Urteil des BVerwG vom 07.11.2006

Künstliche Befruchtung, Operation, Bvo, Wahrscheinlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 11.06
OVG 2 A 10800/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper
und Dr. Bayer
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2006
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Sein im Mai 1978 geborener
Sohn musste sich im Dezember 2003 einer Operation wegen eines Karzinoms
unterziehen, bei der der rechte Hoden entfernt wurde. Im Januar 2004 wurde er
erneut operiert; hierbei wurde eine sogenannte Lymphadenektomie (Lymphkno-
tenentfernung) vorgenommen. Zwei Tage vor dieser Operation wurden ihm
Spermien entnommen, aufbereitet und tiefgefroren (sog. Kryokonservierung),
um sie im Falle eines zur Unfruchtbarkeit führenden Operations- oder Behand-
lungsverlaufs für eine spätere Zeugung zur Verfügung zu haben.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Beihilfeleistungen für die Kosten der Sper-
mienaufbereitung und Kryokonservierung. Der Beklagte lehnte dies mit der Be-
gründung ab, es handele sich nicht um krankheitsbedingte Aufwendungen,
sondern um Kosten einer Vorsorgemaßnahme.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, im Wesentlichen aus folgenden
Gründen:
Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien beihilfefähig. Sper-
miengewinnung, -aufbereitung und Kryokonservierung seien medizinisch erfor-
derlich gewesen, weil das Risiko einer Zeugungsunfähigkeit konkret gegeben
gewesen sei und die Maßnahme der Sicherstellung der Zeugungsfähigkeit ge-
dient habe. Die Notwendigkeit habe sich auch daraus ergeben, dass neben der
operativen Behandlung eine Chemotherapie geboten gewesen sei, deren Ne-
benwirkung auf die Spermienentstehung ebenfalls die Zeugungsfähigkeit des
Sohnes gefährdet habe. In einem solchen Falle entspreche es medizinischem
Standard, Spermien zu gewinnen, aufzubereiten und im Wege der Kryokonser-
vierung haltbar zu machen. Die Aufwendungen seien daher sowohl in einem
konkreten Krankheitsfall als auch zum Ausgleich erworbener körperlicher Be-
einträchtigungen entstanden. Das Risiko der Zeugungsunfähigkeit sei konkret
gegeben gewesen; ihr hätte nach Realisierung durch keine therapeutische
Maßnahme mehr begegnet werden können.
Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass weder im damaligen Zeit-
punkt eine künstliche Befruchtung angestanden habe, noch jetzt absehbar sei,
ob der Sohn des Klägers einen Kinderwunsch haben und ob sich seine Partne-
rin möglicherweise gegen eine künstliche Befruchtung sträuben werde. Bei der
Frage der Beihilfefähigkeit komme es nicht auf spekulative Erwägungen und
subjektive Beweggründe an, sondern auf eine objektiv vorliegende Indikation.
Die Maßnahme falle auch nicht als Vorsorgemaßnahme oder als Maßnahme im
Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) unter
beihilferechtliche Ausschlussbestimmungen. Die Spermienaufbereitung und
Kryokonservierung seien vielmehr als ärztliche Leistungen aus Anlass einer
bereits eingetretenen Krankheit anzusehen. Ob der Anspruch des Klägers auch
die Kosten der Lagerung der tiefgefrorenen Spermien umfasse, sei nicht zu
prüfen, weil der Kläger diese Kosten nicht geltend mache.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er be-
antragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 21. März 2006 und des Verwaltungsgerichts Koblenz
vom 28. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuwei-
sen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Vertreterin des Bundesinteresses hat mitgeteilt, dass mit Ausnahme zweier
Einzelfallentscheidungen in Schleswig-Holstein in Bund und Ländern die Beihil-
fefähigkeit für Aufwendungen der hier in Rede stehenden Art verneint werde.
Man gehe allgemein davon aus, dass die Kryokonservierung von Samenzellen
über die Aufwendungen der künstlichen Befruchtung hinausgehe und als Vor-
sorgemaßnahme einzustufen sei.
II
Die Revision des Beklagten, über die im Einverständnis aller Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts
verletzt kein revisibles Recht. Dem Kläger steht der geltend gemachte Beihilfe-
anspruch zu.
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich
die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. Urteile vom 28. Juni 1965
- BVerwG 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264 <265 ff.>; vom 24. März 1982
- BVerwG 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184 <187>; vom 15. Dezember 2005
- BVerwG 2 C 35.04 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17 ). Dies gilt auch
für die hier anzuwendenden Bestimmungen.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des beklag-
ten Landes vom 31. März 1958 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2003 (GVBl S. 343) - BVO -. Nach diesen Bestimmungen sind beihilfefähig
u.a. Aufwendungen, die für die Behandlung der im Familienzuschlag berück-
sichtigungsfähigen Kinder in Krankheitsfällen und durch Maßnahmen zur Ge-
sundheitsvorsorge entstanden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts gehörte der damals knapp 26-jährige Sohn des Klägers zum Personen-
kreis derer, deren Behandlungskosten dem Grunde nach beihilfefähig waren.
