Urteil des BVerwG vom 04.01.2010

Fax, Verkehr, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 99.09
OVG 1 A 1961/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2009 wird
verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 119,35 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 17. September
2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in zureichender Weise
begründet worden ist.
§ 133 Abs. 3 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils,
gegen das sich das Rechtsmittel richtet, zu begründen ist. Dabei ist einer der in
§ 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision zu
bezeichnen und darzulegen. Eine zulässige Beschwerdebegründung erfordert,
dass sie gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständ-
lichkeit und Überschaubarkeit genügt. Sie muss eine Sichtung und rechtliche
Durchdringung des Streitstoffs durch den Bevollmächtigten oder zugelassenen
Behördenvertreter im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO enthalten, der
sie unterzeichnet hat (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B
42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81; vom 16. Dezember 1996
- BVerwG 4 B 218.96 - NJW 1997, 1865; vom 23. November 1995
- BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20 und vom
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19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Zwar ist ein als „Beschwerdebegründung“ bezeichnetes Fax innerhalb der Frist
eingegangen, dieses war aber weder unterzeichnet noch enthielt es einen Be-
glaubigungsvermerk. Ein Originalschreiben zu diesem Fax ist nicht nachgefolgt.
Auf die fehlende Unterschrift ist die Beklagte hingewiesen worden. Sie hat hier-
auf nicht reagiert. Damit ist weder ersichtlich, dass das Fax mit ihrem Willen in
den Verkehr gebracht worden war noch dass Wiedereinsetzungsgründe vorlie-
gen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3
GKG.
Herbert
Thomsen
Dr. Maidowski
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