Urteil des BVerwG vom 15.06.2006

Pflicht des Beamten, Verjährungsfrist, Öffentlich, Rechtskräftiges Urteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 2 C 10.05
am 15. Juni 2006
VG 1 K 967/99.Me
Hardtmann
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele,
Groepper, Dr. Bayer und Dr. Heitz
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des
Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. November 2004
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die beklagte frühere Beamtin war von Januar 1991 bis Juli 1994 als Beamtin
auf Probe des klagenden Landes bei der Polizeiinspektion S. im Innendienst
beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die von den Polizeivollzugsbeamten
erhobenen Verwarnungsgelder entgegenzunehmen, zu verbuchen, vorüberge-
hend zu verwahren und abzuführen. Bei einer Überprüfung im Mai 1994 stellte
der Zahlstellenaufsichtsbeamte beim Polizeipräsidium Thüringen beträchtliche
Differenzen zwischen den Verwarnungsgeldern, die seit Januar 1991 der Be-
klagten abgeliefert worden waren, und den Beträgen fest, die an die Aufsichts-
behörde weitergeleitet worden waren. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass
die Beklagte Geld an sich genommen und zur Verschleierung dieses Fehlver-
haltens die Unterlagen manipuliert habe. Der Prüfer unterrichtete den Leiter der
Polizeiinspektion S. am 18. Mai 1994 und erstattete am 25. Mai 1994 seinen
schriftlichen Prüfbericht. Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Beklagten
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am 12. Juli 1994 fand die Polizei Asservate, deren Fehlen in der von der Be-
klagten ebenfalls verwalteten Asservatenkammer zuvor festgestellt worden war.
Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Sonneberg
wurde die Beklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen, in einem Fall in Tat-
einheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Das Schöffengericht stellte fest, dass die
Beklagte von den ihr übergebenen Verwarnungsgeldern in der Zeit von Januar
1991 bis 12. März 1993 16 744,95 DM und in der Zeit vom 13. März 1993 bis
18. Mai 1994 31 360 DM für sich behalten hat und dass ein weiterer ungeklärt
gebliebener Fehlbestand an Verwarnungsgeldern nicht der Beklagten angela-
stet werden kann. Die Beklagte, so eine weitere Feststellung des Schöffenge-
richts, habe auch die Asservate an sich gebracht.
Mit seiner am 18. Oktober 1999 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage
hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 61 528,84 €
(entspricht 120 339,95 DM) nebst 4 % Prozesszinsen beantragt.
Die Beklagte hat jedes Fehlverhalten geleugnet und sich im Übrigen auf Verjäh-
rung berufen.
Mit Grundurteil vom 8. November 2004 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger
dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Beträge und Wertgegen-
stände zugesprochen, welche die Beklagte von Januar 1991 bis Juli 1994 zu
Unrecht an sich gebracht hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht aus-
geführt: Die Beklagte habe Verwarnungsgelder unterschlagen. Der Schadens-
ersatzanspruch, der dem Kläger daraus nach § 82 des Thüringer Beamtenge-
setzes erwachsen sei, sei indessen verjährt. Die zuständigen Stellen hätten
spätestens Anfang Juni 1994 gewusst, dass ein Schaden entstanden und wer
der Schädiger ist. Ein Anspruch aus § 852 Abs. 3 BGB a.F. in analoger Anwen-
dung werde durch die Spezialvorschrift des § 82 ThürBG ausgeschlossen. Dem
Kläger stehe jedoch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
zu. Dieser Anspruch sei nicht durch die Vorschriften über die Schadensersatz-
pflicht des Beamten bei Dienstpflichtverletzungen ausgeschlossen.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Sprungrevision eingelegt, mit der sie die
Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Grundurteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
8. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht sich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu Eigen.
Die Vertreterin des Bundesinteresses ist mit dem Verwaltungsgericht der Auf-
fassung, dass der Dienstherr gegenüber einem Beamten, der dienstliche Gelder
unterschlagen hat, außer dem Schadensersatzanspruch auch einen berei-
cherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat.
II
Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Be-
klagte ein Anspruch auf Rückgewähr der Beträge zu, welche sie durch die Un-
terschlagung von Verwarnungsgeldern erlangt hat. Ferner muss die Beklagte
dem Kläger die Gegenstände herausgeben, die sie aus der Asservatenkammer
genommen und an sich gebracht hat.
