Urteil des BVerwG vom 14.05.2014

Innere Medizin, Entlassung, Dienstzeit, Weiterbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 96.13
VGH 6 BV 12.19
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 4. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 78 258,95 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Der 1966 geborene Kläger stand bis zu seiner Entlassung als Berufssoldat
im Rang eines Oberstabsarztes im Dienst der Beklagten. Für das sechs Jahre
dauernde Studium der Humanmedizin war der Kläger vom militärischen Dienst
freigestellt. Nach der Ablegung der ärztlichen Prüfung absolvierte der Kläger
mehrere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Bereichen Strahlen-
schutz, Innere Medizin, Notfallmedizin, Allgemeinmedizin und Endoskopie.
Nachdem der Freistaat Bayern den Kläger unter Berufung in das Beamtenver-
hältnis auf Probe zum akademischen Rat zur Anstellung ernannt hatte, entließ
die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 14. März 2006. Die Beklagte verpflichte-
te den Kläger zur Erstattung des ihm während seines Medizinstudiums gewähr-
ten Ausbildungsgeldes in Höhe von 78 317,44 €. Der nach erfolglosem Vorver-
fahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Demgegen-
über hat der Verwaltungsgerichtshof die Verpflichtung des Klägers zur Erstat-
tung des Ausbildungsgeldes grundsätzlich als rechtmäßig angesehen und den
Bescheid lediglich in Höhe eines Betrages von 58,49 € aufgehoben. Zur Be-
gründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
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Da sich der Kläger vom Freistaat zum Beamten habe ernennen lassen, gelte
die darauf zurückzuführende Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis
nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG als Entlassung auf Antrag. Zum Zeitpunkt der
Entlassung am 15. März 2006 sei die für den Kläger maßgebliche Abdienzeit
des § 46 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1995 (- SG 1995 -, BGBl I S. 1737) von zehn Jahren nach
dem Ende des Studiums, d.h. dem Tag der Ablegung der ärztlichen Prüfung am
9. Oktober 1992, noch nicht abgelaufen gewesen, so dass er nach § 49 Abs. 4
Satz 2 SG 1995 das Ausbildungsgeld zu erstatten habe. Von seiner Abdienzeit
von zehn Jahren (3 600 Tage) habe der Kläger bis zu seiner Entlassung aus
dem Soldatenverhältnis lediglich 1 362 Tage abgedient. Wegen seiner ärztli-
chen Weiterbildung sowohl zum praktischen Arzt als auch zum Facharzt Innere
Medizin/Gastroenterologie, die der Kläger außerhalb von Bundeswehreinrich-
tungen teils in einer zivilen Arztpraxis teils an einer Universitätsklinik absolvier-
te, habe er der Bundeswehr nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden.
Auch die Zeit, die der Kläger im Rahmen der Weiterbildung als Assistenzarzt in
einem Bundeswehrkrankenhaus tätig gewesen sei, zähle nicht zur Abdienzeit.
Denn der Kläger sei in dieser Zeit nur für solche ärztliche Tätigkeiten verwend-
bar gewesen, die sich im Rahmen der von den jeweiligen ärztlichen Weiterbil-
dungsordnungen gestellten Anforderungen an die Weiterbildungszeit gehalten
hätten. Für eine allgemeine militärische Verwendung im Rahmen der Laufbahn
als Sanitätsoffizier, etwa als Truppenarzt, sei der Kläger hingegen nicht ein-
setzbar gewesen.
2. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der
Frage,
„ob Zeiten einer Fortbildung zum Facharzt oder einer
Fortbildung, die zum Führen einer Zusatzbezeichnung be-
rechtigt, hinsichtlich der Ausbildung zum Humanmediziner
als Abdienstzeit anerkannt werden können oder diese, al-
so den zehnjährigen Zeitraum, hemmen.“
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
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Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr., u.a. Beschluss vom 2. Okto-
ber 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu
rechtfertigen, weil der Begriff der Dienstzeit i.S.v. § 46 Abs. 3 SG 1995 in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Sinne des Urteils
des Verwaltungsgerichtshofs geklärt und die neuerliche grundsätzliche Bedeu-
tung dieser Frage nicht dargelegt ist.
Durch das Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom
24. Februar 1983 (BGBl I S. 179) ist mit § 49 Abs. 4 SG die Pflicht zur Erstat-
tung von Ausbildungskosten wieder eingeführt worden (Gesetzentwurf der Bun-
desregierung, BTDrucks 9/1879, S. 17). Die früher in § 46 Abs. 4 SG bestehen-
de Erstattungspflicht (in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968, BGBl I S. 56) war Ende 1977 wegen
der gleichzeitig in Kraft getretenen Änderung der Regelungen über die Entlas-
sung von Berufssoldaten aufgehoben worden (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des
Zwölften Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977,
BGBl I S. 3114), weil sie nicht mehr erforderlich war. Denn Berufssoldaten, de-
ren militärischer Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung ver-
bunden war, konnten nach der ab dem 1. Januar 1978 geltenden Rechtslage
ihre Entlassung - bis auf besondere Härtefälle - erst nach einer Dienstzeit, die
der dreifachen Dauer des Studiums oder Fachausbildung entsprach, längstens
nach zehn Jahren, verlangen und mussten damit ihre Ausbildung abdienen.
Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Inte-
ressen der Beklagten, indem verhindert werden soll, dass ein Berufssoldat die
Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung
vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Die Regelungen
über die Entlassung von Berufssoldaten wie über die Erstattungspflicht sollen
vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bun-
deswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem
vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer
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Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundes-
wehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundes-
wehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um
dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu
erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10,
14/73 - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>, BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977
- BVerwG 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - BVerwG
6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C
87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7 m.w.N.).
Aus diesem Sanktionscharakter auch der Erstattungspflicht leitet sich ab, dass
der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden
Dienstzeit i.S.v. § 49 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 SG 1995 auf diejenigen Zeiträu-
me beschränkt ist, in denen der Berufssoldat die durch das Studium oder die
Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn
(Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch
zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen
oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem
Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkei-
ten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines
Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 a.a.O.
m.w.N.).
Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sin-
ne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. Das setzt aber vo-
raus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bis-
herige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche
Entscheidung geboten erscheinen lassen (Beschluss vom 25. November 1992
- BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N.).
Dies ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Insbe-
sondere setzt sie sich nicht mit dem maßgeblichen Aspekt auseinander, dass
die vom Gesetzgeber unverändert vorgesehene Erstattungspflicht als Sanktion
Berufssoldaten im Interesse der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr vom Antrag
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auf Entlassung aus dem auf Dauer angelegten Berufssoldatenverhältnis abhal-
ten soll.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3
i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
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