Urteil des BVerwG vom 26.02.2015

Übertritt, Aussetzen des Verfahrens, Übertragung, Beendigung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 73 Abs. 1
Nr. 8, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 27, Art. 79 Abs. 3, Art. 91e, Art.
100 Abs. 1;
VwGO § 94;
SGB II §§ 6a, 6b, 6c, 46
Titelzeile:
Verfassungsmäßigkeit des Dienstherrnwechsels gemäß § 6c
Abs. 1 SGB II
Stichworte:
Aussetzung des Verfahrens; analoge Anwendung; Übertritt eines Beamten kraft
Gesetzes in den Dienst eines anderen Dienstherrn; untrennbare Einheit;
Mischverwaltung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gesetzgebungs-
kompetenz des Bundes; Ausgleichszulage; Gesetzgebungskompetenz des
Bundes kraft Sachzusammenhangs; Grundsatz der Normerhaltung; Gebot der
größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des kraft Gesetzes übergetretenen
Beamten; Übertragung eines Amtes; Wahrung des Besitzstandes; Übertritt der
Arbeitnehmer der Bundesagentur kraft Gesetzes.
Leitsatz/-sätze:
1. Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ausgesetzt
werden, wenn das beschließende Gericht selbst keine Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hat, jedoch ein anderes
Gericht von deren Verfassungswidrigkeit ausgeht und die Sache nach Art. 100
Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.
2. Die Regelung zum Übertritt eines Beamten kraft Gesetzes in den Dienst eines
kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs. 1
SGB II ist verfassungsgemäß.
Beschluss des 2. Senats vom 26. Februar 2015 - BVerwG 2 C 1.14
I. VG Halle vom 12. Dezember 2012
Az: VG 5 A 36/11 HAL
II. OVG Magdeburg vom 12. November 2013
Az: OVG 1 L 12/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 C 1.14
OVG 1 L 12/13
Verkündet
am 26. Februar 2015
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebe-
schluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September
2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ausgesetzt.
G r ü n d e :
Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung,
sie sei nicht zum 1. Januar 2011 aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur
in den des beigeladenen Landkreises übergetreten.
Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO
bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausset-
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zungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September
2013 - 8 AZR 775/12 (A) - (ZTR 2014, 163) aus.
Die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens
wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf die Gültigkeit
einer Rechtsnorm ankommt und das beschließende Gericht selbst keine Zweifel
an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hat, jedoch ein an-
deres Gericht diese Norm dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1
GG vorgelegt hat, weil diese Vorschrift nach seiner Auffassung das Grundge-
setz verletzt (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - NVwZ-
RR 2001, 483 und vom 3. November 2006 - 6 B 21.06 - Buchholz 448.0 § 12
WPflG Nr. 208 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 -
NJW 1998, 1957 zu § 148 ZPO; BFH, Urteil vom 7. Februar 1992 - III R 61/91 -
BFHE 167, 279 zu § 74 FGO; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014,
§ 94 Rn. 5).
Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137
Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 SGB II für
den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes zum
1. Januar 2011 erfüllt. Dementsprechend hängt der Erfolg der Revision der Klä-
gerin davon ab, ob die Vorschriften über ihren Übertritt in den Dienst des Beige-
ladenen verfassungswidrig sind. Nach der in der mündlichen Verhandlung ein-
gehend erläuterten derzeitigen Einschätzung des Senats verletzen die für den
Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen zum 1. Januar 2011
maßgeblichen Bestimmungen der §§ 6a, 6b und 6c SGB II in der Fassung des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Ar-
beitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) aber nicht das Grundge-
setz.
Weder ist Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c
SGB II verfassungswidriges Verfassungsrecht (1.) noch begegnen das Gesetz-
gebungsverfahren (2.) oder die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompe-
tenz durch den Bund (3.) verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften
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über den Übertritt der Klägerin als Beamtin kraft Gesetzes in den Dienst des
Beigeladenen verstoßen auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG (4.) oder Art. 3
Abs. 1 GG (5.). Der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, die Vorschrift des § 6c
Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2010 sei be-
züglich des Übertritts von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger wegen
Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig (BAG, Beschluss vom 26. Septem-
ber 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ZTR 2014, 163), stimmt der Senat nicht zu (6.).
