861 = NVwZ 2004, 1103)
vergütungsfrei zu leisten hat. Freizeitausgleich konnte ihr nicht gewährt werden.
2. Die Vergütung in Höhe von insgesamt 1 075,14 DM, die der Klägerin nach
den Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zusteht, ist geringer als
der Teilbetrag der Dienstbezüge, der bei einem vollzeitbeschäftigten Lehrer auf
eine entsprechende Zahl der - im Rahmen seines Vollzeitdeputats geleisteten -
Arbeitsstunden entfiel. Dieser Betrag belief sich im Frühjahr 2000 auf
1 616,15 DM. Dies bedeutet, dass das Arbeitspensum, das die Klägerin zwi-
schen Januar und Mai 2000 insgesamt und während dieser Zeit in jedem ein-
zelnen Kalendermonat erbracht hat, aufgrund der Aufspaltung ihrer Rechtsposi-
tion in den Anspruch auf Teilzeitbesoldung nach § 6 Abs. 1 BBesG und in den
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverord-
nung schlechter entgolten worden ist als das gleichgroße Arbeitspensum eines
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vollzeitbeschäftigten Lehrers, bei dem die der Klägerin als Mehrarbeit vergüte-
ten Unterrichtsstunden Teil seines Vollzeitdeputats waren.
Die niedrigere Vergütung der Dienststunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer als
Mehrarbeitsstunden leisten, im Vergleich zu der anteiligen Besoldung, die voll-
zeitbeschäftigte Lehrer für die gleiche Zeit von Dienststunden innerhalb ihrer
regulären Arbeitszeit erhalten, ist eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige
mittelbare Diskriminierung der weiblichen Lehrer.
Art. 141 Abs. 2 Satz 2 EG gebietet, dass die Mehrarbeitsstunde, die ein Teil-
zeitbeschäftigter bis zur geltenden Grenze der Vollzeitbeschäftigung leistet,
nicht schlechter vergütet werden darf als der gleichlange Dienst, den ein Voll-
zeitbeschäftigter im Rahmen seiner regulären Arbeitszeit leistet.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06 - (ABl EU 2008, Nr. C 22, 9 = IÖD 2008,
2), den der erkennende Senat im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 234
EG angerufen hat, steht Art. 141 EG einer nationalen Regelung wie hier der
Regelung des § 4 MVergV entgegen, wenn von allen Beschäftigten, für die die-
se Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher
Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren
sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Ge-
schlechts zu tun haben.
Die Mehrarbeitsvergütung der Teilzeitbeschäftigten nach der Mehrarbeitsvergü-
tungsverordnung ist, ebenso wie die Besoldung, die der vollzeitbeschäftigte Be-
amte erhält, Entgelt im Sinne des Art. 141 EG (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004
a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).
Eine Ungleichbehandlung liegt immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und
gleicher Anzahl Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wer-
den, die Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die Teilzeitbe-
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schäftigten gezahlte (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 29). Sie
liegt insbesondere dann vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Lehrer, der über sei-
ne individuelle Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet, für diese Arbeit weniger
Vergütung erhält als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Arbeitszeit. Die
Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte Lehrer so-
viel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines
vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet; die über diesen Arbeitszeitrahmen
hinausgehende Mehrarbeit wird sowohl bei den teilzeitbeschäftigten als auch
bei den vollzeitbeschäftigten Lehrern nach denselben - geringeren - Mehrar-
beitsvergütungssätzen vergütet (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007
a.a.O. Rn. 31-37, m.w.N.).
Die Arbeitszeit der Klägerin liegt auch unter Einschluss ihrer Mehrarbeit unter-
halb der regulären Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers. Ihre Arbeits-
zeit war auf 23 Unterrichtsstunden pro Woche festgesetzt worden, während
vollzeitbeschäftigte Lehrer 26,5 Unterrichtsstunden zu leisten hatten. Selbst in
den Monaten, in denen sie sechs Unterrichtsstunden Mehrarbeit leisten musste
(was einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeit von 1,5 Stunden ent-
sprach), blieb die Klägerin daher noch in dem Zeitrahmen der für vollzeitbe-
schäftigte Lehrer geltenden Arbeitszeit und erreichte nicht den Zeitraum, der
auch für vollzeitbeschäftigte Lehrer geringer zu vergütende Mehrarbeit darge-
stellt hätte. Hieraus ergibt sich, dass sie für ihre Überstunden nicht schlechter
bezahlt werden durfte als vollzeitbeschäftigte Lehrer.
Die einschränkenden Voraussetzungen, an die der Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften diese Auslegung des Art. 141 EG knüpft, sind erfüllt.
Nach den mit zulässigen Rügen nicht angegriffenen und daher für den Senat
gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts
waren von der Schlechterstellung bei der Bezahlung der Unterrichtsstunden, die
über das Maß der jeweils gewählten Teilzeitbeschäftigung hinaus geleistet wor-
den sind, erheblich mehr Frauen als Männer betroffen. Von den Lehrern, die in
Berlin Dienst als Teilzeitbeschäftigte leisten, waren im Frühjahr 2000 etwa
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88 vom Hundert Frauen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die niedrigere Ver-
gütung der Mehrarbeitsstunden auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt
sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun ha-
ben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers
Prof. Dr. Kugele
Groepper
Dr. Heitz
Thomsen
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63
Abs. 1 GKG auf 277 € festgesetzt.
Albers
Prof. Dr. Kugele
Groepper
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Besoldungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
EG
Art. 141 Abs. 1 und 2
BBesG
§ 6 Abs. 1, § 48 Abs. 1
MVergV
§§ 2, 4, 5 Abs. 2 Nr. 1
LBG BE
§ 35 Abs. 2
Stichworte:
Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit, Mehrar-
beitsvergütung, Vollzeitbeschäftigung
Leitsatz:
Leisten teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen vergütungspflichtige Mehrarbeit, so ge-
bietet das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG, jedenfalls diejenige Mehrar-
beit wie reguläre Stunden zu vergüten, die die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter
Lehrer nicht übersteigt.
Urteil des 2. Senats vom 13. März 2008 - BVerwG 2 C 128.07
I. VG Berlin vom 02.02.2005 - Az.: VG 7 A 192.01 -