Urteil des BVerwG vom 26.11.2013

Verordnung, Form, Zustellung, Besoldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 98.13 (2 C 47.13)
OVG 10 A 10422/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die
Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskrimi-
nierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob
der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausge-
hende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen
ist und ob sich die Bereichausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch
auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 47.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Kläger
bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen Dr. Hartung Dr. Kenntner
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