Der Senat ist jedoch an einer Entscheidung über die Revision der Klägerin ge-
hindert. Die Vorschriften über den Übertritt von Beamten und Arbeitnehmern
der Beklagten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers bilden
nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck eine untrennbare Einheit, die lediglich
um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der
gesetzgeberischen Intention aufgelöst werden könnte (BVerfG, Beschluss vom
16. Dezember 2012 - 2 BvL 16/09 - NVwZ-RR 2011, 387 Rn. 29). Der Gesetz-
geber wollte den Übertritt beider Bedienstetengruppen; wäre nur der Übertritt
der Beamten verfassungsgemäß, wäre das gesetzgeberische Ziel nicht zu er-
reichen. Sollte das Bundesverfassungsgericht auf die Vorlage des Bundesar-
beitsgerichts § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bezüglich des Übertritts von Arbeitneh-
mern in den Dienst weiterer kommunaler Träger wegen Verstoßes gegen
Art. 12 Abs. 1 GG für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklä-
ren, so wäre hiervon wegen dieses Zusammenhangs auch die Vorschrift bezüg-
lich des Übertritts von Beamten kraft Gesetzes mit der Folge erfasst, dass die
Revision der Klägerin Erfolg hätte. Durch das Aussetzen des Verfahrens kann
das Urteil über die Revision der Klägerin zurückgestellt werden bis die Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorla-
gebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vorliegt.
1. Für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes
zum 1. Januar 2011 sind die §§ 6a, 6b und 6c SGB II maßgeblich. Grundlage
dieser Vorschriften ist Art. 91e GG, der durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (Art. 91e) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) in das Grundge-
setz eingefügt worden ist. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - (NVwZ 2015, 136 Rn. 80 bis 84) verletzt die
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dort geregelte Mischverwaltung nicht Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 91e GG ist deshalb
kein verfassungswidriges Verfassungsrecht. Weder aus dem Demokratie- noch
aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes lässt sich ein absolutes Ver-
bot einer Mischverwaltung ableiten, wie sie der Gesetzgeber für den Bereich
der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Ausnahme vorgesehen hat.
2. Das Gesetzgebungsverfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Klägerin
keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Die beiden genannten Gesetze beru-
hen auf Gesetzentwürfen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP. Das
Grundgesetz regelt in Art. 76 Abs. 1 GG lediglich, wer berechtigt ist, beim Bun-
destag Gesetzesvorlagen einzubringen. Das Zustandekommen dieser Vorlagen
wird durch das Grundgesetz dagegen nicht bestimmt. Gesetzesvorlagen kön-
nen aus der Mitte des Bundestages durch eine Gruppe von Abgeordneten oder
auch von sämtlichen Fraktionen des Bundestages als Ergebnis eines gefunde-
nen politischen Kompromisses eingebracht werden.
3. Im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes begegnet die ge-
setzliche Regelung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsicherung für Ar-
beitsuchende als solche ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Der Bund hat
auch die Kompetenz, den Übertritt der Beamten in den Dienst des kommunalen
Trägers kraft Gesetzes nach § 6c Abs. 1 SGB II zu regeln. Als Beamtin der
Bundesagentur für Arbeit war die Klägerin ursprünglich Bundesbeamtin (§ 387
Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG besitzt der Bund die aus-
schließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im
Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentli-
chen Rechtes stehenden Personen. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt
sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Statusrechte und
-pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Dementsprechend besitzt der Bund auch die Kompe-
tenz, die rechtlichen Folgen des Übertritts der Beamten der Beklagten kraft Ge-
setzes zu regeln, die nach dem Übertritt mittelbare Landesbeamte sind. Dies
gilt insbesondere für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem kom-
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munalen Träger (§ 6c Abs. 3 Satz 1 SGB II), für die schriftliche Bestätigung des
aufnehmenden Trägers hinsichtlich der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
(§ 6c Abs. 3 Satz 4 SGB II) sowie für die aus § 6c Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II
folgenden Ansprüche der übergetretenen Beamten, wie etwa der Anspruch auf
Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes.