Auf die Beihilfe besteht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Rechtsan-
spruch (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVO).
Dem Grunde nach beihilfefähig sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO die notwendi-
gen Aufwendungen in angemessenem Umfange, soweit sie dem Beihilfebe-
rechtigten oder seinem berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheitsfäl-
len zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von
Leiden oder für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erwor-
bener körperlicher Beeinträchtigungen entstanden sind. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ärztli-
che Leistungen. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge sind nach § 3 Abs. 1
Nr. 4 BVO nur beihilfefähig, soweit sie bestimmte Schutzimpfungen und be-
stimmte zahnärztliche Leistungen betreffen.
Die Aufwendungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Tiefkühlung der
Spermien zwei Tage vor der eigentlichen Operation des Sohnes sind nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfefähig. Sie stehen in unmit-
telbarem Zusammenhang mit einem Krankheitsfall, nämlich dem behandlungs-
bedürftigen Hodenkarzinom. Die aus diesem Anlass gebotenen und durchge-
führten ärztlichen Maßnahmen dienten der Wiedererlangung der Gesundheit
des Patienten und dem Ausgleich erworbener körperlicher Beeinträchtigungen.
Zu einer Heilbehandlung gehören auch zusätzliche Maßnahmen, die zwar für
sich genommen nicht die Heilung des Leidens herbeiführen können (Urteil vom
27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265 <269>; BSG,
Urteil vom 3. April 2001 - B1 KR 40/00R. - BSGE 88, 62 <64> m.w.N.; BGH,
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Urteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - BGHZ 99, 228 <231>), wohl
aber der Vermeidung oder Minimierung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwar-
tender Behandlungsrisiken und Folgeleiden dienen und für den Fall eines un-
günstigen Operationsverlaufs geeignet sind, durch den Eingriff erworbene kör-
perliche Beeinträchtigungen ganz oder teilweise auszugleichen. Ist bei einer
ärztlich gebotenen Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schweren und
unumkehrbaren Nebenwirkungen zu rechnen, so dienen auch solche Maßnah-
men der Heilung oder Linderung bzw. dem Ausgleich einer durch die Behand-
lung erworbenen körperlichen Beeinträchtigung, die darauf gerichtet sind, diese
Nebenwirkungen zu vermeiden oder bei negativem Verlauf jedenfalls deren
Folgen zu minimieren.
Hauptgegenstand der ärztlichen Leistung war die operative Entfernung der
Lymphknoten. Nach den auf einem Sachverständigengutachten beruhenden
Feststellungen des Berufungsgerichts war diese Operation mit einem hohen Ri-
siko verbunden. Zum einen konnte die bei der operativen Behandlung des
Karzinoms erforderliche radikale Lymphadenektomie auch bei kunstgerechter
Durchführung unvermeidlicherweise zu einer Durchtrennung kleinster periphe-
rer Nerven bzw. Ganglien im Fettbindegewebe und dadurch letztlich zur Zeu-
gungsunfähigkeit führen. Zum anderen bestand im Zeitpunkt der Operation die
konkrete Wahrscheinlichkeit, dass ungeachtet der operativen Entfernung der
vom Tumor befallenen Körperteile eine weitere Chemotherapie erforderlich war,
um eventuelle Absiedelungen des Karzinoms zu bekämpfen. Diese Chemothe-
rapie hätte auch die Funktionsfähigkeit des gesunden Hodens erfassen und
damit ebenfalls zur Zeugungsunfähigkeit führen können. Die streitige Maßnah-
me diente somit dazu, der als unerwünschter Nebenfolge der Operation vorher-
sehbaren und mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Unfruchtbarkeit des Pa-
tienten entgegenzuwirken. Es handelte sich damit um eine Maßnahme, die als
untergeordneter Teil einer operativen und medikamentösen Behandlung des
Hodenkrebses an deren Beihilfefähigkeit teilnimmt. Auch wenn das Ziel der
Operation die Beseitigung des Tumors und damit in erster Linie die Lebenser-
haltung des Sohnes des Klägers war, so war es zugleich ihr Ziel, bei der Opera-
tion nach Möglichkeit auch die Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten.
