Urteil des BVerwG vom 28.10.2010

Zulage, Schule, Wartung, Beitrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 1.10
OVG 5 LC 149/07
Verkündet
am 28. Oktober 2010
Rüger
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
24. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger steht als Offizier im Dienst der Beklagten. Er wird auf dem Dienst-
posten „Lehroffizier/Luftfahrzeugtechnischer Offizier/Hörsaalleiter“ bei einer
Technischen Schule der Luftwaffe verwendet. Seine Tätigkeit besteht in der
Unterrichtung und Ausbildung von flugzeugtechnischem Personal einschließlich
der Vor- und Nachbereitung sowie der Leitung des Hörsaals. Der Kläger erhielt
ab Januar 2004 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal. Im September
2004 wurde die Bewilligung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 aufgehoben,
weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des
Bewilligungsbescheids abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beru-
fung insoweit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bewilli-
gungsbescheid sei für die Zeit ab Oktober 2004 rechtswidrig. Dem Kläger stehe
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die Zulage für flugzeugtechnisches Personal nicht zu, weil er lediglich an einer
Schule unterrichte und keinen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leiste.
Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid deshalb für den Zeitraum ab Ok-
tober 2004 zurücknehmen können.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Ver-
letzung materiellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 24. November 2009, soweit es die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Lüneburg vom 31. Januar 2007 zurückgewiesen hat, und
das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 31. Ja-
nuar 2007, soweit es die Anfechtungsklage abgewiesen
hat, sowie den Bescheid der ... Inspektion der Techni-
schen Schule der Luftwaffe … vom 23. September 2004 in
der Gestalt des Beschwerdebescheids des Kommandeurs
der ... Lehrgruppe der Technischen Schule der Luftwaf-
fe … aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden,
dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung der Stellenzulage für flug-
zeugtechnisches Personal gemäß Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesol-
dungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I
S. 3020) - im Folgenden: Vorbemerkungen - hat. Der Bewilligungsbescheid war
für den Zeitraum ab Oktober 2004 rechtswidrig und konnte deshalb nach § 48
VwVfG zurückgenommen werden.
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Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal im
Sinne von Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbemerkungen liegt nur vor, wenn der
Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich
einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen
bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt. Eine Lehrtätigkeit an einer Schu-
le, an der Soldaten oder Beamte in der Wartung und Instandsetzung von Flug-
geräten unterrichtet werden, reicht für die Bewilligung der Zulage nicht aus.
Dies gilt auch dann, wenn der Unterricht „unmittelbar am Gerät“ erfolgt.
Bereits der Gesetzeswortlaut - Verwendung als „flugzeugtechnisches Perso-
nal“ - spricht gegen eine Einbeziehung derjenigen Soldaten und Beamten, de-
ren Funktion sich auf die Ausbildung des flugzeugtechnischen Personals be-
schränkt. Auch die Systematik des Gesetzes spricht gegen eine Erstreckung
der Zulage Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbemerkungen auf eine Lehrtätigkeit.
Im Gegensatz zu dieser Vorschrift wird in Nr. 5a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 der
Vorbemerkungen eine Lehrtätigkeit an einer Schule ausdrücklich als zulagebe-
rechtigende Tätigkeit genannt. Danach sieht der Gesetzgeber die Lehrtätigkeit
von Beamten oder Soldaten nur im Bereich dieser Zulagen, nicht aber im Be-
reich der Zulage Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbemerkungen für die Bewilligung
einer Stellenzulage nach den Kriterien des § 42 Abs. 1 BBesG als relevant an.
Eine erweiternde Auslegung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal auf
die vom Kläger ausgeübte Lehrtätigkeit unter Hinweis auf die Regelung in
Nr. 5a Abs. 1 der Vorbemerkungen ist angesichts der strikten Gesetzesbindung
des Besoldungsrechts (§ 2 Abs. 1 BBesG) ausgeschlossen (Urteile vom 17.
Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 <93 f.> = Buchholz 11
Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 79 und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 51.07 -
Buchholz 240 § 28 BBesG Nr. 22 Rn. 8).
Diese Beschränkung der Zulage Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbemerkungen
wird durch die Entstehungsgeschichte der Zulage bestätigt.
Bei der Untersuchung der Ursachen der häufigen Abstürze von „Starfighter“-
Maschinen der Luftwaffe ab dem Jahr 1960 hatte der Verteidigungsausschuss
des Deutschen Bundestages bei den fliegenden Verbänden einen gravierenden
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Mangel an qualifiziertem technischem Wartungs- und Instandsetzungspersonal
festgestellt. Um diesem Missstand abzuhelfen, ersuchte der Ausschuss die
Bundesregierung, eine Zulage für Soldaten in Strahlflugzeugverbänden und
-schulen zu schaffen, die als Elektronik-Fachpersonal und als Fachpersonal bei
der Wartung und Instandsetzung von Strahlflugzeugen verwendet wurden (Be-
richt und Empfehlung des Verteidigungsausschusses, BTDrucks V/450, S. 8).
Besonders beanspruchten Soldaten in technischer Verwendung in Strahlflug-
zeugverbänden wurde daraufhin ab dem 1. April 1966 nach Richtlinien des
Bundesministers der Verteidigung vom 27. Juli 1966 (VMBl 1967, S. 83) im
Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung eine Zulage gewährt. Ab dem 1. Juli
1967 war diese Zulage in § 45a BBesG a.F. gesetzlich geregelt (1. BesNG vom
6. Juli 1967, BGBl I S. 629; Bericht des Innenausschusses, BTDrucks V/1694,
S. 4). Durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (2. BesVNG, BGBl I
S. 1173) wurde die Bestimmung des § 45a BBesG a.F. in die Zulage Nr. 5 der
Vorbemerkungen umgewandelt (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesre-
gierung - 2. BesVNG, BTDrucks 7/1906, S. 93). Die Zulage Nr. 5 Abs. 1 der
Vorbemerkungen a.F. erfasste lediglich Soldaten (Mannschaften und Unteroffi-
ziere) in technischer Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen, die
als Fachpersonal für die Elektronik der Strahlflugzeuge sowie für die sonstige
Wartung und Instandsetzung dieser Flugzeuge zuständig waren. Absatz 2 be-
stimmte, dass die Stellenzulage Soldaten gewährt wird, die besonderer Bean-
spruchung unterliegen und die nach der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschrei-
bung im Sinne von Absatz 1 als erster Spezialist oder in höherwertigen Funkti-
onen verwendet wurden. Der Hinweis auf „Schulen“ bedeutete nicht, dass bloße
Lehrtätigkeiten als zulageberechtigend anerkannt werden sollten. Vielmehr soll-
ten die technischen Tätigkeiten der Soldaten „unmittelbar am Gerät“ auch dann
zur Bewilligung der Zulage führen, wenn die Bezieher der Zulage nicht in einem
fliegenden Verband, sondern in einer Schule verwendet wurden und dort den
Ausbildungsbetrieb mit Strahlflugzeugen sicherstellten.
Im Jahr 1990 wurde die bis dahin auf die Bundeswehr beschränkte Zulage Nr. 5
der Vorbemerkungen im Interesse der Gleichbehandlung von Beamten auf
diese ausgeweitet (Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Neufassung des Bundes-
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umzugskostengesetzes, zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften,
zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten sowie zur Verbesse-
rung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember
1990, BGBl I S. 2682). Diese Umwandlung in eine laufbahnunabhängige Zulage
für Soldaten und Beamte hat aber nicht zu einer Ausweitung des Geltungs-
bereichs der Zulage Nr. 5 Abs.1 Buchst. a der Vorbemerkungen geführt. Un-
verändert setzt die Gewährung der Zulage voraus, dass der Soldat oder Beam-
te eigenverantwortlich als flugtechnisches Personal einen unmittelbaren Beitrag
zur Flugsicherheit leistet (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenaus-
schusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 11/8138, S. 31 zu Art. 3b).
Gegen die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Zulage Nr. 5 Abs. 1
Buchst. a der Vorbemerkungen kann deshalb nicht vorgebracht werden, bei
dieser Auslegung habe sie praktisch keinen Anwendungsbereich. Anspruchs-
berechtigt sind solche Soldaten und Beamte, die als flugzeugtechnisches Per-
sonal im Bereich der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen verwen-
det werden und für die technische Sicherheit des Geräts verantwortlich sind.
Der dargestellten Auslegung der Zulage Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbemer-
kung entspricht es, dass der Kläger als Lehroffizier die Zulage nicht erhält, wäh-
rend sie den Auszubildenden zusteht, sofern der Zulagenanspruch nicht wegen
einer anderweitigen Verwendung erlischt.
Die Bindung der Zulage Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der Vorbemerkungen an die
Leistung eines unmittelbaren Beitrags zur Flugsicherheit stellt angesichts des
weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Festlegung von Stel-
lenzulagen auch keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar. Die
Erwägung des Gesetzgebers, die Erbringung eines unmittelbaren Beitrags zur
Flugsicherheit durch die Arbeit am Fluggerät sei wegen der besonderen Bean-
spruchung und Verantwortung der Soldaten oder Beamten eine herausgeho-
bene Funktion, während dies bei einer Lehrtätigkeit an einer entsprechenden
Schule nicht der Fall sei, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die
unterschiedliche Behandlung der Gruppen dar.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
Dr. Maidowski Dr. Hartung
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1
BBesG
§ 42 Abs. 1 Satz 1
Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bun-
desbesoldungsgesetz) Nr. 5
Stichworte:
Stellenzulage; flugzeugtechnisches Personal; Lehrtätigkeit an einer Schule;
Lehroffizier; herausgehobene Funktion; Flugsicherheit; gleichheitswidriger Be-
günstigungsausschluss.
Leitsatz:
Soldaten und Beamten steht die Stellenzulage nach Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a der
Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B nur zu, wenn sie ei-
genverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisten. Eine
Lehrtätigkeit an einer Schule, an der Soldaten oder Beamte in der Wartung und
Instandsetzung von Fluggeräten unterrichtet werden, reicht nicht aus.
Urteil des 2. Senats vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 1.10
I. VG Lüneburg vom 31.01.2007 - Az.: VG 1 A 400/04 -
II. OVG Lüneburg vom 24.11.2009 - Az.: OVG 5 LC 149/07 -