Hinsichtlich der Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger auf 25
Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger (§ 6a Abs. 2
Satz 4 SGB II) und der Regelung der Finanzkontrolle gegenüber den zugelas-
senen kommunalen Trägern durch den Bund (§ 6b Abs. 4 SGB II) ergibt sich
die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 91e Abs. 3 GG (BVerfG,
Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - NVwZ 2015, 136 Rn. 152 und
174).
b) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 6a Abs. 2
Satz 3 SGB II, wonach der Antrag eines weiteren kommunalen Trägers auf Zu-
lassung in seinen dafür zuständigen Vertretungskörperschaften einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf, für mit dem Grundgesetz unvereinbar
erklärt. Es handele sich insoweit um eine Materie des Kommunalverfassungs-
rechts, für die der Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz besitze (BVerfG,
Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - NVwZ 2015, 136 Rn. 131 ff.).
Nach dem Grundsatz der Normerhaltung beschränkt sich die Verfassungswid-
rigkeit aber auf die Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II und erfasst nicht
auch die hier entscheidungserheblichen Vorschriften über den Übertritt der Be-
amten der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Geset-
zes zum 1. Januar 2011 (§ 6c Abs. 1 und 3 SGB II). Die Vorschrift des § 6a
Abs. 2 Satz 3 SGB II bildet mit den weiteren Bestimmungen des Gesetzes kei-
ne untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtferti-
gungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Be-
standteile zerlegt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember
2012 - 2 BvL 16/09 - NVwZ-RR 2011, 387 Rn. 29).
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c) Entgegen dem Vortrag der Klägerin besitzt der Bund auch die Gesetzge-
bungskompetenz zur Regelung der ruhegehaltfähigen Ausgleichszulage nach
§ 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II. Sie folgt wenn nicht schon aus Art. 74 Abs. 1
Nr. 27 GG, so jedenfalls aus einer (Annex-)Kompetenz kraft Sachzusammen-
hangs.
Die Ausgleichszulage ist sowohl bei der Übertragung eines gleich zu bewerten-
den Amtes (§ 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II) als auch bei der im Ausnahmefall zuläs-
sigen Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt (§ 6c
Abs. 4 Satz 2 SGB II) zu gewähren. Dabei sieht das Gesetz die Zulage für bei-
de Konstellationen des Dienstherrnwechsels kraft Gesetzes vor. Denn die Zula-
ge gilt nicht nur für den Fall, dass ein Beamter der Bundesagentur und damit
Bundesbeamter (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III) kraft Gesetzes in den Dienst des
kommunalen Trägers übertritt, sondern auch für die Fallgestaltung, dass die
Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a SGB II mit der Folge endet,
dass diejenigen Beamten, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft des
kommunalen Trägers die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft in den
Dienst der Bundesagentur übertreten (§ 6c Abs. 2 SGB II). Für die zuletzt ge-
nannte Konstellation ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur
Regelung der Ausgleichszulage ohne Weiteres aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG,
weil die betroffenen Beamten nach dem Übertritt kraft Gesetzes Bundesbeamte
sind.
aa) Art. 91e Abs. 3 GG kann allerdings nicht zur Begründung der Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes zur Regelung der Ausgleichszulage für den Fall
des Übertritts des Beamten der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen
Trägers herangezogen werden. Art. 91e Abs. 3 GG ermächtigt den Bundesge-
setzgeber, Art und Weise des Vollzugs der in materiell-rechtlicher Hinsicht unter
die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG fal-
lenden Grundsicherung für Arbeitsuchende zu regeln. Art. 91e Abs. 3 GG än-
dert aber nichts an der Verteilung der Sachgesetzgebungszuständigkeiten
durch die Art. 70 ff. GG (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -
NVwZ 2015, 136 Rn. 122 f.). Da es sich bei der Ausgleichszulage um einen
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Gegenstand des öffentlichen Dienstrechts handelt, sind insoweit die Vorschrif-
ten der Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG maßgeblich.
