Urteil des BVerwG vom 06.09.2007

Entschädigung, Gvo, Aufwand, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 BN 1.07
OVG 2 N 249/04
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Thüringer Ober-
verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt
keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Vor dem Hintergrund eines erfolglos gebliebenen Normenkontrollantrages, mit
dem die Antragstellerin begehrt, die Fünfte Verordnung zur Änderung der Thü-
ringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 9. September 2003
(GVBl S. 468) für unwirksam zu erklären, hält die Antragstellerin folgende Fra-
gen für klärungsbedürftig:
1. Folgt aus der tatsächlichen oder zumindest durch die
Verordnung nicht ausgeschlossenen „Überalimentierung“
einer nicht unerheblichen Vielzahl von Gerichtsvollziehern
die Ungültigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Entschädi-
gungsverordnung?
2. Ist im Rahmen der gebotenen Typisierung auf der Tat-
bestandsseite der Entschädigungsregelung unter Berück-
sichtigung des Postulats der Realitätsnähe eine Differen-
zierung hinsichtlich der Beschäftigung von Hilfskräften an-
gezeigt?
3. Ist das aus Art. 33 Abs. 5 GG und § 49 Abs. 3 BBesG
folgende Gebot, „den jährlichen Sach- und Personalkos-
tenaufwand aktuell und realitätsnah zu ermitteln“, dahin-
gehend zu verstehen, dass der Dienstherr
a) lediglich zu einer Ergebniskontrolle verpflichtet ist, für
die ihm
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b) ein längerer Überprüfungs- und Anpassungszeitraum
(hier: 2 - 3 Jahre) zuzubilligen ist?
Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Die erste Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht,
weil sie auf einer tatsächlichen Unterstellung beruht, für die das Urteil des Nor-
menkontrollgerichts keinen tragfähigen Anhaltspunkt liefert. Das Normenkon-
trollgericht hat nicht festgestellt, die angegriffene Entschädigungsverordnung
führe bei „einer nicht unerheblichen Vielzahl von Gerichtsvollziehern“ zu einer
„Überalimentierung“.
Zum einen hat das Normenkontrollgericht in Übereinstimmung mit der Recht-
sprechung des Senats (Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 2 C 41.03 -
DGVZ 2005, 7 = NVwZ-RR 2005, 214) festgestellt, dass mit der in § 49 Abs. 3
BBesG genannten Entschädigungsregelung keine Alimentierung des Gerichts-
vollziehers beabsichtigt ist, sondern lediglich der Ersatz der dem Gerichtsvoll-
zieher zwangsläufig erwachsenen Kosten, die aus der Einrichtung und dem
Betrieb eines Büros entstehen. Der Zweck der Vorschrift besteht - wie der Se-
nat bereits im Urteil vom 4. Juli 2002 -- (Buchholz 240 § 49
BBesG Nr. 2) ausgeführt hat - nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätz-
liche Alimentation zu gewähren, sondern darin, eine landesrechtliche Auf-
wandsentschädigung zu ermöglichen, um die Beamten nicht mit Kosten zu be-
lasten, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und
die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten.
Zum anderen hat das Normenkontrollgericht nicht festgestellt, dass die gewähr-
te Entschädigung den entstandenen Aufwand der Gerichtsvollzieher in unan-
gemessener Weise übersteigt. Es hat lediglich festgestellt, dass der festgesetz-
te Betrag (für das hier maßgebliche Jahr 2002: 18 600 €) ausreichend ist, den
für Thüringen typischen Aufwand der Gerichtsvollzieher abzudecken. Diesen
Aufwand hat der Antragsgegner durch Erhebung bei zehn nach dem Zufalls-
prinzip ausgewählten Thüringer Gerichtsvollziehern ermittelt und dabei festge-
stellt, dass die Entschädigung die Kosten bei sieben Gerichtsvollziehern voll
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und bei einem Gerichtsvollzieher nahezu gedeckt hat. Soweit die Entschädi-
gung zu einer Überdeckung geführt hat, hat das Normenkontrollgericht hierin
keinen Verstoß gegen den Grundsatz kostendeckender Entschädigung gese-
hen, weil bei der Festsetzung der Entschädigung zulässigerweise pauschalisiert
und typisiert werden kann. Das Normenkontrollgericht hat nicht festgestellt,
dass bei einer Vielzahl von Gerichtsvollziehern die tatsächlichen Kosten erheb-
lich unter der festgesetzten Entschädigung lagen.
Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober
2006 - VGH 3 N 03.1683 u.a. - (GA Bl. 393), auf den sich die Antragstellerin
bezieht, lässt sich für das hier zu entscheidende Verfahren nichts entnehmen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in tatsächlicher Hinsicht festge-
stellt, dass nach der dort maßgeblichen Entschädigungsverordnung tatsächlich
angefallene Bürokosten in Höhe von rund 33 000 DM durch eine Entschädigung
von durchschnittlich 61 000 DM abgegolten wurden; hierin hatte der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof eine unzulässige zusätzliche Alimentierung erblickt.