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Der Anspruch des Klägers scheitert nicht daran, dass im Zeitpunkt der Ent-
nahme, der Aufbereitung und der Kryokonservierung des Spermas die Zeu-
gungsfähigkeit noch bestand und nicht feststand, ob sie durch die Operation
oder die eventuell erforderlich werdende nachfolgende Chemotherapie beein-
trächtigt oder ganz beseitigt würde. Hier reicht aus, dass mit dem Eintritt dieser
Folge auch bei Anwendung aller ärztlichen Kunst mit so hoher Wahrscheinlich-
keit gerechnet werden musste, dass es den Regeln ärztlicher Kunst entsprach,
die medizinisch möglichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts gehörte die umstrittene Maßnahme in einem Fall
wie dem hier zu beurteilenden zum medizinischen Standardverfahren.
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die streitige Maßnahme nicht
geeignet ist, den etwa eingetretenen Verlust der Zeugungsfähigkeit selbst rück-
gängig zu machen oder dauerhaft auszugleichen. Weder ein vollständiger noch
ein dauerhafter Erfolg sind Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Maß-
nahme. Eine Maßnahme dient schon dann der Linderung körperlicher Leiden
oder dem Ausgleich erworbener körperlicher Beeinträchtigungen, wenn dieser
Erfolg nur partiell oder nur zeitweise erreichbar ist. Es ist kein notwendiges
Merkmal des Begriffs der Behandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt
bzw. dass der regelwidrige Körperzustand vollständig wiederhergestellt wird
(vgl. Urteile vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168
<170>; vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - a.a.O. m.w.N.).
Dient somit die Maßnahme der Gewinnung, Aufbereitung und Kryokonservie-
rung des Spermas der Wiedererlangung der Gesundheit und dem Ausgleich er-
worbener körperlicher Beeinträchtigungen, so stellt sich nicht die Frage, ob die
Beihilfefähigkeit etwa deswegen ausscheidet, weil Aufwendungen für Maß-
nahmen der Gesundheitsvorsorge nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVO - von den dort
genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht beihilfefähig
sind. Sind die durch eine Krankheit und die erforderliche Operation hervorgeru-
fenen unumkehrbaren Nebenfolgen in einem solchen Grade wahrscheinlich,
dass es ärztlicher Kunst entspricht, standardisierte Gegenmaßnahmen zu tref-
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fen, so dienen diese Maßnahmen unmittelbar dem Operationserfolg selbst und
sind keine Vorsorgemaßnahmen.
Dieses Verständnis der Beihilfevorschriften widerspricht nicht der Rechtspre-
chung des Bundessozialgerichts zu der Frage, ob die Kosten des Einfrierens
und der Lagerung zuvor gewonnenen und aufbereiteten Spermas von der ge-
setzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Die Entscheidung des Bundes-
sozialgerichts vom 26. Juni 1990 - 3 RK 19/89 - (NJW 1991, 773) befasst sich
nicht mit Beihilfevorschriften, sondern mit § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V, der
ebenso wie § 27a SGB V (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Mai 2000 - B 8 KN
3/99 KR R. - BSGE 86, 174 <178>; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - B 1 KR
95/03 B - juris) nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang einen an-
deren Inhalt hat. Auch geht es im hier zu entscheidenden Fall um Aufwendun-
gen für die Gewinnung, Aufbereitung und Kryokonservierung des Spermas,
nicht um Aufwendungen für dessen dauerhafte Lagerung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 560 €
festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Albers Dr. Kugele Groepper
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BVO Rh-Pf § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 2,
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Stichworte:
Ausgleich erworbener körperlicher Beeinträchtigungen; Beeinträchtigung; Be-
handlungsrisiko; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Folgeleiden; Gesundheitsvorsorge;
Heilbehandlung; Hodenkrebs; Hodenoperation; Kryokonservierung; körperliche
Beeinträchtigung; künstliche Befruchtung; medizinisches Standardverfahren;
Nebenfolge; Nebenwirkung; Operation; Operationsrisiko; Spermien; Spermien-
gewinnung; Unfruchtbarkeit; Vorsorgemaßnahme; Wahrscheinlichkeit; Zeu-
gungsunfähigkeit.
Leitsatz:
Ist bei einer ärztlich gebotenen Operation mit hoher Wahrscheinlichkeit mit
schweren und unumkehrbaren Nebenwirkungen zu rechnen, so dienen auch
solche Maßnahmen der Heilung oder Linderung von Leiden bzw. dem Aus-
gleich einer durch die Behandlung erworbenen körperlichen Beeinträchtigung,
die darauf gerichtet sind, diese Nebenwirkungen zu vermeiden oder bei Un-
vermeidbarkeit jedenfalls deren Folgen zu minimieren. Sind die Aufwendungen
für die Operation selbst beihilfefähig, so umfasst dies auch die Nebenmaßnah-
men.
Urteil des 2. Senats vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06
I. VG Koblenz vom 28.04.2005 - Az.: VG 6 K 2679/04.KO -
II. OVG Koblenz vom 21.03.2006 - Az.: OVG 2 A 10800/05 -