bb) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Zulage beim
Übertritt in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes kann möglicher-
weise schon unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG abgeleitet werden. Nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die
Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besol-
dung und Versorgung. Zur Materie "Statusrechte und -pflichten" zählt auch die
Regelung von Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den
Ländern und zwischen Bund und Ländern (Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813 S. 14). Bei diesen dienstherrnübergreifen-
den Versetzungen ist die Ausgleichszulage ein notwendiger Bestandteil der
Versetzungsregelung, weil nur so dem Grundsatz der größtmöglichen Wahrung
der Rechtsstellung der Beamten Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu
unter Gliederungsnummer 4.).
cc) Wird demgegenüber die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG dahingehend
ausgelegt, dass damit dem Bund jegliche besoldungsrechtliche Regelung in
Bezug auf Beamte der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts - und damit auch eine der Abfederung einer Versetzung zu
einem anderen Dienstherrn dienende Vorschrift - untersagt ist, so ergibt sich die
Gesetzgebungsbefugnis des Bundes jedenfalls aus einer Kompetenz kraft
Sachzusammenhangs.
Eine solche Kompetenz kann nur dann anerkannt werden, wenn der Bund von
einer ihm ausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine
den Ländern zustehende Materie sinnvoll Gebrauch machen kann. Diese Be-
fugnis stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit des Bundes dann,
wenn die entsprechende Materie verständiger Weise nicht geregelt werden
kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie
mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für
die Regelung der zugewiesenen Materie ist (BVerfG, Urteile vom 27. Oktober
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1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <299>,
vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <115> und vom 7. Okto-
ber 2014 - 2 BvR 1641/11 - NVwZ 2015, 136 Rn. 145). Diese Voraussetzungen
sind in Bezug auf die Ausgleichszulage erfüllt.
Mit der Einfügung von Art. 91e GG und der Verabschiedung des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Aufgabe der Grundsicherung für
Arbeitsuchende weiterhin im Regelfall durch die Agenturen für Arbeit und die
Kommunen gemeinsam wahrgenommen wird. Zugleich sollte Kommunen die
Möglichkeit erhalten bleiben, diese Aufgabe anstelle einer gemeinsamen Ein-
richtung allein wahrzunehmen (Art. 91e Abs. 2 GG). Da der kommunale Träger
auf personelle Kontinuität und auf die Erfahrungen sowie die Fachkompetenz
der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen ist, sieht das Gesetz nach
dem Grundsatz "Personal folgt Aufgabe“ den Übergang derjenigen Beschäftig-
ten vor, die über eine hinreichende Berufserfahrung verfügen (Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drs. 17/1555 S. 19). Für den
Übertritt kraft Gesetzes zum einen von der Bundesagentur in den Dienst des
kommunalen Trägers und zum anderen zurück in den Dienst der Bundesagen-
tur im Falle der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers ist der
Gedanke der Wahrung des Besitzstandes der hiervon betroffenen Beamten
maßgeblich (Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. S. 20). Dies gilt zum einen
für das dem übergetretenen Beamten zu übertragene Amt (§ 6c Abs. 4 Satz 1
und 8 SGB II) und zum anderen für die Dienstbezüge. Ausgehend von seiner
für die Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestimmten Kon-
zeption konnte der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Gesetzgebungs-
kompetenz nur dann sinnvoll Gebrauch machen, wenn er zur Wahrung des Be-
sitzstandes der Beamten zugleich die Ausgleichszulage für den Übertritt des
Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers regelte, die an sich nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in die Kompetenz der Länder fällt.
4. Die gesetzliche Regelung des Übertritts der Klägerin in den Dienst des Bei-
geladenen kraft Gesetzes verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
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a) Ein hergebrachter Grundsatz des Inhalts, dass Beamte auf Lebenszeit einem
neuen Dienstherrn nicht gegen ihren Willen zugewiesen werden dürfen, besteht
nicht. Ein solcher hat sich im traditionsbildenden Zeitraum nicht herausgebildet.
Zwischen 1918 und 1932 wurden eine Reihe von gesetzlichen Regelungen ein-
geführt, die Beamte bei Umbildungen oder Änderungen der Aufgaben dienst-
herrnfähiger Körperschaften verpflichteten, in den Dienst eines anderen Dienst-
herrn zu treten (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 -
BVerfGE 17, 172 <187 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C
15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14).
b) Die gesetzliche Regelung genügt auch dem Gebot der größtmöglichen Wah-
rung der Rechtsstellung der betroffenen Beamten.
Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel
nur erfolgen, wenn sich die Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Kör-
perschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger
Körperschaften ergibt (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL
12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009
- 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14). Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel
steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung im
Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und
beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen
unumgänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 -
BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N., vom 28. April 2011 - 2 C 27.10 - Buchholz
240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - ZBR
2014, 202 Rn. 17). Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber hier eingehalten.
Die Notwendigkeit des Dienstherrnwechsels ergibt sich hier daraus, dass nach
dem Grundsatz "Personal folgt Aufgabe" das sachkundige Personal in den
Dienst des zugelassenen Trägers übertreten soll, das dieser zur sachgerechten
Erfüllung der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende unmittelbar nach
seiner Zulassung benötigt. Das Gesetz setzt deshalb in § 6c Abs. 1 Satz 1
SGB II eine vorherige Tätigkeit von mindestens 24 Monaten im Bereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende voraus. Benötigt der zugelassene kommu-
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nale Träger bestimmte Beamte nicht zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufga-
ben der Grundsicherung für Arbeitsuchende, so darf er diese nach § 6c Abs. 1
Satz 3 bis 5 SGB II wieder der Beklagten zur Verfügung stellen.
Ausgehend vom Gebot der größtmöglichen Wahrung seiner Rechtsstellung
dürfte dem Beamten insoweit ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem
kommunalen Träger eröffneten Ermessens zukommen. Endet die Trägerschaft
des zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 6 SGB II, so treten
nach § 6c Abs. 2 SGB II die Beamten, die am Tag vor der Beendigung der Trä-
gerschaft Aufgaben der Grundsicherung anstelle der Beklagten durchgeführt
haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den
Dienst der Bundesagentur über.
Die Rechtsstellung der betroffenen Beamten wird umfänglich gewahrt. Hinsicht-
lich des Statusamtes gibt § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II den Grundsatz vor, dass in
den Fällen des Übertritts kraft Gesetzes ein gleich zu bewertendes Amt über-
tragen werden soll, das dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne
Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Die Übertra-
gung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt sieht das Gesetz nur
im Ausnahmefall vor. Die Beamten dürfen neben der neuen Amtsbezeichnung
die des früheren Amtes ("a.D.") führen (§ 6c Abs. 4 Satz 8 SGB II). Zwar haftet
der Bund nicht für die Verbindlichkeiten des kommunalen Trägers gegenüber
den in dessen Dienst eingetretenen (bisherigen Bundes-)Beamten. Die überge-
tretenen Beamten sind aber in finanzieller Hinsicht insoweit geschützt, als der
Bund nunmehr nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II 84,8 Prozent der Aufwendungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten
trägt, zu denen auch die Kosten des eingesetzten Personals zählen.
Nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II wird der Besitzstand der übergetretenen
Beamten hinsichtlich ihrer Dienstbezüge sowohl im Falle der Übertragung eines
gleich zu bewertenden Amtes als auch in den Fällen der Übertragung eines an-
deren Amtes mit geringerem Grundgehalt gewahrt. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass es für Beamte in Bezug auf einmal erreichte Dienstbezüge keinen
verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitz-
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standes gibt (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977- 2 BvR 1039, 1045/75 -
BVerfGE 44, 249 <263>; Kammerbeschluss vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -
juris Rn. 3 m.w.N.).
5. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber
der Gruppe der Bundesbeamten kann die Klägerin nicht geltend machen. Denn
die Klägerin ist - zulässigerweise - nicht mehr Beamtin des Bundes, sondern
steht im Dienst des Beigeladenen.
Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Bezüge der Klägerin
unter Umständen über Jahre hinweg nicht erhöht werden (so aber Schweiger,
ZBR 2012, 17 <23>). Denn dies ist eine Folge der hinsichtlich ihrer Höhe ver-
fassungsrechtlich nicht gebotenen, hier besitzstandswahrend ausgestalteten
Zulage nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II. Diese ist zu zahlen, wenn die
Dienstbezüge beim aufnehmenden kommunalen Träger geringer sind als die
Bezüge nach Maßgabe des Besoldungsrechts des Bundes. Ist dieses Niveau
erreicht, profitieren auch die übergetretenen bisherigen Bundesbeamten von
der regelmäßigen Erhöhung der Dienstbezüge durch das für sie dann maßgeb-
liche Landesrecht.
6. § 6c Abs. 1 SGB II regelt nicht nur den Übertritt der Beamten kraft Gesetzes,
sondern auch den der Arbeitnehmer der Bundesagentur. Auch hinsichtlich der
weiteren Umstände, wie etwa der Möglichkeit der Wiedereinstellung bei der
Bundesagentur, der Rückkehr in den Dienst der Bundesagentur bei Beendigung
der Trägerschaft des kommunalen Trägers, des Eintritts des kommunalen Trä-
gers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, des Anspruchs auf
Übertragung einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit sowie des Anspruchs
auf eine Ausgleichszahlung bei Verringerung des Arbeitsentgelts sind die Vor-
schriften vergleichbar.
Das Bundesarbeitsgericht wertet die Überleitung des Arbeitsverhältnisses eines
Arbeitnehmers der Beklagten auf einen kommunalen Träger nach § 6c Abs. 1
Satz 1 SGB II als unzumutbare Beeinträchtigung des Grundrechts des Arbeit-
nehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG (BAG, Beschluss vom 26. September 2013
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- 8 AZR 775/12 (A) - ZTR 2014, 163 Rn. 37 ff.). Der Senat vermag sich weder
dieser Schlussfolgerung noch den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur
Begründung des Vorlagebeschlusses anzuschließen. Im Rahmen der Prüfung
der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bewertet das Bundesarbeitsgericht
die für die gesetzliche Regelung sprechenden Gesichtspunkte als relativ gering,
weil die Zulassung weiterer kommunaler Träger nicht die ordnungsgemäße Er-
ledigung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherstellen
solle. Damit seien die Zulassung dieser Träger und der damit für einen Arbeit-
nehmer verbundene Wechsel des Arbeitgebers nicht durch zwingende Gründe
des Gemeinwohls bedingt. Maßgeblich seien insoweit nicht zwingende verwal-
tungstechnische, sondern "politisch motivierte Überlegungen". Diese Einschät-
zung verkennt nach Auffassung des Senats die Funktion, die dem Gesetzgeber
nach dem Grundgesetz zukommt. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, das Ge-
meinwohl zu definieren. Dabei ist er nicht darauf beschränkt, eine gesetzliche
Regelung aus bloßen verwaltungstechnischen Gründen zu ändern oder etwaige
beim Vollzug eines bestehenden Gesetzes aufgetretene Mängel zu beseitigen.
Dass einer gesetzlichen Regelung (auch) - nicht näher benannte oder hinter-
fragte - "politisch motivierte Überlegungen" zugrunde liegen, ist für die verfas-
sungsrechtliche Beurteilung der Regelung unerheblich.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
Dollinger