Urteil des BVerwG vom 03.03.2005

Recht des Beamten, Verordnung, Eisenbahn, Gesellschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 11.04
Verkündet
VGH 1 UE 2127/03
am 3. März 2005
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen den
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
1. Oktober 2003 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revi-
sionsverfahrens je zur Hälfte.
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G r ü n d e :
I .
Die Kläger sind Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 9 (Kläger zu 1 - 5) bzw.
A 8 (Kläger zu 6) im Dienste des Bundeseisenbahnvermögens und der für den Nah-
verkehr zuständigen Beigeladenen zur Dienstleistung zugewiesen. Sie üben ihren
Dienst als Lokomotivführer in S-Bahnen des Nahverkehrs des Rhein-Main-Verkehrs-
verbundes auf den Linien S8 und S9 aus.
Unter dem 15. August 2001 erließ die Beigeladene eine "Qualitätsmanagement-Ar-
beitsanweisung Grobreinigung der Fahrgasträume in den Zügen der S-Bahnstrecken
S8 und S9". Die Anweisung lautet auszugsweise:
Mit dieser Qualitätsmanagement-Arbeitsanweisung (QMA) wird das Ziel ver-
folgt, unseren Kunden saubere und aufgeräumte Nahverkehrszüge anzubie-
ten. …
Grobreinigung: Einsammeln von groben Abfällen (Presseerzeugnisse, Dosen,
Flaschen, Verpackungsmaterial etc.) und Leeren von augenscheinlich vollen
Aschenbechern und Abfallbehältern in einen Müllsack durch Umklappen der
Behälter.
Führen Sie die Grobreinigung nach der Weisung beim Führerraumwechsel im
Wendebahnhof durch.
Im Schrank 3 der Führerstände sind Müllsäcke zum Einsammeln der Abfälle
bevorratet.
Benutzen Sie bei der Grobreinigung die Einweghandschuhe (persönlich zuge-
teilt).
Deponieren Sie den gefüllten Müllsack im dafür vorgesehenen Müllbehälter
auf dem Bahnsteig.
Verschließen Sie Bereiche mit unzumutbarer Grobverschmutzung (Erbroche-
nes, Fäkalien usw.), die Sie selbst nicht beseitigen können, und melden diese
an den S-Bahn-Dispo bei der TP über Zugfunk …
Ist eine Verspätung der Folgeleistung durch die Grobreinigung absehbar, so
ist diese verkürzt bzw. nicht durchzuführen.
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Fühlt sich ein Fahrgast durch die Grobreinigung belästigt, so ist sie an diesem
Sitzplatz zu unterlassen.
Gegen diese Anweisung haben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage er-
hoben. Das Verwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Beklagte verurteilt, den Nichtvollzug der Arbeitsanweisung zu gewährleisten. Zur Be-
gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Arbeitsanweisung sei rechtswidrig. Die Kläger könnten nicht verpflichtet werden,
gegen ihren Willen Grobreinigungsarbeiten in den von ihnen geführten S-Bahnzügen
auszuführen. Zwar müsse ein Beamter Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbe-
reichs hinnehmen, jedoch nur nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sin-
ne. Ihm dürfe deshalb ohne sein Einverständnis - von eng begrenzten Ausnahmen
wie Not- oder Katastrophenfällen abgesehen - grundsätzlich keine Tätigkeit zuge-
wiesen werden, die, gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn
und seiner Ausbildung, unterwertig sei. Soweit überhaupt zulässig, müsse die Über-
tragung unterwertiger Tätigkeit zeitlich begrenzt und erforderlich sein, um eine an-
dernfalls zu befürchtende Störung der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung
zu verhindern. Die Grobreinigung der S-Bahnzüge sei mit den das abstrakt funktio-
nelle Amt eines Lokomotivführers prägenden Aufgaben weder unmittelbar noch mit-
telbar eng verbunden. Sie sei vielmehr amtsfremd und habe mit dem, was das Amt
eines Lokomotivführers kennzeichne, nichts zu tun. Die Reinigungsarbeiten seien
den Klägern auch nicht lediglich vorübergehend zur Abwendung einer Notlage, son-
dern dauernd übertragen; für sie könne anderweitig Vorsorge getroffen werden. Dies
gelte auch dann, wenn die Arbeiten nur selten erledigt werden müssten und jeweils
nicht mehr als 20 bis 25 Minuten in Anspruch nähmen.
Mit ihren Revisionen rügen die Beklagte und die Beigeladene die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
1. Oktober 2003 aufzuheben und die Berufung der Kläger ge-
gen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
28. Oktober 2002 zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revisionen zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die
Auffassung der Revisionsführer.
II.
Die Revisionen sind unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Berufungsge-
richts verletzt kein Bundesrecht.
1. Neben der Revision der Beklagten ist auch die Revision der erst durch den Zulas-
sungsbeschluss des Senats vom 10. März 2004 - BVerwG 2 B 66.03 - beigeladenen
DB Regio AG zulässig, weil sie durch die Entscheidung des Berufungsgerichts mate-
riell beschwert ist. Die Berufungsentscheidung verpflichtet zwar nur die Beklagte,
"den Nichtvollzug der Qualitätsmanagement-Arbeitsanweisung der DB Regio AG
vom 15. August 2001 hinsichtlich der Grobreinigungsarbeiten der Fahrgasträume …
zu gewährleisten". Sie betrifft damit jedoch unmittelbar eine von der Beigeladenen
erlassene Arbeitsanweisung und greift damit in ihr Direktionsrecht ein.
2. Die Arbeitsanweisung ist materiell rechtswidrig. Sie greift in unzulässiger Weise in
die Rechtsstellung der Kläger ein, die die Beklagte und die Beigeladene gemäß
Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 2 § 12 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuord-
nung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378 - ENeuOG) zu
wahren haben.
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a) Mit der genannten Bestimmung des Grundgesetzes ist eine verfassungsrechtliche
Grundlage geschaffen worden, Beamte bei einem privatrechtlich verfassten Unter-
nehmen zu beschäftigen. Ungeachtet ihrer Zuweisung zur Beigeladenen sind die
Kläger Beamte der Beklagten geblieben; ihr Status ist unverändert (vgl. Urteile vom
11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <276> und vom 27. Feb-
ruar 2003 - BVerwG 2 C 3.02 - Buchholz 11 Art. 143 a GG Nr. 4). Die Beigeladene ist
als Tochterunternehmen der Beklagten jedoch befugt, das dienstrechtliche Wei-
sungsrecht gegenüber den Klägern im eigenen Namen auszuüben. Die Kläger haben
ihre beamtenrechtlich geschuldete Dienstleistungspflicht der Beigeladenen ge-
genüber zu erfüllen und unterliegen deren dienstlichen Weisungen (Art. 2 § 12 Abs. 4
Satz 2 i.V.m. § 23 ENeuOG).
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, dass der Beam-
te einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abs-
trakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d.h.
eines "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs hat (vgl. Urteile vom 11. Juli 1975
- BVerwG 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.> = Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 1,
vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <150> = Buchholz 232
§ 26 BBG Nr. 20, vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310
<315> = Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 8, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C
41.89 - BVerwGE 89, 199 <200> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 und vom 27. Feb-
ruar 1992 - BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 1).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Grundsatz im Bereich der Eisenbahn-
verwaltung zu den verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört. Bereits nach § 20 Abs. 2 der
Personalordnung, die 1930 auf der Grundlage des § 19 des Reichsbahngesetzes von
1924 in der damals geltenden Fassung erlassen worden war, blieb die Befugnis der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft unberührt, "den Beamten aus wirtschaftlichen
Gründen auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Be-
lassung seiner Dienstbezeichnung und seines Diensteinkommens zu verwenden",
wobei "diese Verwendung … in der Regel nicht dauernd sein" durfte (vgl. Urteil vom
12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 14.78 - ZBR 1979, 306). Zu den hergebrachten Grund-
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sätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört jedenfalls nicht das
Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm über-
tragenen konkret-funktionellen Amtes. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung
seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrecht-
lichen Sinne hinnehmen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - a.a.O.
m.w.N.; Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - IÖD 2005, 57; zur Ver-
öffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
c) Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen
Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist,
ergibt sich zum einen aus § 18 BBesG. Diese Vorschrift besagt, dass die Funktionen
der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu be-
werten und Ämtern zuzuordnen und dass die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Be-
rücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-
pen zuzuordnen sind. Zum anderen ergibt er sich aus den einschlägigen Fachgeset-
zen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die
Einrichtung von Planstellen (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -
a.a.O.). Auch traditionelle Leitbilder können zur inhaltlichen Konkretisierung beitra-
gen. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrecht-
lichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzli-
chen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen
Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. z.B. Urteil vom 28. November 1991
- BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 mit zahlreichen
Nachweisen; Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG
Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten
Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen
Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und
damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (Urteil vom 1. Juni 1995
- BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> m.w.N.).
Im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Arbeitsanweisung galt für die Kläger die
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
vom 2. Februar 1994 (BGBl I S. 193). § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 dieser
Verordnung verwies auf die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der Fas-
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sung der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl I S. 701), soweit sich aus der Verord-
nung selbst nichts anderes ergab. Für die Laufbahn der Lokomotivführer enthielt die
Verordnung keine abweichenden Vorschriften. Demgemäß galt für die Kläger § 19
BLV, der die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen des mittleren Dienstes be-
schreibt, dem die Kläger angehören; dies galt gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BLV auch,
soweit Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eingerichtet waren. Die Einstellungs-
voraussetzungen nach § 19 BLV umfassen keine Tätigkeiten oder Fähigkeiten, die
ohne Vorkenntnisse ausgeübt werden können.
An die Stelle der genannten Laufbahnverordnung ist mit Wirkung vom 10. November
2004 die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bun-
deseisenbahnvermögen vom 28. Oktober 2004 (BGBl I S. 2703) getreten. Sie be-
stimmt in § 10 Abs. 3 Satz 1, dass die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der
Lokomotivführer und Lokomotivführerinnen in der Regel folgende Funktionen wahr-
nehmen:
1. Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2. Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3. Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
Nach Satz 2 können nach entsprechender Verwendungsfortbildung auch andere
Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen
oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
Die Eisenbahn-Laufbahnverordnung 2004 ist auf die Kläger anwendbar. Sie stellt
inhaltlich gegenüber der bisher geltenden Verordnung keine Neuregelung dar, son-
dern fasst deskriptiv zusammen, was schon bisher geltendes Recht war. Sie enthält
eine Funktionsbeschreibung, die der herkömmlichen Verwendung in Ämtern ent-
spricht, die den Lokomotivführern vorbehalten sind.
Die Eisenbahn-Laufbahnverordnungen sind in beiden Fassungen mit höherrangigem
Recht vereinbar. Sie beruhen auf Art. 1 § 7 Abs. 4 Nr. 1 (und Abs. 5) ENeuOG. Nach
dieser Bestimmung ist das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, im Einverneh-
men mit anderen Ministerien nach Maßgabe des § 15 BBG die Laufbahnen beim
Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu
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treffen sowie für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu er-
lassen und dabei von § 72 BBG abweichende Regelungen über die Vergütung von
Mehrarbeit und über die Verpflichtung des Beamten zu treffen, über die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun.
Fachgesetzlich hat der Bundesgesetzgeber in Art. 1 § 11 ENeuOG bestimmt, dass
ein Beamter vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewer-
tung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwendet
werden kann, wenn dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder
dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte zuge-
wiesen ist, es erfordern. Nach Satz 2 der Vorschrift sind dienstliche Gründe solche,
die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der
Gesellschaft ergeben.
d) Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass den als Zugführer eingesetzten
Klägern die Grobreinigung der von ihnen geführten Züge nicht als ständige Tätigkeit
übertragen werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Grobreinigung nur einen
kleinen Teil der Dienstzeit in Anspruch nimmt; der hierauf bezogenen Aufklärungsrü-
ge der Beklagten ist deshalb nicht nachzugehen. Derartige quantitative Erwägungen
greifen nur Platz, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die mit den amtsgemäßen
Aufgaben unmittelbar oder doch sehr eng verbunden sind (vgl. Urteil vom 29. April
1982 - BVerwG 2 C 26.80 - BVerwGE 65, 253 <257>). Nur soweit eine derartige
Verbindung besteht, ist der Beamte verpflichtet, in geringem Umfange auch solche
Tätigkeiten auszuüben, die der Wertigkeit seines Amtes nicht entsprechen. Dabei ist
nicht entscheidend, ob die Tätigkeit im umgangssprachlichen Sinne als "unterwertig"
anzusehen ist; es kommt vielmehr darauf an, ob sie generell einer niedriger bewerte-
ten Laufbahn oder Laufbahngruppe zugeordnet werden kann. Die Grobreinigung der
Züge steht mit der eigentlichen Funktion des Lokomotivführers in keinem unmittelba-
ren oder doch sehr engen Zusammenhang. Sie ist vielmehr von seinen in § 10 Abs. 3
der Eisenbahn-Laufbahnverordnung 2004 beschriebenen Aufgaben und Funktionen
abtrennbar. Der erforderliche unmittelbare oder doch sehr enge Bezug zur
Hauptfunktion wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die von der Beigeladenen
betriebenen S-Bahnen im Nahverkehr nur mit den Lokomotivführern besetzt sind und
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dass es kaufmännisch sinnvoll sein mag, diese während der betriebstechnisch
unvermeidbaren Stehzeiten der Züge nicht unbeschäftigt zu lassen.
3. Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 1 § 12 Abs. 2 ENeuOG. Nach dieser Be-
stimmung findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tä-
tigkeiten bei der Deutschen Bahn AG als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Vor-
schrift zieht die Konsequenz aus der Tatsache, dass die der Beklagten und ihren
Tochtergesellschaften, darunter der Beigeladenen, zugewiesenen Beamten nach der
Privatisierung der Eisenbahn nicht länger hoheitliche oder staatswichtige Aufgaben
im Sinne des § 4 BBG wahrnehmen und dass deshalb ihre Tätigkeit auch nicht mehr
als Funktion eines übertragenen Amtes gewertet werden kann. Die in § 18 BBesG
verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit bedürfen daher für den Bereich
der privatisierten Bahn einer Anpassung an die Gegebenheiten eines nicht mehr ho-
heitlichen Dienstes. Art. 1 § 12 Abs. 2 ENeuOG leistet diese Aufgabe, indem er fin-
giert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG, die mit einer Tätigkeit gleich-
wertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße
Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich
also aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit. Ergibt
dieser Vergleich, dass die Funktionen nicht gleichwertig sind, so steht zugleich fest,
dass die dem zugewiesenen Beamten übertragene Tätigkeit nicht als amtsgemäße
Funktion im Sinne des § 18 BBesG gilt.
Zu Unrecht leitet die Beigeladene aus dieser Bestimmung die Befugnis ab, die Tätig-
keit eines zugewiesenen Beamten inhaltlich umzugestalten oder durch "funktions-
fremde" Elemente anzureichern, soweit dies nicht durch Art. 1 § 11 ENeuOG aus-
drücklich zugelassen ist. Diese Bestimmung setzt jedoch einer solchen Neubestim-
mung enge Grenzen, indem sie die Zuweisung einer Tätigkeit von geringerer Bewer-
tung zeitlich begrenzt und von dienstlichen Gründen abhängig macht, die sich aus
der Änderung der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesell-
schaft ergeben. Zu einer hiervon abweichenden Bestimmung des bisherigen Amtsin-
halts wären Beklagte und Beigeladene schon deshalb nicht befugt, weil sie verfas-
sungsrechtlich und einfachgesetzlich verpflichtet sind, die Rechtsstellung der zuge-
wiesenen Beamten zu wahren (Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 2 § 12 Abs. 4
Satz 1 ENeuOG). Diese Bestimmungen hindern die Beklagte und die Beigeladene
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zwar nicht daran, die Aufgabenzuweisung nach Maßgabe des Art. 1 § 11 ENeuOG
vorübergehend zu modifizieren, wohl aber daran, derartige Veränderungen mit Dau-
erwirkung anzuordnen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24 000 € fest-
gesetzt.
Albers Dr. Kugele Groepper
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 33 Abs. 5, Art. 143 a Abs. 1 Satz 3
BBesG
§ 18
BBG
§§ 4, 15
ENeuOG
Art. 1 §§ 11, 12 Abs. 2, Art. 2 § 12 Abs. 4
BLV
§§ 19, 35 Abs. 2
Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV) 1994 § 1
Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV) 2004 § 10 Abs. 3
Stichworte:
Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne; amtsangemes-
sene Tätigkeit; amtsgemäßer Aufgabenbereich; Arbeitsanweisung; amtsfremde Tä-
tigkeit; Aufgabenbereich; Aufgabenzuweisung; Ausbildung; DB Regio AG; Deutsches
Eisenbahnvermögen; Dienstposten; gleichwertige Tätigkeit; Grobreinigung; Lauf-
bahn; Lokomotivführer; Privatisierung der Eisenbahn; Statusamt; unterwertige Tätig-
keit; Wahrung der Rechtsstellung; Weisungsrecht; Wertigkeit des Amtes; Zugführer.
Leitsatz:
Beamtete Lokomotivführer sind nicht verpflichtet, in den Bahnzügen während der
fahrplanbedingten Stehzeiten Grobreinigungen durchzuführen.
Urteil des 2. Senats vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04
I VG Frankfurt a.M. vom 28.10.2002 - Az.: VG 9 E 2444/02 (V) -
II. VGH Kassel vom 01.10.2003 - Az.: VGH 1 UE 2127/03 -