Urteil des BVerwG vom 26.11.2004

Übergangsregelung, Zukunft, Zulage, Zahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 99.04
VGH 3 B 02.1509
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 1 330 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revi-
sionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen
mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interes-
se der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchst-
richterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob die Auslegung einer Übergangsvorschrift sich von der Überschrift der
Rechtsvorschrift ("Wahrung des Besitzstandes") lösen und zu einem inhaltlich
gegenteiligen Ergebnis kommen darf",
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie betrifft die Auslegung des
Art. 14 § 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz)
vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322, 342), der eine Übergangsregelung zugunsten
derjenigen Beamten, Richter und Soldaten enthält, die am Tage vor dem In-Kraft-
Treten des Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen
nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben.
Die Vorschrift erfasst Rechtsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1997 - dem Tage des
In-Kraft-Tretens des Reformgesetzes - bestanden haben. Fragen zur Auslegung und
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Anwendung ausgelaufenen Rechts haben nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet anhängiger Fälle regelmäßig keine grund-
sätzliche Bedeutung, da die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine
für die Zukunft maßgebende Klärung herbeiführen soll (vgl. u.a. Beschlüsse vom
10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33, vom
20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
Nr. 9 S. 11 und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 B 56.03). Ob ausnahmsweise et-
was anderes gilt, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren
Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom
20. Dezember 1995, a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine solche Sachlage ist der
Beschwerdeführer jedenfalls darlegungspflichtig (vgl. u.a. Beschluss vom 20. De-
zember 1995, a.a.O. S. 11 f., m.w.N.). Es müssen zumindest Anhaltspunkte für eine
erhebliche Zahl von Altfällen dargetan oder ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom
20. Dezember 1995, a.a.O. S. 12). Hierfür trägt die Beschwerde nichts vor. Sie geht
im Gegenteil selbst davon aus, dass hier die Übergangsregelung "auch nicht auf eine
Vielzahl von ähnlichen Fällen ausstrahlt".
Dass der Gesetzgeber nach dem Vorbringen der Beschwerde "auch bei weiteren
bevorstehenden Änderungen dieses Rechtsbereichs auf seine bisherige Regelungs-
technik zurückgreifen wird", ist nicht absehbar. Eine derart ungesicherte Prognose
rechtfertigt jedenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 52 Abs. 1 GKG n.F. (zweifacher Jahresbetrag der begehrten Zulage).
Albers Dr. Bayer Dr. Heitz