Urteil des BVerwG vom 08.04.2003

Lehrer, Besoldung, Form, Verordnung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 2 BN 2.02
VGH 3 N 01.1273
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe der rechtsgrund-
sätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Diver-
genz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, gestützt ist, ist unbegründet.
Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen
Fragen zur ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Ar-
beitszeit bei Beamten sind durch das den Klägerinnen bekannte
Urteil des Senats vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 -
(zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen)
geklärt.
Der Senat hat dort die Frage bejaht,
ob es mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamten-
tums (Art. 33 Abs. 5 GG) und dem darin enthaltenen Gebot
der angemessenen Alimentierung vereinbar ist, eine Gruppe
von Beamten zu verpflichten, fünf Jahre lang zusätzliche
Arbeit ohne entsprechende Vergütung zu leisten und dies
nach acht Jahren durch die Gewährung von Freizeit aus-
zugleichen.
Der Senat hat ausgeführt, dass es keinen hergebrachten Grund-
satz gibt, wonach der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ei-
nes Beamten nicht über 40 Stunden hinausgehen darf und die Le-
bensarbeitszeit nicht phasenweise unterschiedlich gestaltet
- 3 -
sein kann. In dem Urteil ist ferner dargelegt, dass die zeit-
weise Aufstockung der Wochenarbeitszeit der Lehrkräfte an den
öffentlichen Schulen die Pflicht des Dienstherrn zu ihrer an-
gemessenen Besoldung unberührt lässt, da die Besoldung nicht
von dem bisher erreichten Niveau abweicht, die Arbeitszeitkon-
ten vielmehr "kostenneutral" gebildet werden. Ferner ist die
ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach
diesem Urteil auch mit dem in § 6 BBesG festgelegten Verhält-
nis von Arbeit und Besoldung vereinbar.
Daraus ergibt sich auch, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht
von der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts abgewichen ist, wonach es zur Angemessen-
heit der Besoldung gehört, dass diese "dem Dienstrang, der
Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums,
den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnis-
sen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht" (BVerfG,
Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 - DVBl 2001,
719 m.w.N.).
Die Frage,
ob die Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte be-
reits gerechtfertigt ist, wenn eine gesetzgeberische Maß-
nahme ohne den Gleichheitsverstoß ihr Ziel nicht erreichen
würde,
wäre in dieser allgemeinen Form nicht zu beantworten. Die sich
allein stellende Frage, ob die gleich hohe Aufstockung des
Stundendeputats bei voll- und bei teilzeitbeschäftigten Leh-
rern gerechtfertigt ist, wenn nur so der gegenwärtige, länger
andauernde, aber vorübergehende Bedarf an zusätzlichen Lehrer-
arbeitsstunden gedeckt werden kann, ist ebenfalls durch das
Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - geklärt. Der
Senat hat hierzu ausgeführt, die gleich hohe Zusatzbelastung
- 4 -
von voll- und von teilzeitbeschäftigten Lehrern sei gerecht-
fertigt, weil andernfalls entweder die vollzeitbeschäftigten
Lehrer unzumutbar höher hätten belastet werden müssen oder der
Erfolg des "Arbeitszeitkonten-Modells" insgesamt in Frage ge-
stellt worden wäre.
Diese dem erstinstanzlichen Urteil ebenso wie dem Urteil des
Senats vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - zu Grunde
liegende Rechtsauffassung weicht nicht von der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ab. Nach dieser ist bei der
rechtlichen Ordnung von massenhaft vorkommenden Vorgängen eine
Typisierung zulässig, die nicht jede gebotene Differenzierung
aufgreift, sofern die aus ihr resultierende Ungerechtigkeit
sich nur unter Schwierigkeiten vermeiden lässt und der in ihr
liegende Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv
ist (BVerfGE 45, 376 <390> m.w.N.). Danach ist die gleich hohe
zeitweise Zusatzbelastung bei Vollzeit- und Teilzeitlehrern
zulässig. Bei einer Zusatzbelastung, die proportional zur je-
weiligen Wochenstundenzahl ausgestaltet wäre, müssten entweder
die Vollzeitlehrer unzumutbar höher belastet werden oder die
Aufstockung bei den Teilzeitlehrern müsste so gering gehalten
werden, dass die für das Gesamtprojekt notwendige Stundenzahl
nicht erreicht würde. Die Benachteiligung der Teilzeitlehrer
durch ihre unproportionale Zusatzbelastung in der "Ansparpha-
se" des Arbeitszeitkontos ist geringfügig, weil sie durch die
gleichfalls unproportionale Entlastung in der "Ausgleichspha-
se" kompensiert werden wird.
Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ist nicht die Frage,
ob der Antragsgegner an der Einführung eines verpflichten-
den Arbeitszeitkontos dadurch gehindert war, dass das Beam-
tenrechtsrahmengesetz ein solches Institut nicht vorsieht,
vielmehr die Voraussetzungen für die Leistung zusätzlicher
Arbeit... in § 44 BRRG abschließend geregelt sind.
- 5 -
Das verpflichtende Arbeitszeitkonto ist keine Form von Mehrar-
beit im Sinne des § 44 BRRG, sondern eine unregelmäßige Ver-
teilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch die Festlegung von
Phasen unterschiedlich langer Wochenarbeitszeit (vgl. Urteil
vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 – UA S. 9). Das Rah-
menrecht des Bundes enthält keine Vorgaben für den Umfang der
durch Landesrecht zu regelnden regelmäßigen Arbeitszeit. Des-
halb kann die Vorschrift des Bayerischen Landesrechts über die
zeitweise Geltung einer variablen regelmäßigen Arbeitszeit
auch nicht von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsge-
richts über die Verbindlichkeit der rahmenrechtlichen Grenzen
für die Regelungsmacht des Landesgesetzgebers abweichen.
Die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - (BVerfGE 72,
200) besteht ebenfalls nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in der
genannten Entscheidung zum prinzipiellen Verbot einer echten
Rückwirkung von Gesetzen sowie die Ausnahmen, in denen dieses
Verbot nicht gilt, dargestellt hat, ausdrücklich zu Eigen ge-
macht. Im konkreten Fall hat er den - vom Bundesverfassungsge-
richt anerkannten - Rechtfertigungsgrund bejaht, dass die von
der Norm Betroffenen kein schützenswertes Vertrauen in den
Fortbestand der bisherigen Rechtslage gehabt haben.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen eines schützens-
werten Vertrauens in den Fortbestand der Rechtslage als aus-
reichende Rechtfertigung für die Durchbrechung des Rückwir-
kungsverbots angenommen und diesen Gesichtspunkt nicht wieder
unter Heranziehung der weiteren verfassungsgerichtlichen Aus-
sage, wonach die Durchbrechung des Rückwirkungsverbots "nicht
zu Ergebnissen führen (darf), die den grundrechtlichen Schutz
der Lebenssachverhalte verletzen, welche von dem Eingriff ...
- 6 -
betroffen sind" (Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -
a.a.O. S. 258), unangewendet gelassen hat, stellt dies keine
Divergenz zu der genannten verfassungsgerichtlichen Entschei-
dung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat den in der Beschwerde
zitierten Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundesverfassungs-
gerichts nicht - auch nicht konkludent - in Frage gestellt,
sondern im zu entscheidenden Fall - zutreffend - als nicht
einschlägig erachtet. Durch das Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs vom 20. September 2000 - 3 N 99.2335 - war eine un-
klare Rechtslage, insbesondere in Bezug auf die im voraufge-
gangenen Schuljahr 1999/2000 von den meisten Lehrern tatsäch-
lich geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden, entstanden.
Die Inkraftsetzung der Verordnung zur Einführung eines ver-
pflichtenden Arbeitszeitkontos rückwirkend zum 1. August 1999
beseitigte diese Unklarheit. Die Schaffung klarer Rechtsver-
hältnisse hinsichtlich der von den Lehrern in der Vergangen-
heit bereits geleisteten Zusatzstunde bewirkte keine Verlet-
zung der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom
20. September 2000 - 3 N 99.2335 - durch Art. 20 Abs. 3 GG ge-
schützten Freiheit der Lehrer, nur durch eine Rechtsnorm zu
einer zusätzlichen Unterrichtsstunde während der "Ansparphase"
herangezogen zu werden. Die Lehrer hatten die angeordneten zu-
sätzlichen Unterrichtsstunden bereits gehalten. Die Anordnung,
dass die Verordnung ab dem 1. August 1999 gilt, bewirkte, dass
auch für das Schuljahr 1999/2000 der Rechtscharakter des be-
reits geleisteten zusätzlichen Dienstes festgelegt wurde. Be-
lastende Wirkung hatte das für die Lehrer nicht. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat festgestellt, dass die rückwirkende Qua-
lifizierung dieser Unterrichtsstunden als Dienst innerhalb der
regulären Arbeitszeit negative Folgen auch nicht für die Leh-
rer hat, die sich im Schuljahr 1999/2000 geweigert hatten,
diese zusätzliche Stunde zu unterrichten.
- 7 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung
mit § 159 Satz 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt
sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele