Urteil des BVerwG vom 30.06.2014

Materielle Rechtskraft, Disziplinarverfahren, Unmittelbare Anwendbarkeit, Juristische Person

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 99.13
OVG 80 D 5.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 1. August 2013 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensfehlers (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO, § 69 BDG und § 41 Disziplinargesetz des Landes
Berlin - DiszG -) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der 1967 geborene Beklagte ist seit 1984 Polizeibeamter in Diensten des
Klägers, zuletzt im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9). Er
war im November 2001 als Polizist und Sanitäter in der hausinternen Kranken-
station eines Abschiebegewahrsams tätig. Im Jahr 2005 wurde er wegen sexu-
ellen Missbrauchs von behördlich Verwahrten in zwei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht hat
u.a festgestellt, dass der Beklagte eine 17-jährige Abschiebegefangene am
25. und am 29. November 2001 hat vorführen lassen, sie an den Innenseiten
der Oberschenkel massierte und ihr ein Zäpfchen in den After und in die Schei-
de einführte, um sich sexuell zu erregen.
Im nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzten sachgleichen Disziplinar-
verfahren ist der Beklagte im Jahre 2009 erstinstanzlich aus dem Beamtenver-
hältnis entfernt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des
Beklagten mit Urteil vom 10. November 2011 die Disziplinarklage abgewiesen
und in der Begründung ausgeführt, die Disziplinarklage sei unzulässig, weil sie
nicht von der nach Landesrecht zuständigen Stelle erhoben worden sei. Nach
Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften hat dieselbe Behörde des Klä-
gers im März 2012 erneut Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die Berufung des Beklag-
ten beim Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Disziplinarklage sei zulässig, weil die Rechtskraft des die erste Disziplinar-
klage als unzulässig abweisenden Prozessurteils aus dem Jahr 2011 nach Än-
derung der Rechtsvorschriften einer erneuten Erhebung der Disziplinarklage
nicht entgegenstehe. Die Bindungswirkung des Strafurteils sei nicht wegen of-
fenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften entfallen. Das
Strafgericht habe insbesondere die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2
StPO nicht dadurch verletzt, dass es die seinerzeit im Ausland (Ukraine) befind-
liche Zeugin, der die Geschädigte am 29. November 2001 von dem Geschehen
berichtet hatte, nicht gehört habe. Denn darauf habe nach § 244 Abs. 5 StPO
verzichtet werden können; das Verbot der Beweisantizipation gelte hier nicht.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO, § 69 BDG und § 41 DiszG).
Eine Divergenz im Sinne dessetzt voraus, dass die
Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht,
der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsge-
richt in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den
beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Be-
deutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten
Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Beru-
fungsgericht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, ohne ihm inhalt-
lich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft ange-
wandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 19. Au-
gust 1997 -- Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26
S. 14 und vom 25. Mai 2012 --
Die Beschwerde rügt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Rechts-
satz in dem zu § 58 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes von Brandenburg
ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2013
- BVerwG 2 B 22.12 - (NVwZ-RR 2013, 557). Während das Bundesverwal-
tungsgericht hinsichtlich der für das Entfallen der Bindungswirkung erforderli-
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chen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften allein auf solche des
Strafprozessrechts abgestellt habe, stelle das Oberverwaltungsgericht auf
höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche, nicht einschlägige Rechtsprechung
ab, um eine offenkundige Verletzung von Verfahrensvorschriften zu verneinen.
Die behauptete Divergenz besteht nicht. Zum einen ist die von der Beschwerde
angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Bestimmung
des Landesdisziplinarrechts von Brandenburg und damit zu einer anderen Vor-
schrift als der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des Berliner Lan-
desdisziplinarrechts ergangen. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt aber
voraus, dass hinsichtlich derselben Rechtsvorschrift ein prinzipieller Auffas-
sungsunterschied besteht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B
131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1999, 374
m.w.N.).
Zum zweiten besteht die von der Beschwerde angenommene Divergenz auch
inhaltlich nicht: Nach dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2012 (a.a.O. Rn. 7) dient die gesetz-
liche Bindungswirkung der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein-
und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen
getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und
verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafur-
teils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenver-
antwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grund-
lage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren
Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststel-
lungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verlet-
zung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter
fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den recht-
lichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswir-
kung, wenn Beweismittel eingeführt würden, die dem Strafgericht nicht zur Ver-
fügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf
erhebliche Zweifel stoßen.
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Die abstrakten Ausführungen im Berufungsurteil (UA S. 17) entsprechen den
zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vollständig. Auch die
Ausführungen im Rahmen der Subsumtion (UA S. 18) begründen nicht die von
der Beschwerde angenommene Divergenz. Das Berufungsgericht prüft aus-
drücklich § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO als strafrechtliche Norm. Dass es dabei das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 -
(juris Rn. 53) zitiert, bedeutet keine Modifizierung des Prüfungsmaßstabes, zu-
mal das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Urteilspassage seinerseits
die strafprozessuale Norm des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO prüft.
3. Das Urteil leidet nicht an den vom Beklagten geltend gemachten Verfah-
rensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 BDG und § 41 DiszG).
a) Die Beschwerde rügt zum einen als Verfahrensfehler, dass das Berufungsge-
richt die entgegenstehende Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils aus
dem Jahre 2011 missachtet habe. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom
10. November 2011 entfaltet jedoch keine Rechtskraftwirkung dahingehend,
dass es die erneute Erhebung der Disziplinarklage und eine Verurteilung des
Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren hindert.
Nac(i.V.m.und werden die Beteiligten
durcUrteile gebunden, „soweit über den Streitgegenstand ent-
schieden worden ist“. Die Rechtskraft eines Urteils bindet auch, wenn und so-
weit sich die im Urteil entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit an-
derem Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Urteil vom 24. November 1998
--<33> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG
Nr. 3 S. 4 f. jeweils m.w.N.). Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhin-
dern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge,
über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter
Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut
zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht
wird. Das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehin-
dert (Urteile vom 8. Dezember 1992 --
<258> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 15, vom 10. Mai 1994 -
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-<26> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 f.
m.w.N. und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 41.11 - NVwZ-RR 2013, 320
Rn. 24;-
Der Inhalt des formell rechtskräftigen Urteils und damit der Umfang der Rechts-
kraft ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Maßgebend ist in erster
Linie die Urteilsformel. Lässt die Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung nicht
mit Sicherheit erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderli-
chenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen (vgl. Urteile vom
17. Dezember 1963 --<299> = Buchholz
310 § 173 Anh. VwGO § 322 ZPO Nr. 1 S. 6 und vom 21. September 1984
- BVerwG 8 C 4.82 - BVerwGE 70, 159 <161> = Buchholz 412.3 § 15 BVFG
Nr. 19 S. 3
<339>, vom 3. Juli 1961 --<340>, vom 14. Februar
1962 --<367> und vom 17. Februar 1983 -
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Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. November 2011 das
vorherige erstinstanzliche Sachurteil des Verwaltungsgerichts geändert und die
Disziplinarklage abgewiesen. Bei - nicht bereits aus dem Entscheidungstenor
für den Umfang der Rechtskraft aussagekräftigen - klageabweisenden Urteilen
sind, wie dargelegt, zur Bestimmung der Rechtskraftwirkung zusätzlich die Ent-
scheidungsgründe heranzuziehen. Das Urteil vom 10. November 2011 hat die
erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die (Disziplinar-)Klage abgewie-
sen, weil sie nicht von der zuständigen Stelle erhoben war. Di
dieses Urteils erstreckt sich demnach lediglich auf die Zuständigkeitsfra-
ge; eine Sachentscheidung über eine Disziplinarmaßnahme, die in materielle
hätte erwachsen und damit zum Verbrauch der Disziplinargewalt
des Dienstherrn hätte führen können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht ge-
troffen. Dass dieses Urteil als Berufungsurteil zugleich die entgegenstehende
Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben hat, macht das Prozessurteil nicht zu
einem Sachurteil. Damit stand die Rechtskraft des Urteils vom 10. November
2011 der erneuten Erhebung der Disziplinarklage - durch die zuständige Behör-
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de oder durch die nach Änderung der Rechtslage zuständig gewordene Behör-
de - nicht entgegen.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Regelung in § 41 DiszG i.V.m. § 55
BDG. Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG kann das Gericht dem Dienstherrn zur Be-
seitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift eine Frist setzen. Wird
der Mangel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, wird das Disziplinarverfahren
durch Beschluss des Gerichts eingestellt (§ 55 Abs. 3 Satz 3 BDG). Auch diese
Vorschrift macht deutlich, dass ein Mangel der Klageschrift als solche keinen
Verbrauch des Disziplinaranspruchs zur Folge hat. Es bedarf hierzu der Einstel-
lung des Disziplinarverfahrens, sei es durch Beschluss des Gerichts nach Ab-
lauf der von ihm gesetzten Frist ohne Beseitigung des Mangels (§ 55 Abs. 3
Satz 3 BDG) oder sei es durch behördliche Einstellungsverfügung (§ 32 BDG).
b) Soweit die Beschwerde außerdem als Verfahrensfehler rügt, das Urteil vom
10. November 2011 hätte nicht als Prozessurteil ergehen dürfen, sondern als
Sachurteil ergehen müssen, so kann sie damit im Verfahren gegen das in vor-
liegenden Verfahren streitgegenständliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts
vom 1. August 2013 nicht durchdringen. Ein Verfahrensfehler des damaligen
Berufungsurteils hätte im Rahmen der - vom Oberverwaltungsgericht wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Revision gegen dieses Urteil gerügt
werden müssen.
