Urteil des BVerwG vom 04.07.2003

Grundsatz der Gleichbehandlung, Verordnung, Lehrer, Ausgleichszahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 BN 3.02
VGH 3 N 01.2075
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und eines Verfahrensfehlers, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützt wird, ist
unbegründet.
1. Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch das
Urteil des Senats vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - (Buchholz 237.6 § 80
NdsLBG Nr. 3 = NVwZ 2003, 617; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vor-
gesehen) geklärt.
Das gilt zunächst für die Frage, ob durch die vorliegend einschlägigen landesrechtlichen
Bestimmungen sichergestellt sei, dass Störungen bei der Abwicklung des Arbeitszeitkontos
in einem dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechenden Maße ausgeglichen werden
können. Es handelt sich um die Landesverordnung zur Einführung eines verpflichtenden
Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 (GVBl S. 90), die Bayerische Aus-
gleichszahlungsverordnung - BayAusglZV - vom 16. November 1999 (GVBl S. 468) und die
Verordnung über die Arbeitszeit für den Bayerischen öffentlichen Dienst vom 25. Juli 1995
(GVBl S. 409) in der Fassung der Verordnung zur Änderung urlaubs-, nebentätigkeits- und
arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Beamte vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 336).
Der zitierten Senatsentscheidung lagen zwar Bestimmungen des niedersächsischen Lan-
desrechts zu Grunde, doch sind diese mit dem hier zu prüfenden Regelwerk unter dem Ge-
sichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbar. Insoweit hat der Senat
entschieden, dass dann, wenn bei dauernder Unmöglichkeit des Ausgleichs eines Arbeits-
zeitkontos eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs gel-
tenden Sätze der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(MVergV) gewährt wird, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt ist. Da ein
Ausgleich in natura in den Fällen des § 2 BayAusglZV unmöglich ist, liegt es in der Natur der
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Sache und somit im Bereich der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers, einen finanziel-
len Ausgleich zu gewähren.
In der Entscheidung vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - (a.a.O.) hat der Senat
ferner entschieden, dass Arbeitszeitkonten nicht zu einer Erhöhung der insgesamt zu erbrin-
genden Arbeitsleistung führen. Die zunächst in der Arbeitsphase eintretende Mehrbelastung
wird durch eine spätere, gleich hohe Entlastung ausgeglichen. Dies gilt grundsätzlich auch
für häusliche Vor- und Nachbereitung, soweit sich diese überhaupt durch die zusätzlichen
Unterrichtsstunden erhöhen sollte. Damit erledigt sich auch die Rüge einer Verletzung des
Gleichheitssatzes.
Auch die weitere als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob sich eine
Verletzung des Gleichheitssatzes daraus ergibt, dass die Verpflichtung zur Erteilung zusätz-
licher Unterrichtsstunden voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften in gleichem Umfang auf-
erlegt worden ist, dass dadurch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte verhältnismäßig höher belastet
werden als vollzeitbeschäftigte und der Anteil der Teilzeitbeschäftigten an zusätzlicher, nicht
vergüteter Arbeitszeit relativ höher ist als der von Vollzeitbeschäftigten, ist vom Senat in dem
Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - (a.a.O.) dahin beantwortet worden,
dass es zu keiner ungleichen Belastung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten kommt.
Zwar hatte der Senat keine Ausgleichsregelung in Geld zu überprüfen, doch ergibt sich aus
den hier einschlägigen Ausgleichsbestimmungen des § 2 und des § 3 Abs. 2 BayAusglZV
ohne weiteres, dass beide Gruppen gleich behandelt werden. Sowohl der Voll-
zeitbeschäftigte als auch der Teilzeitbeschäftigte erhalten für die Vorleistung den nach der
Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgeschriebenen Stundensatz. Allein darauf kommt es
mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG an.
Die - der Sache nach aufgeworfene - Frage, ob durch die Ausgestaltung des Ausgleichsan-
spruchs, insbesondere durch die Anknüpfung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung an die
"Störungsfälle" nach § 2 Nrn. 1 bis 3 BayAusglZV, auch in den Fällen, in denen die Rückab-
wicklung wegen einer längeren Freistellung vom Dienst ganz oder teilweise unmöglich wird,
eine Gleichbehandlung aller Beamter, deren Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt
worden ist, gewährleistet wird, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die
Frage lässt sich anhand des bloßen Gesetzeswortlauts beantworten.
Eine Beurlaubung von längerer Dauer, die es dem Beamten unmöglich macht, nach den
Bedingungen in der Ausgleichsphase tätig zu sein, ist eine "sonstige Beendigung der un-
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gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder
teilweise unmöglich wird" im Sinne des § 2 Nr. 3 BayAusglZV.
Die der Sache nach ebenfalls als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,
welche Gestaltungsmöglichkeiten dem Gesetzgeber, wenn er rückwirkende Regelungen
erlassen will, bei Beachtung der Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 aufgestellt hat, noch verbleibt,
ist in der Form, in der sie sich im vorliegenden Verfahren nur stellen würde, nicht klärungs-
bedürftig.
Durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2000 - 3 N 99.2335 - war
eine unklare Rechtslage, insbesondere in Bezug auf die im vorausgegangenen Schuljahr
1999/2000 von den meisten Lehrern tatsächlich geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden,
entstanden. Die Inkraftsetzung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Ar-
beitszeitkontos rückwirkend zum 1. August 1999 beseitigte diese Unklarheit. Die Schaffung
klarer Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von den Lehrern in der Vergangenheit bereits ge-
leisteten Zusatzstunde bewirkte keine Verletzung der nach dem Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs vom 20. September 2000 - 3 N 99.2335 - durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützten
Freiheit der Lehrer, nur durch eine Rechtsnorm zu einer zusätzlichen Unterrichtsstunde wäh-
rend der "Ansparphase" herangezogen zu werden. Die Lehrer hatten die angeordneten zu-
sätzlichen Unterrichtsstunden bereits gehalten. Die Anordnung, dass die Verordnung ab dem
1. August 1999 gilt, bewirkte, dass auch für das Schuljahr 1999/2000 der Rechtscharakter
des bereits geleisteten zusätzlichen Dienstes festgelegt wurde. Belastende Wirkung hatte
das für die Lehrer nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die rückwirkende
Qualifizierung dieser Unterrichtsstunden als Dienst innerhalb der regulären Arbeitszeit nega-
tive Folgen auch nicht für die Lehrer hat, die sich im Schuljahr 1999/2000 geweigert hatten,
diese zusätzliche Stunde zu unterrichten.
2. Die Beschwerde führt auch nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen den
Überzeugungsgrundsatz (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Zulassung der Revision.
Zu Unrecht sieht die Beschwerde eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes darin,
dass sich der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Antragsgegners zu Eigen gemacht
habe, die Erhöhung des wöchentlichen Stundendeputats um eine volle Stunde sei die schul-
organisatorisch geringstmögliche Erhöhung gewesen. Das Gericht hat vielmehr ohne Ver-
stoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze lediglich angenommen, dass das
Argument des Antragsgegners für die Einbeziehung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte um
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eine volle Wochenstunde schulorganisatorische Vorteile besitze. Dass theoretisch auch eine
anders quantifizierte Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in das Arbeitszeitkontenmodell
schulorganisatorisch möglich gewesen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede
gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO; die
Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele