Urteil des BVerwG vom 06.11.2014

Nbg, Polizeidienst, Rüge, Verfügung

Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2
BBG a.F. § 42 Abs. 3
BBG n.F. § 44 Abs. 3
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 98, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
ZPO § 412 Abs. 1
Titelzeile:
Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen
Polizeidienstunfähigkeit
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Polizeivollzugsbeamter; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand;
krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten; erhebliche Fehlzeiten;
Polizeidienstunfähigkeit; allgemeine Dienstunfähigkeit; Innendienst; Büroarbeit;
anderweitige Verwendung; Weiterverwendung; Suchpflicht; gerichtliche
Aufklärungspflicht.
Leitsatz/-sätze:
1. Ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter darf nicht in den vorzeitigen
Ruhestand versetzt werden, wenn im Polizeidienst ein Dienstposten zur
Verfügung steht, dessen Aufgaben er bewältigen kann (im Anschluss an Urteil
vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2).
2. Der Dienstherr muss nach einem solchen Dienstposten suchen. Die
Suchpflicht entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt
voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu
erwarten sind (im Anschluss an Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 -
BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 und vom 5. Juni 2014 -
BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319
Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen>).
Beschluss des 2. Senats vom 6. November 2014 - BVerwG 2 B 97.13
I. VG Hannover vom 19. Juli 2011
Az: VG 2 A 4108/09
II. OVG Lüneburg vom 9. Juli 2013
Az: OVG 5 LB 99/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 97.13
OVG 5 LB 99/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
37 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die
geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Aufgrund des
Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf
beschränkt, über die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO
ausschließlich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu entscheiden.
Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Er leistete seit April 2005 längere Zeit
krankheitsbedingt keinen Dienst. Im Jahr 2007 musste er eine Wiedereingliede-
rungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen für sechs Monate unterbre-
chen. Seit dem 1. November 2007 erledigte er Büroarbeiten. Nach mehreren
weiteren krankheitsbedingten Abwesenheitsphasen leistete der Kläger seit Sep-
tember 2008 keinen Dienst mehr. Auf der Grundlage des polizeiärztlichen und
eines vom Polizeiarzt eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens
versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 1. September 2009 vorzeitig
in den Ruhestand.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage gegen
die Zurruhesetzungsverfügung abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es im
Wesentlichen, der Kläger sei nicht nur polizeidienstunfähig, sondern allgemein
dienstunfähig. Nach den Gutachten könne er aufgrund seiner Erkrankungen auf
unabsehbare Zeit keinen Innendienst leisten, weil dabei sog. Flashbacks und
Überlastungssituationen auftreten könnten. Die häufigen Abwesenheitszeiten
des Klägers bei Verrichtung von Büroarbeiten bestätigten diese Einschätzung.
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Aufgrund des fehlenden Leistungsvermögens könne der Kläger weder im Poli-
zeidienst noch im allgemeinen Verwaltungsdienst weiterverwendet werden.
1. Mit der Grundsatzrüge wirft der Kläger die Rechtsfrage auf, ob die Regelun-
gen über die Polizeidienstunfähigkeit durch Regelungen über die allgemeine
Dienstunfähigkeit ergänzt werden können.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des
revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeu-
tung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger
Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der
üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl.
Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329
Rn. 4).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Voraus-
setzungen, unter denen ein dauerhaft polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbe-
amter im Polizeidienst oder in einer anderen Laufbahn weiterverwendet werden
kann, sind - soweit hier entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 BeamtStG sind Beamte auf Le-
benszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen
Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflich-
ten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind und eine anderweitige Verwendung
nicht möglich ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem
Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Ge-
samtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten,
auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (stRspr; vgl. nur Urteile
vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232
§ 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 13 f. und vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 -
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NVwZ 2014, 1319 Rn. 14
BVerwGE vorgesehen>).
Für den Polizeivollzugsdienst haben die Länder aufgrund der Ermächtigung des
§ 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG Sonderregelungen für die Dienstunfähigkeit ge-
troffen. Nach § 110 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März
2009 - NBG - (GVBl S. 72) ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26
Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen
des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er
seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Po-
lizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder konkret auszuübende
Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitli-
chen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
Der Bedeutungsgehalt dieser Regelung ist insbesondere durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - (Buchholz
237.7 § 194 NWLBG Nr. 2) geklärt, das zur weitgehend wortgleichen Vorschrift
des § 194 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen ergangen
ist.
Danach ist Maßstab der Polizeidienstfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle
Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtli-
che Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeam-
te muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die
seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die vorzeitige Versetzung in den Ru-
hestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugs-
beamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren
Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (Urteile vom 3. März
2005 a.a.O. S. 2 f. und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - NVwZ 2012,
1483 = Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10).
Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion,
d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dau-
erhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze,
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bewältigen kann (Urteil vom 3. März 2005 a.a.O. S. 3 f.). Das Verwaltungsge-
richt hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr verpflichtet ist, nach ei-
ner derartigen Funktion zu suchen. Insoweit können die Anforderungen heran-
gezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach
§ 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt hat (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 25 f.).
Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen
derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbe-
amten zur Verfügung stehen (Urteil vom 3. März 2005 a.a.O. S. 3). Diese Eig-
nungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen
Nachprüfung (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147,
244 = Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1 jeweils Rn. 24 f.).
Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung
im Sinne des § 110 NBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizei-
vollzugsbeamte in dem von § 110 NBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den
nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheits-
bedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. bereits Urteil vom 5. Juni 2014 a.a.O.
Rn. 34 f. zur Weiterverwendung nach § 44 Abs. 3 BBG n.F.). Unter dieser Vo-
raussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterver-
wendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in
diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Poli-
zeidienst, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann.
Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht nicht auf die gesundheitliche
Eignung des Klägers für eine Funktion im Sinne von § 110 NBG, sondern auf
dessen allgemeine Dienstfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2
BeamtG abgestellt. Dies wirkt sich indessen im Ergebnis nicht aus, weil das
Oberverwaltungsgericht seine nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil nicht
mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellun-
gen dahingehend gewürdigt hat, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum
außerstande war, ohne erhebliche Fehlzeiten Dienst auch nur in Form von Bü-
rotätigkeit zu leisten. Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht folge-
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richtig angenommen, eine Suchpflicht nach einer Funktion im Sinne von § 110
NBG habe nicht bestanden.
Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung au-
ßerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese
Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder
nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Vorausset-
zungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche
nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG
setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugs-
beamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er gene-
rell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur
Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den
Ruhestand zu versetzt werden (vgl. Urteil vom 5. Juni 2014 a.a.O. Rn. 34 f.).
Davon ist das Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner bindenden tatsächlichen
Feststellungen ausgegangen.
2. An die einzelfallbezogene rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts
zur krankheitsbedingten Unmöglichkeit einer Weiterverwendung des Klägers
innerhalb und außerhalb des Polizeidienstes ist der Senat gebunden, weil der
Kläger nicht dargelegt hat, dass den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-
lungen ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaftet.
Die Rüge, der Dienstherr habe die Suche nach einer Funktion im Sinne von
§ 110 NBG und nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26
Abs. 2 BeamtStG rechtsfehlerhaft unterlassen, ist nicht geeignet, einen Verfah-
rensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen. Dieser gesetz-
liche Begriff erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche
Vorschriften und Rechtsgrundsätze, nicht aber Fehler des Verwaltungsverfah-
rens (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 -
NVwZ-RR 2008, 477 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 jeweils Rn. 3).
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In Bezug auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendung scheidet ein
Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur gerichtlichen Sach-
aufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus, weil nach dessen insoweit
maßgebenden Rechtsauffassung keine Suchpflicht bestanden hat. Die Aufklä-
rungspflicht verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die
aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-
rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist
(stRspr; Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115
<119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58 f.; Beschluss vom 14. Juni 2005
- BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f.).
Die Rüge des Klägers, die polizei- und fachärztlichen Untersuchungen seien
nicht verwertbar, weil ihnen keine rechtmäßige Untersuchungsanordnung zu-
grunde gelegen habe, kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich der
Kläger den Untersuchungen unterzogen hat. Die Rechtmäßigkeit der Anord-
nung ist jedenfalls nach Erstellung und Bekanntgabe des Gutachtens ohne Be-
deutung (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. jeweils Rn. 18).
Auch die Rüge, die dem Berufungsurteil zugrunde liegende ärztliche Bewertung
sei nicht umfassend und stehe in Widerspruch zu der Bewertung des Polizeiarz-
tes aus den Jahren 2007 und 2008, ist nicht geeignet, einen Verstoß des Ober-
verwaltungsgerichts gegen die Aufklärungspflicht darzulegen.
Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet
das Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO).
Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht
nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet
ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen
sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutach-
ten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare in-
haltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unpar-
teilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon
dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als
Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom
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26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 29 und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 -
NJW 2009, 2614 = Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 jeweils Rn. 7).
Einen derartigen Mangel der Gutachten des Polizeiarztes und der von ihm be-
auftragten Fachärztin hat der Kläger nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar-
gelegt, weil die Beschwerdebegründung insoweit völlig unsubstanziiert ist. Es
fehlt jede Auseinandersetzung mit den Diagnosen und den daraus gezogenen
Schlussfolgerungen der Ärzte. Auch geht der Kläger nicht darauf ein, dass das
Oberverwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, die Einschätzung des Poli-
zeiarztes werde durch den beruflichen Werdegang des Klägers seit 2005 bestä-
tigt.
3. Die Divergenzrüge genügt offensichtlich den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; der Kläger hat sie mit keinem Wort begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3,
§ 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG.
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