Hier dagegen ist das Normenkontrollgericht von einer Entschädigung
ausgegangen, die die tatsächlichen Kosten im Wesentlichen deckt. Auch die
Beschwerde behauptet nicht, das Normenkontrollgericht habe eine „Überali-
mentierung“ festgestellt, sondern ist der Ansicht, sie sei „zumindest nicht aus-
geschlossen“. Für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) käme es nicht auf die Möglichkeit einer Überalimentierung, sondern
deren Gewissheit an (vgl. Beschluss vom 23. August 2007 - BVerwG 2 BN
2.07). Die Frage, ob der Bestimmung des § 49 Abs. 3 BBesG eine „strikte
Sperrwirkung“ für eine zusätzliche Alimentierung zukommt, würde sich daher in
einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vermag deshalb die Zulassung der Revision auch nicht
unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127
Nr. 1 BRRG) zu rechtfertigen.
Auch die zweite Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob sich der Senat überhaupt rechtsgrundsgrundsätzlich
mit der Frage beschäftigen kann, ob eine bestimmte Regelung „angezeigt“ sei
oder nicht. Die Beschwerde lässt darüber hinaus erkennen, dass sie die Frage
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in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits als geklärt
- nämlich als bejaht - ansieht; insoweit verneint sie selbst die Klärungsbedürf-
tigkeit und macht lediglich die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils, aber keine
neue Fragestellung geltend. Jedenfalls ist in der Rechtsprechung des Senats
geklärt, dass auch im Rahmen der gebotenen Typisierung und Pauschali-
sierung der Verordnungsgeber „befugt oder gar verpflichtet“ ist, gravierenden
regionalen Unterschieden durch eine Staffelung Rechnung zu tragen (Urteil
vom 19. August 2004 a.a.O. Rn. 10). Zu der Frage, ob auch wesentliche Unter-
schiede bei der Beschäftigung von Hilfskräften in dieser Weise zu berücksichti-
gen sind, hat sich der Senat bereits geäußert, indem er auf die Notwendigkeit
hingewiesen hat, mit der zu gewährenden Entschädigung die tatsächlich ent-
standenen, notwendigen Kosten des Bürobetriebes abzudecken. Nach der
bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung - GVO - darf der Ge-
richtsvollzieher seinen Geschäftsbetrieb zwar nach eigenem Ermessen gestal-
ten, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 Abs. 1
GVO), er muss aber jedenfalls an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer unter-
halten, dessen Ausstattung im Einzelnen in § 46 Abs. 3 GVO geregelt ist. Nach
§ 49 Abs. 1 GVO ist er verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen zu beschäftigen,
soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. An den Kosten dieses Einsatzes von
Hilfskräften hat sich die Abgeltung realitätsnah zu orientieren (Urteil vom
19. August 2004 a.a.O. Rn. 15). Der Umfang des Geschäftsbetriebes und das
von ihm abhängende Erfordernis, Hilfskräfte zu beschäftigen, wird bereits be-
rücksichtigt, indem die Bürokostenentschädigung als Pauschale in Höhe eines
Anteils der einem Gerichtsvollzieher im Kalenderjahr zustehenden Gebühren
bis zu einem Jahreshöchstbetrag gewährt wird. Wie die Beschwerde selbst
hervorhebt, kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Gerichtsvollzieher die
Mithilfe bezahlter Kräfte oder unbezahlter Familienmitglieder tatsächlich in An-
spruch nimmt. Infolgedessen liegt mit der Kenngröße der dem Gerichtsvollzie-
her im Jahr zufließenden Gebühren ein hinreichend differenziertes Kriterium
vor. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass zu dieser Frage weiterer Klä-
rungsbedarf besteht.
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Schließlich führt auch die dritte Frage nicht zur Zulassung der Revision. Welche
Grundsätze der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Entschädigung zu
beachten hat, hat der Senat in mehreren, auch von der Beschwerde angeführ-
ten Entscheidungen dargelegt. Es kann nicht Sinn eines Revisionsverfahrens
sein, dem Verordnungsgeber weitergehende, die Einzelheiten des Erhebungs-
verfahrens betreffende Anweisungen zu geben. Insbesondere bleibt dem Ver-
ordnungsgeber überlassen, wie er sich das Erkenntnismaterial verschafft, um
den Anforderungen zu genügen, die Entschädigung an den anfallenden not-
wendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzuset-
zen. Insbesondere lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären - wie die Be-
schwerde anzunehmen scheint -, wie lang Überprüfungs- und Anpassungszeit-
räume sein müssen. In einem Normenkontrollverfahren hat das Normenkon-
trollgericht zu prüfen, ob der Verordnungsgeber den vom Senat formulierten
Anforderungen an eine zeit- und realitätsnahe Festsetzung der Entschädigung
entsprochen hat. Das Normenkontrollgericht hat diese Frage geprüft und bejaht.
Die darin liegenden tatsächlichen Feststellungen können nicht mit Hilfe einer als
grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage zum Gegenstand eines
Revisionsverfahrens gemacht werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1
GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper
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