Urteil des BVerwG vom 01.04.2009

Verfahrensmangel, Verordnung, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 BN 1.08
OVG 2 N 958/06
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
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beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 15. Juli 2008 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie
hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in
der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder
der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demge-
mäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, auf welchen Revisi-
onszulassungsgrund sie sich stützt. Vielmehr setzt sie sich nach Art einer Beru-
fung oder Revision mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinander,
indem sie darlegt, dass die Stadt, deren Beamtin die Antragsstellerin ist, nach
der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtengesetzes bei der autonomen
Festsetzung der Arbeitszeit ihrer Beamten an die Vorgaben der für Landesbe-
amte geltenden Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom
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10. Juni 2005 gebunden ist. Mit ihren Angriffen wendet sie sich dagegen, dass
das Berufungsgericht ihren gegen die Arbeitszeitverordnung gerichteten Nor-
menkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgewiesen hat.
Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht einmal sinngemäß zu entnehmen,
welcher klärungsbedürftige Rechtssatz in diesem Zusammenhang Gegenstand
des angestrebten Revisionsverfahrens sein könnte. Ebensowenig lässt die Be-
schwerde erkennen, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung von
dem Rechtssatz eines anderen obersten Gerichts abgewichen ist oder dass das
Berufungsverfahren an einem Verfahrensfehler leidet, auf dem das angegriffene
Urteil beruht. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht die
Antragsbefugnis der Antragstellerin aus zutreffenden Gründen verneint.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert
Groepper
Dr. Burmeister
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