Urteil des BVerwG vom 26.06.2003

Lehrer, Besoldung, Form, Verordnung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 BN 1.02
VGH 3 N 01.2002
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, gestützt ist, ist unbegrün-
det. Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen zur ungleichmäßi-
gen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Beamten sind durch das der Antragstellerin
bekannte Urteil des Senats vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - (NVwZ 2003,
617 = DVBl 2003, 613; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) ge-
klärt.
Der Senat hat dort die Frage bejaht,
ob es mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5
GG) und dem darin enthaltenen Gebot der angemessenen Alimentierung vereinbar
ist, eine Gruppe von Beamten zu verpflichten, fünf Jahre lang zusätzliche Arbeit ohne
entsprechende Vergütung zu leisten und dies nach acht Jahren durch die Gewährung
von Freizeit auszugleichen.
Der Senat hat ausgeführt, dass es keinen hergebrachten Grundsatz gibt, wonach der Um-
fang der wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten nicht über 40 Stunden hinausgehen darf
und die Lebensarbeitszeit nicht phasenweise unterschiedlich gestaltet sein kann. In dem
Urteil ist ferner dargelegt, dass die zeitweise Aufstockung der Wochenarbeitszeit der Lehr-
kräfte an den öffentlichen Schulen die Pflicht des Dienstherrn zu ihrer angemessenen Besol-
dung unberührt lässt, da die Besoldung nicht von dem bisher erreichten Niveau abweicht, die
Arbeitszeitkonten vielmehr "kostenneutral" gebildet werden. Ferner ist die ungleichmäßige
Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach diesem Urteil auch mit dem in § 6 BBesG fest-
gelegten Verhältnis von Arbeit und Besoldung vereinbar.
Daraus ergibt sich auch, dass das Berufungsgericht nicht von der in der Beschwerde zitier-
ten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist, wonach es zur Ange-
messenheit der Besoldung gehört, dass diese "dem Dienstrang, der Verantwortung des Am-
tes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziel-
len Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht" (BVerfG, Beschluss
vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1457/96 - DVBl 2001, 719 m.w.N.).
- 3 -
Die Frage,
ob die Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte bereits gerechtfertigt ist, wenn
eine gesetzgeberische Maßnahme ohne den Gleichheitsverstoß ihr Ziel nicht erreichen
würde,
wäre in dieser allgemeinen Form nicht zu beantworten. Die sich allein stellende Frage, ob die
gleich hohe Aufstockung des Stundendeputats bei voll- und bei teilzeitbeschäftigten Lehrern
gerechtfertigt ist, wenn nur so der gegenwärtige, länger andauernde, aber vorübergehende
Bedarf an zusätzlichen Lehrerarbeitsstunden gedeckt werden kann, ist ebenfalls durch das
Urteil vom 28. November 2001 - BVerwG 2 CN 1.01 - geklärt. Der Senat hat hierzu ausge-
führt, die gleich hohe Zusatzbelastung voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer sei gerechtfertigt,
weil andernfalls entweder die vollzeitbeschäftigten Lehrer unzumutbar höher hätten belastet
werden müssen oder der Erfolg des "Arbeitszeitkonten-Modells" insgesamt in Frage gestellt
worden wäre.
Diese dem erstinstanzlichen Urteil ebenso wie dem Urteil des Senats vom 28. November
2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - zu Grunde liegende Rechtsauffassung weicht nicht von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Nach dieser ist bei der rechtlichen
Ordnung von massenhaft vorkommenden Vorgängen eine Typisierung zulässig, die nicht
jede gebotene Differenzierung aufgreift, sofern die aus ihr resultierende Ungerechtigkeit sich
nur unter Schwierigkeiten vermeiden lässt und der in ihr liegende Verstoß gegen den Gleich-
heitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 45, 376 <390> m.w.N.). Danach ist die gleich hohe
zeitweise Zusatzbelastung bei Vollzeit- und Teilzeitlehrern zulässig. Bei einer Zusatzbelas-
tung, die proportional zur jeweiligen Wochenstundenzahl ausgestaltet wäre, müssten entwe-
der die Vollzeitlehrer unzumutbar höher belastet werden oder die Aufstockung bei den Teil-
zeitlehrern müsste so gering gehalten werden, dass die für das Gesamtprojekt notwendige
Stundenzahl nicht erreicht würde. Die Benachteiligung der Teilzeitlehrer durch ihre unpropor-
tionale Zusatzbelastung in der "Ansparphase" des Arbeitszeitkontos ist geringfügig, weil sie
durch die gleichfalls unproportionale Entlastung in der "Ausgleichsphase" kompensiert wer-
den wird.
Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ist nicht die Frage,
ob der Antragsgegner an der Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos da-
durch gehindert war, dass das Beamtenrechtsrahmengesetz ein solches Institut nicht
vorsieht, vielmehr die Voraussetzungen für die Leistung zusätzlicher Arbeit ... in § 44
BRRG abschließend geregelt sind.
- 4 -
Das verpflichtende Arbeitszeitkonto ist keine Form von Mehrarbeit im Sinne des § 44 BRRG,
sondern eine unregelmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch die Festlegung
von Phasen unterschiedlich langer Wochenarbeitszeit (vgl. Urteil vom 28. November 2002
- BVerwG 2 CN 1.01 - UA S. 9). Das Rahmenrecht des Bundes enthält keine Vorgaben für
den Umfang der durch Landesrecht zu regelnden regelmäßigen Arbeitszeit. Deshalb kann
die Vorschrift des Bayerischen Landesrechts über die zeitweise Geltung einer variablen re-
gelmäßigen Arbeitszeit auch nicht von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts über die Verbindlichkeit
der rahmenrechtlichen Grenzen für die Regelungsmacht des Landesgesetzgebers abwei-
chen.
Die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - (BVerfGE 72, 200) besteht ebenfalls nicht. Der Verwaltungsge-
richtshof hat sich die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in der genannten Ent-
scheidung zum prinzipiellen Verbot einer echten Rückwirkung von Gesetzen sowie die Aus-
nahmen, in denen dieses Verbot nicht gilt, dargestellt hat, ausdrücklich zu Eigen gemacht.
Im konkreten Fall hat es den - vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - Rechtferti-
gungsgrund bejaht, dass die von der Norm Betroffenen kein schützenswertes Vertrauen in
den Fortbestand der bisherigen Rechtslage gehabt haben.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen eines schützenswerten Vertrauens in den
Fortbestand der Rechtslage als ausreichende Rechtfertigung für die Durchbrechung des
Rückwirkungsverbots angenommen und diesen Gesichtspunkt nicht wieder unter Heranzie-
hung der weiteren verfassungsgerichtlichen Aussage, wonach die Durchbrechung des
Rückwirkungsverbots "nicht zu Ergebnissen führen (darf), die den grundrechtlichen Schutz
der Lebenssachverhalte verletzen, welche von dem Eingriff ... betroffen sind" (Beschluss
vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - a.a.O. S. 258), unangewendet gelassen hat, stellt dies keine
Divergenz zu der genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung dar. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat den in der Beschwerde zitierten Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts nicht - auch nicht konkludent - in Frage gestellt, sondern im zu ent-
scheidenden Fall - zutreffend - als nicht einschlägig erachtet. Durch das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs vom 20. September 2000 - 3 N 99.2335 - war eine unklare Rechtslage,
insbesondere in Bezug auf die im vorausgegangen Schuljahr 1999/2000 von den meisten
Lehrern tatsächlich geleisteten zusätzlichen Unterrichtsstunden, entstanden. Die Inkraftset-
zung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitskontos rückwirkend
zum 1. August 1999 beseitigte diese Unklarheit. Die Schaffung klarer Rechtsverhältnisse
hinsichtlich der von den Lehrern in der Vergangenheit bereits geleisteten Zusatzstunde be-
wirkte keine Verletzung der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Septem-
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ber 2000 - 3 N 99.2335 - durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Freiheit der Lehrer, nur durch
eine Rechtsnorm zu einer zusätzlichen Unterrichtsstunde während der "Ansparphase" he-
rangezogen zu werden. Die Lehrer hatten die angeordneten zusätzlichen Unterrichtsstunden
bereits gehalten. Die Anordnung, dass die Verordnung ab dem 1. August 1999 gilt, bewirkte,
dass auch für das Schuljahr 1999/2000 der Rechtscharakter des bereits geleisteten zusätzli-
chen Dienstes festgelegt wurde. Belastende Wirkung hatte das für die Lehrer nicht. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die rückwirkende Qualifizierung dieser Unterrichts-
stunden als Dienst innerhalb der regulären Arbeitszeit negative Folgen auch nicht für die
Lehrer hat, die sich im Schuljahr 1999/2000 geweigert hatten, diese zusätzliche Stunde zu
unterrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Groepper
Dr. Bayer