Der - allerdings nicht aus § 82 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom
10. Juni 1994 (GVBl S. 589 - ThürBG), sondern aus § 78 Abs. 1 BBG i.V.m.
Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2 Buchst. a Satz 2 zum Eini-
gungsvertrag herzuleitende - Schadensersatzanspruch, den das Verwaltungs-
gericht auf der Basis seiner für das Bundesverwaltungsgericht bindenden
(§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen angenommen hat, ist ver-
jährt. Für den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten
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aus Dienstpflichtverletzung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das folgt
für die Zeit von der Entstehung des Anspruchs bis zum 30. Juni 1994 aus § 78
Abs. 2 Satz 1 BBG i.V.m. der genannten Vorschrift des Einigungsvertrags und
für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 aus § 82 Abs. 2 Satz 1 ThürBG. Beide Vor-
schriften bestimmen übereinstimmend, dass die Verjährungsfrist drei Jahre be-
trägt und zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem der Dienstherr von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Dies war
nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts spätestens Anfang Juni 1994
der Fall, als das Sachgebiet V 1 des Thüringer Polizeipräsidiums, das die
„Fachaufsicht über die Zahlstellen, Geldannahmestellen und Handvorschüsse
der nachgeordneten Dienststellen, Kassen- und Zahlstellenbeauftragten“ führt,
den schriftlichen Prüfbericht vom 25. Mai 1994 erhielt. Damit war die Verjäh-
rungsfrist bei Klageerhebung am 18. Oktober 1999 bereits abgelaufen.
Dem Kläger steht jedoch neben dem wegen Erhebung der Einrede der Verjäh-
rung nicht mehr durchsetzbaren Schadensersatzanspruch ein öffentlich-
rechtlicher Erstattungsanspruch zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Regelung in
den Beamtengesetzen über die Pflicht des Beamten, dem Dienstherrn einen
rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden zu ersetzen, abschließend
(Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 14.75 - BVerwGE 52, 255 = Buchholz
232 § 78 BBG Nr. 22 m.w.N. und vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 -
Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17). Der abschließende Charakter der Regelung
besteht darin, dass die Pflicht des Beamten zum Ersatz eines Schadens, den er
durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn zugefügt hat, sich
allein nach dieser Norm bestimmt (Urteil vom 11. März 1999 a.a.O.). Unan-
wendbar sind deshalb andere Vorschriften, die ebenfalls Schadensersatzpflich-
ten, insbesondere unter erleichterten Voraussetzungen, vorsehen.
Allerdings sind neben § 78 BBG und den entsprechenden Vorschriften der
Landesbeamtengesetze anwendbar solche Normen, die dem Dienstherrn einen
Anspruch auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung
zwischen ihm und dem Beamten zuerkennen, mag diese Vermögensverschie-
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bung auch auf einer Dienstpflichtverletzung des Beamten beruhen. Der öffent-
lich-rechtliche Erstattungsanspruch zielt nicht, wie der beamtenrechtliche Scha-
densersatzanspruch des Dienstherrn, darauf, dem Dienstherrn Ersatz für die
Vermögenseinbuße zu verschaffen, die er durch das rechtswidrige und
- gesteigert - schuldhafte Verhalten des Beamten erlitten hat. Er ist vielmehr
darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung
auszugleichen und dasjenige von dem Beamten zurückzuerhalten, das rechts-
grundlos in dessen Vermögen gelangt ist. Der Senat nimmt demgemäß in stän-
diger Rechtsprechung Anspruchskonkurrenz zwischen einem beamtenrechtli-
chen Schadensersatzanspruch und einem Ausgleichsanspruch an (vgl. z.B. Ur-
teil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 27.98 - BVerwGE 109, 357 <364>
m.w.N.). Auch der Bundesgerichtshof geht als selbstverständlich davon aus,
dass einem durch ein deliktisches Verhalten Geschädigten ein Bereicherungs-
anspruch auf Herausgabe dessen zustehen kann, das der Schädiger durch den
rechtswidrigen Eingriff erlangt hat (BGH, Urteil vom 14. April 1992 - VI ZR
285/91 - NJW 1992, 2084). Ob in Anspruchskonkurrenz mit dem beamtenrecht-
lichen Schadensersatzanspruch auch der Anspruch aus § 852 Abs. 3 BGB a.F.
bzw. § 852 BGB in analoger Anwendung steht, der die vom Deliktschuldner zu
erbringende Schadensersatzleistung bei verlängerter Verjährungsfrist auf das
reduziert, was der Deliktschuldner durch seine unerlaubte Handlung auf Kosten
des Geschädigten erlangt hat, kann deshalb offen bleiben.
Die Beklagte ist zur Erstattung der in der Zeit zwischen Januar 1991 und Juli
1994 unterschlagenen Geldbeträge und Gegenstände verpflichtet. Der öffent-
lich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Be-
reicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrund-
lose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Auch
dort, wo es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, gilt dieser unmittelbar aus
dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit fließende Rechtsgedanke.
Hierzu dient der seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsan-
spruch (Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85
<87 f.>). Er setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus,
dass entweder „Leistungen ohne Rechtsgrund“ erbracht worden sind oder dass
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eine „sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung“ stattgefunden hat
(Urteil vom 12. März 1985 a.a.O. S. 87).