Ein Beklagter kann durch ein die Klage abweisendes Prozessurteil beschwert
sein. Denn ein Prozessurteil entfaltet - wie oben dargelegt, Rn. 12 ff. - keine
materielle Rechtskraft, so dass der Beklagte das Risiko hat, erneut mit einer
Klage überzogen zu werden. Immer dann, wenn das die Klage abweisende
Prozessurteil in geringerem Umfang in materielle Rechtskraft erwächst als ein
Sachurteil, ist der Beklagte durch das Prozessurteil beschwert. Diese für den
Zivilprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren (Urteile vom 10. April 1968 - BVerwG 4 C 160.65 - Buchholz 310
§ 121 VwGO Nr. 29 S. 2 f. und vom 12. Januar 2012 - BVerwG 7 C 5.11 -
BVerwGE 141, 311 = Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 20 jew. Rn. 34 ff.). Uner-
heblich ist insoweit, ob Beklagter eine Behörde, eine juristische Person des öf-
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fentlichen Rechts oder ein Bürger ist. Das Recht, eine abschließende Entschei-
dung in der Sache im laufenden Verfahren zu erstreiten, steht - selbstverständ-
lich - dem Bürger ebenso zu wie der Behörde und der juristischen Person des
öffentlichen Rechts.
Im Disziplinarklageverfahren, in dem sich der Beamte in der Rolle des Beklag-
ten befindet, gelten insoweit keine Besonderheiten: Eine Abweisung der Diszip-
linarklage wegen eines Zuständigkeitsmangels bei der Erhebung der Diszipli-
narklage führt - wie dargelegt - nicht zum Verbrauch der Disziplinarklage, so
dass eine erneute Klageerhebung möglich bleibt. Hierin liegt die Beschwer des
Beklagten in einem Disziplinarklageverfahren. Ist er der Ansicht, das Tatsa-
chengericht habe aufgrund eines Verfahrensfehlers von einer Sachentschei-
dung abgesehen, kann er dies im Rechtsmittelverfahren gegen das Prozessur-
teil rügen. Dementsprechend hätte der Beklagte den von ihm angenommenen
Verfahrensfehler in einem Rechtsmittelverfahren gegen das Prozessurteil vom
10. November 2011 rügen können. Eine Rüge im Verfahren gegen das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2013 ist demgegenüber ausge-
schlossen, zumal nicht erkennbar ist, dass ein solcher etwaiger Verfahrensfeh-
ler auch diesem Urteil anhaften würde.
c) Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge, das Berufungsurteil verletze
§ 49 Abs. 1 Satz 1 DiszG (i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG und § 127 Nr. 2
BRRG).
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 DiszG vom 29. Juni 2004 (GBl Bln S. 263), geändert
durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl Bln S. 70), werden die nach bisheri-
gem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren in der Lage, in der sie sich bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit
in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Beschwerde
nimmt an, dass das Berufungsgericht nach dieser Bestimmung das erstinstanz-
liche Urteil hätte aufheben und die Disziplinarklage als unzulässig hätte zu-
rückweisen müssen, weil das im Jahre 2002 eingeleitete Disziplinarverfahren
mit dem Berufungsurteil vom 10. November 2011 seinen Abschluss gefunden
habe. Das gerichtliche Verfahren nach der erneuten Disziplinarklage sei ein
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neues Verfahren gewesen. Da das ursprüngliche Disziplinarverfahren nicht ha-
be fortgeführt werden können, hätte die Disziplinarklage als unzulässig abge-
wiesen werden müssen.
Die Übergangsbestimmung des § 49 DiszG regelt die Fortführung von vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Disziplinarverfahren; solche Diszip-
linarverfahren werden grundsätzlich nach neuem Recht und nur in - im Einzel-
nen aufgeführten - Ausnahmefällen nach altem Recht fortgeführt. Für erst wäh-
rend der Gültigkeit des neuen Rechts eingeleitete Disziplinarverfahren gilt ohne
Weiteres das neue Recht. Demzufolge kann aus dieser Bestimmung nicht die
Unzulässigkeit der nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 10. No-
vember 2011 erneut erhobenen Disziplinarklage hergeleitet werden. Da sich die
Rechtskraft dieses Urteils - wie ausgeführt - nur auf die Zuständigkeit der Stelle
bezog, die die Disziplinarklage erhoben hatte, nicht aber den Disziplinaran-
spruch materiell erledigte, ist die - nach Beseitigung des Zuständigkeitshinder-
nisses erhobene - neue Disziplinarklage in Fortführung des ursprünglichen Dis-
ziplinarverfahrens ergangen. Im Übrigen könnte eine Übergangsvorschrift wie
§ 49 DiszG ohnehin nicht die Beendigung eines Disziplinarverfahrens bewirken:
Liegt - wie hier - keine materielle Rechtskraft mit der Folge der Beendigung des
Verfahrens vor und wäre die Übergangsvorschrift des § 49 DiszG nicht an-
wendbar, weil es sich um ein neues Disziplinarverfahren und nicht um ein nach
früherem Recht begonnenes altes Disziplinarverfahren handeln würde, dann
wäre Rechtsfolge die unmittelbare Anwendbarkeit des neuen Disziplinarrechts,
nicht aber die Unzulässigkeit der Führung eines Disziplinarverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 41
DiszG. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf
es nicht, weil nach § 41 DiszG Gerichtsgebühren nach der Anlage zu § 78 BDG
erhoben werden (§ 85 Abs. 12 BDG).
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