Urteil des BVerwG vom 21.03.2006

Eigene Mittel, Entschädigung, Stadt, Rechtsverletzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 BN 2.05
OVG 5 KN 96/04
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Die Frage, ob 㤠49 III 1 BBesG i.V.m. dem Gebot amtsangemessener Ali-
mentation (Art. 33 V GG) im Rahmen einer typisierenden Regelung zur Büro-
kostenabgeltung im Gerichtsvollzieherdienst eine Differenzierung nach Unterty-
pen“ gebiete, wenn feststehe, „dass bei den anfallenden Bürokosten der ein-
zelnen Gerichtsvollzieher eine signifikante Varianz besteht, die zum Beispiel auf
den ‚Charakter’ und Zuschnitt des Bezirkes, seine soziale Struktur, die in ihm
zurückzulegenden Wege sowie zum Beispiel den anteiligen Anfall ‚lukrativer’
Vollstreckungsaufträge etc. beruht“, ist in der Rechtsprechung des be-
schließenden Senats bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Der Durchführung ei-
nes weiteren Revisionsverfahrens bedarf es nicht.
Im Urteil vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG
Nr. 2 hat der Senat ausgeführt, der Zweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG be-
stehe nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu ge-
währen, sondern darin, eine landesrechtliche Aufwandsentschädigung zu er-
möglichen, um die Beamten nicht mit Kosten zu belasten, die ihnen aufgrund
dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sonst aus ihrer Alimen-
tation zu bestreiten sind. Darauf aufbauend hat der Senat im Urteil vom 19. Au-
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gust 2004 - BVerwG 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214 f. entschieden, dass die
den Gerichtsvollziehern entstehenden Kosten in dem Umfang typisierend und
pauschalierend abzugelten sind, in dem sie durch die Einrichtung und Unterhal-
tung eines Büros entstehen. Da der Gesetzgeber lediglich zum Kostenersatz
verpflichtet ist, muss er die Entschädigung des jährlichen Sach- und Personal-
kostenaufwandes aktuell und realitätsnah an den tatsächlich entstandenen
Kosten orientieren. Typisiert und pauschaliert er anhand eines landesweit oder
gar bundesweit einheitlich ermittelten Aufwandes, wird er dieser Verpflichtung
nur gerecht, wenn keine wesentlichen regionalen Unterschiede zur Differenzie-
rung zwingen. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung beispielhaft lediglich
ein denkbares Stadt-Land-Gefälle angesprochen, doch liegt es auf der Hand,
dass das Gebot der aktuellen Realitätsnähe auch andere regional bedingte Un-
terschiede umfassen kann, die im Rahmen einer typisierenden und pauschalie-
renden Kostenermittlung berücksichtigt werden müssen. Es ist nicht Sache ei-
nes Revisionsgerichts, sämtliche denkbaren Differenzierungsmerkmale festzu-
legen, zumal einzelne Gesichtspunkte in verschiedenen Abrechnungsperioden
und Abrechnungsbereichen von unterschiedlichem Gewicht sein können, so
dass sie dementsprechend auch unterschiedlich zu berücksichtigten sind.
b) Die Frage, ob „das aus Art. 33 V GG und § 49 III 1 BBesG folgende Gebot,
‚den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand aktuell und realitätsnah zu
ermitteln’“, dahin zu verstehen sei, „dass in Bezug auf das jeweilige Abrech-
nungsjahr eine repräsentative Erhebung zu den anfallenden Bürokosten durch-
zuführen ist (‚aktuelle Ermittlung’), oder (ob) die Pflicht zur Feststellung der jähr-
lichen Bürokosten erst durch bestimmte Indikatoren ausgelöst“ werde, „etwa
eine signifikante Varianz bei den tatsächlichen Bürokosten, eine entsprechende
Vielzahl von Anträgen auf Einzelfallerstattung o.ä.“, hat der Senat bereits mehr-
fach entschieden. Er hat sowohl mit Beschluss vom 10. April 1996 - BVerwG
2 B 48.96 - sowie mit Urteilen vom 4. Juli 2002 a.a.O. und vom 19. August 2004
a.a.O. festgestellt, dass dem § 49 Abs. 3 BBesG kein bestimmtes Entschädi-
gungsmodell zu entnehmen ist. Daraus folgt, dass es dem Dienstherrn überlas-
sen bleibt, wie er seiner Verpflichtung nachkommt, den jährlichen Sach- und
Personalkostenaufwand aktuell und realitätsnah zu ermitteln. Der vorliegende
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Fall gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in einem erneuten Revisionsver-
fahren zu überprüfen.
Die Anschlussfrage, welche Bedeutung „im Rahmen der aktuellen und reali-
tätsnahen Ermittlung der Sach- und Personalkosten die signifikante Varianz der
Bürokosten aufgrund anderer als regionaler objektiver Unterschiede“ habe,
würde in einem Revisionsverfahren nicht zur Entscheidung stehen, weil sie ein-
zelfallbezogen und daher nicht rechtsgrundsätzlich ist. Zudem ist sie durch die
zitierte Senatsrechtsprechung beantwortet. Danach steht fest, dass eine typi-
sierende und generalisierende Kostenerstattung grundsätzlich Toleranzen bei
der Entschädigung einzelner Beamter zulässt, wobei die Grenze der Zulässig-
keit solcher Unterschiede dann überschritten ist, wenn das Gebot der Reali-
tätsnähe verletzt wird.
c) Die Frage, ob „im Hinblick auf die Pflicht, die Bürokosten aktuell und reali-
tätsnah zu ermitteln, das Gebot der Jährlichkeit“ bestehe, was heiße, ob „Art. 33
V GG und § 49 III 1 BBesG den Dienstherrn“ verpflichten, „für das jeweils
laufende Abrechnungsjahr ein ‚Monitoring’ durch empirische Erhebung der
Kostenwirklichkeit oder Ähnliches durchzuführen“, ist ebenso zu beantworten,
wie die unter b) erörterte Frage: Der Dienstherr ist in der Art und Weise seiner
Kostenermittlung normativ nicht festgelegt. Das gilt auch für die zeitlichen
Abstände seiner Kontrolltätigkeit. Rechtlich entscheidend ist lediglich, dass die
jährliche Kostenentwicklung realitätsnah und aktuell ermittelt wird. Daraus folgt
ohne weiteres, dass der Dienstherr die jährliche Kostenentwicklung ständig zu
beobachten hat.
Die Anschlussfrage, welche Rechtsfolgen sich ergäben, „wenn der Dienstherr
gegen die Pflicht, den jährlichen Sach- und Personalkostenaufwand ‚aktuell und
realitätsnah’ zu ermitteln, verstößt“, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
d) Die Frage, ob „die Ausschlussfrist des § 47 II 1 VwGO - insbesondere wenn
Gemeinschaftsrecht betroffen ist - derart strikt“ sei, „dass (eine) Normenkontrol-
le gegen eine potentiell gemeinschaftsrechtswidrige Regelung unzulässig ist,
wenn die direkt angegriffene Regelung vor mehr als zwei Jahren bekannt ge-
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macht wurde, jedoch eine andere Regelung, die mit der angegriffenen Rege-
lung in systematischem Zusammenhang steht und mittelbar Einfluss auf diese
- angegriffene - Regelung hat, innerhalb der Zwei-Jahres-Frist geändert und
neu bekannt gemacht wurde“, wäre kein Gegenstand des beabsichtigten Revi-
sionsverfahrens. Denn der Kläger ist nicht teilzeitbeschäftigt, so dass die ge-
meinschaftsrechtliche Diskriminierungsproblematik nicht relevant ist und der
Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Möglichkeit einer
solchen Rechtsverletzung ist aber nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Sachent-
scheidungsvoraussetzung.
2. Unbegründet ist auch die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Der Antragsteller rügt zu Unrecht eine Abweichung des Berufungsurteils von
den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 a.a.O.
und 19. August 2004 a.a.O. Denn eine Abweichung im Sinne der bezeichneten
Vorschrift ist nur gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Bundesverfassungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz ab-
weicht. Das ist nicht der Fall.
In den Senatsurteilen vom 4. Juli 2002 a.a.O. und vom 19. August 2004 a.a.O.
ist ausgeführt, dass der Dienstherr den jährlichen Sach- und Personalkosten-
aufwand der Gerichtsvollzieher aktuell und realitätsnah zu ermitteln habe. Typi-
siere und pauschaliere er landes- oder gar bundesweit, müsse er bei wesentli-
chen regionalen Unterschieden (z.B. Stadt-Land-Gefälle) differenzieren und
dies bei seiner Durchschnittsberechnung berücksichtigen. Eine arbeitnehmer-
gleiche Beschäftigung von Angehörigen, die ohne Entgelt und ohne Entrichtung
von Sozialbeiträgen erfolge, müsse der Dienstherr bei der Auswertung seiner
Erhebungen außer Betracht lassen. Das Normenkontrollgericht - so der An-
tragsteller - habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, einer aktuellen und
realitätsnahen Ermittlung des jährlichen Sach- und Personalkostenaufwandes
bedürfe es nicht, solange die Gerichtsvollzieher nicht nachgewiesen hätten,
dass die ihnen entstehenden notwendigen Bürokosten nicht abgedeckt würden.
Diesen stehe die Möglichkeit offen, gemäß § 3 Abs. 7 GVEntschVO im Einzel-
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fall eine höhere Bürokostenentschädigung zu beantragen. Darin liege eine Ab-
weichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn das Normenkontrollge-
richt habe sich nicht einmal im Ansatz mit den rechtlichen Folgen befasst, die
die - unstreitig - nicht durchgeführte Ermittlung der Bürokostenwirklichkeit im
Land des Antragsgegners hinsichtlich der angegriffenen Verordnung habe.
Die geltend gemachte Abweichung liegt nicht vor. Das Normenkontrollgericht
hat die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und oben wiedergegebe-
nen Rechtssätze weder in Frage gestellt noch einen gegenteiligen Rechtssatz
aufgestellt. Es ist von seinem rechtlichen und tatsächlichen Ansatzpunkt aus-
gehend vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, es liege kein Verstoß gegen
§ 49 Abs. 3 BBesG vor, weil der Bürokostenaufwand für das Jahr 2002 mit
39 652 DM festgesetzt worden sei und dieser Betrag über dem Betrag von
32 642 DM liege, der nach der Durchschnittsberechnung der Arbeitsgruppe
„Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher“ anzusetzen sei. Auch andere
rechnerische Vergleiche zeigten, dass die niedersächsischen Gerichtsvollzieher
nicht gezwungen seien, eigene Mittel für die Einrichtung und den Betrieb des
Gerichtsvollzieherbüros einzusetzen, die ihnen gewährte Bürokostenentschädi-
gung also auskömmlich sei. Bei diesen Ergebnissen seien - so sinngemäß das
Normenkontrollgericht - die in der Senatsrechtsprechung herausgearbeiteten
Gesichtspunkte, die diese Arbeitsgruppe nicht beachtet haben solle, nicht ent-
scheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht hat daher die Senatsrecht-
sprechung beachtet, sie jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht angewandt.
Ob dies zu Recht oder zu Unrecht nicht erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben.
Hierauf kommt es nicht an, weil die unrichtige Anwendung eines vom Bundes-
verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes die Abweichungsrüge nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ohnehin nicht stützen kann.
3. Unbegründet sind schließlich die geltend gemachten Verfahrensrügen im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1
VwGO.
a) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe
seine Beweisanträge 1) bis 3) in der mündlichen Verhandlung vor dem Nor-
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menkontrollgericht am 7. Juli 2005 als wahr unterstellt und seinen Beweisantrag
4) wegen Unerheblichkeit abgelehnt, im angefochtenen Urteil hingegen
ausgeführt, der beantragten Beweiserhebung habe es wegen der Bedeutungs-
losigkeit der Beweisanträge nicht bedurft, ist kein Verstoß gegen das Gebot des
fairen Verfahrens nach Art. 103 Abs. 1 GG gegeben. Zwar kann ein Gericht den
Grundsatz des fairen Verfahrens z.B. verletzen, wenn es eine Tatsache
zunächst als wahr unterstellt, sich später aber an diese Verfahrensweise nicht
hält (BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR 222/83 - BGHSt 32, 44 <47>). Darin
kann jedoch nur ein Verfahrensverstoß gesehen werden, wenn die Entschei-
dung darauf beruht. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Aussage des Normen-
kontrollgerichts, auf die beantragten Beweiserhebungen komme es nicht an,
weil die den niedersächsischen Gerichtsvollziehern gewährte Bürokostenent-
schädigung auskömmlich sei, beruht auf der tatrichterlichen Feststellung, dass
der Jahreskostenbetrag seit dem Jahr 2002 mit 39 652 DM angesetzt worden
sei, dieser Betrag jedoch den Betrag übersteige, den die Arbeitsgruppe „Büro-
kostenentschädigung der Gerichtsvollzieher“ ermittelt habe, was letztlich auch
die sog. Schäfterstudie vom 8. Dezember 2003 bestätige. Ein Verstoß gegen
den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt daher nicht vor.
b) Der geltend gemachte Verstoß der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung
(§ 86 Abs. 1 VwGO), den der Antragsteller damit begründet, das Normenkon-
trollgericht habe die Beweiswürdigung vorweggenommen, indem es die in der
mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge letztlich (im Urteil) wegen
Unerheblichkeit abgelehnt habe, liegt nicht vor. Denn auf diese Beweisanträge
ist es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Normenkontroll-
gerichts aus den unter a) genannten Erwägungen nicht angekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streit-
gegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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