Zwischen dem Kläger und der Beklagten hat nach den tatsächlichen Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts eine Vermögensverschiebung in sonstiger
Weise stattgefunden. Verwarnungsgelder, die in das Eigentum des Klägers ge-
langt sind, sind von der Beklagten widerrechtlich ihrem eigenen Vermögen zu-
geführt worden. Ferner hat die Beklagte Gegenstände aus der Asservaten-
kammer unterschlagen.
Ob die Geldbeträge und Gegenstände, welche die Beklagte widerrechtlich an
sich gebracht hat, noch in ihrem Vermögen vorhanden sind, ist für den öffent-
lich-rechtlichen Erstattungsanspruch unerheblich. Für die Beklagte kommt ein
irgendwie gearteter Vertrauensschutz nicht in Betracht. Sie kannte die Rechts-
widrigkeit der Vermögensverschiebung, sie hat im Bewusstsein der Rechtswid-
rigkeit und der Strafbarkeit gehandelt.
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist nicht verjährt. Soweit spezielle
Regelungen fehlen, sind auf öffentlich-rechtliche Ansprüche und auch auf den
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. etwa Urteil vom 26. Januar 1966
- BVerwG 6 C 112.63 - BVerwGE 23, 166). Der öffentlich-rechtliche Erstat-
tungsanspruch unterliegt der „regelmäßigen Verjährungsfrist“ des § 195 BGB,
die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre be-
trug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft. Die Verjährungsfrist von drei
Jahren, die für den Anspruch aus § 78 BBG gilt, hat nicht auf den öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruch übergegriffen, weil beide Ansprüche selbst-
ständig nebeneinander stehen. Grundsätzlich ist bei einer Anspruchskonkur-
renz diejenige Verjährungsregelung heranzuziehen, die für die jeweilige An-
spruchsgrundlage maßgeblich ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991
- I ZR 212/89 - BGHZ 116, 297 <300>). Entsprechend den Anspruchs-
grundlagen stehen auch die Verjährungsbestimmungen in einem Konkurrenz-
verhältnis. Es gibt auch nicht ausnahmsweise einen Vorrang der kurzen Verjäh-
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rungsfrist für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber der
längeren Verjährungsfrist des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Bei-
de Ansprüche stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Eine Aushöh-
lung der Zielsetzung der kurzen Verjährungsfrist durch die längere Verjährungs-
frist ist nicht zu befürchten. Im Gegenteil: Es ist kein Grund erkennbar, den Be-
reicherungsschuldner, der durch deliktisches Handeln die Vermögensverschie-
bung herbeigeführt hat, gegenüber einem sonstigen Erstattungspflichtigen (z.B.
gemäß § 12 BBesG, § 52 BeamtVG), der die Zuvielzahlung nicht veranlasst
hat, verjährungsrechtlich besser zu stellen.
Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 gelten-
den Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten
Ansprüche Anwendung. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des
Klägers am 1. Januar 2002 bestand und wegen der 30-jährigen Verjährungsfrist
noch nicht verjährt war, gilt für ihn grundsätzlich das neue Verjährungsrecht.
Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bestimmt jedoch, dass dann, wenn die Verjäh-
rungsfrist nach dem neuen Recht kürzer ist als nach dem alten Recht - was hier
zutrifft -, die kürzere Frist ab dem 1. Januar 2002 gerechnet wird. Danach wäre
der Anspruch des Klägers am 1. Januar 2005 verjährt gewesen. Die zu diesem
Zeitpunkt endende Verjährungsfrist ist aber durch die Klageerhebung gehemmt
worden. Die Voraussetzungen des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, der wie-
derum die Regelung nach Satz 1 der Vorschrift durchbricht, sind nicht erfüllt.
Die nach altem Recht geltende längere Frist lief nicht früher ab als die nach
neuem Recht geltende Frist. Denn die mit der Entstehung des Anspruchs
(§ 198 BGB a.F.) begonnene 30-Jahres-Frist wäre erst in der Zeit zwischen
2021 und 2024 abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dawin Dr. Kugele Groepper
Dr. Bayer Dr. Heitz
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 61 528 €
festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Prof. Dawin Dr. Bayer Dr. Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BBG
§ 78
ThürBG
§ 82
Einigungsvertrag
Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2
Buchst. a Satz 2
Stichworte:
Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des
Beamten, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Anspruchskonkurrenz,
unterschiedliche Verjährungsfristen, „Übergreifen“ der kürzeren Verjährungs-
frist.
Leitsatz:
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist durch § 78 BBG
und die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze über den
Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten aus Dienst-
pflichtverletzung nicht ausgeschlossen.
Die kürzere Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs greift nicht auf den
in Anspruchskonkurrenz stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
über.
Urteil des 2. Senats vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05
I. VG Meiningen vom 08.11.2004 - Az.: VG 1 K 967/99.Me -