Urteil des BVerwG vom 07.07.2005

Unabhängigkeit, Dsg, Mobbing, Pressekonferenz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 96.04
VGH 4 S 965/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. H e i t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde ist nicht begründet.
1. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen
rechtfertigen die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch der Klägerin
auf Widerruf des Inhalts der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 4. Juli 1995
verneint, weil ein berechtigter Anlass für diese Pressemitteilung bestanden habe.
Das Innenministerium habe in angemessener Weise auf die Angriffe der Klägerin in
der Pressekonferenz vom 4. Juli 1995 reagiert. Die Klägerin habe durch Form und
Inhalt ihrer Aussagen in dieser Pressekonferenz ihre beamtenrechtlichen Pflichten
als Landesdatenschutzbeauftragte verletzt. Sie sei in Fragen ihrer Personalführung in
die Öffentlichkeit gegangen, obwohl ihr das Innenministerium keinen Anlass zu
einem solchen Schritt gegeben habe. Der Bericht "Mobbing in der Mini-Behörde" in
der Ausgabe der Tageszeitung "Südwestpresse" vom 30. Juni 1995, in dem heftige
anonyme Kritik an der Personalführung der Klägerin wiedergegeben werde, könne
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dem Innenministerium nicht zugerechnet werden. Die Klägerin sei nicht berechtigt
gewesen, dem Innenminister öffentlich vorzuwerfen, er lege es darauf an, ihre Un-
abhängigkeit zu untergraben. Ihr Vorgehen werde nicht durch die Unabhängigkeit
des Landesdatenschutzbeauftragten gemäß § 22 Abs. 2 DSG BW in der hier anzu-
wendenden Fassung vom 27. Mai 1991 (GBl BW S. 277 <287>) und die darauf ge-
stützte Befugnis zu öffentlichen Äußerungen gedeckt. Die Unabhängigkeit erstrecke
sich nur auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzes, nicht aber auf die
Personalführung der Dienststelle. Insoweit unterliege der Landesdatenschutzbeauf-
tragte gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 DSG BW der Dienstaufsicht des Innenministeriums.
Die Klägerin hält sieben Fragenkomplexe für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, die sich
mit der inhaltlichen Reichweite der Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbe-
auftragten und deren Verhältnis zur Dienstaufsicht des Innenministeriums befassen.
Die Klägerin will in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob die Unabhängigkeit
- mit der Folge eines Ausschlusses der Dienstaufsicht - auch die Leitung der Dienst-
stelle des Landesdatenschutzbeauftragten und damit Fragen der Personalführung
sowie ein Recht auf öffentliche Äußerungen in diesem Bereich umfasse. Zudem hält
sie für klärungsbedürftig, ob der Landesdatenschutzbeauftragte berechtigt ist, öffent-
lich Stellung zu nehmen, wenn er die Unabhängigkeit nach seinem Verständnis als
gefährdet oder beeinträchtigt ansieht.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO liegt vor, wenn die Rechtssache eine konkrete Rechtsfrage des revisiblen
Rechts von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung der Klärung in
einem Revisionsverfahren bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).
In einem Revisionsverfahren klärungsfähig und damit rechtsgrundsätzlich bedeutsam
i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grund-
sätzlich nur Rechtsfragen, die dem Bundesrecht oder dem für revisibel erklärten
Landesrecht angehören. Gemäß § 127 Nr. 2 BRRG kann die Revision gegen das
Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis
außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das ange-
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fochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Diese Vorschrift knüpft an
die Rahmenkompetenz des Bundes für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des
Beamtenrechts der Länder an (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG). Sie soll die Einheitlichkeit
der Auslegung des gesamten im Bundesgebiet geltenden Beamtenrechts gewähr-
leisten. Daraus folgt, dass sie nur solche landesrechtlichen Vorschriften umfasst, die
nach ihrem Regelungsgehalt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Rege-
lungsgegenständen des Beamtenrechtsrahmengesetzes stehen oder zum System
dieses Rahmenrechts, zum eigentlichen Beamtenrecht, gehören. Es kommt darauf
an, ob sich die jeweilige Vorschrift spezifisch beamtenrechtlicher Fragen annimmt.
Sonstiges Landesrecht wird auch dann nicht erfasst, wenn sich aus seiner Auslegung
und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben
(Urteile vom 23. April 1970 - BVerwG 2 C 43.68 - BVerwGE 35, 182 <186>; vom
13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 42.84 - Buchholz 237.0 § 96 LBG Nr. 1; vom
30. September 1986 - BVerwG 2 C 30.83 - Buchholz 237.0 § 98 LBG Nr. 1; vom
23. April 1998 - BVerwG 2 C 19.97 - BVerwGE 106, 324 <327>; Beschlüsse vom
31. Januar 1968 - BVerwG 5 B 1.67 - BVerwGE 29, 94 <95>; vom 30. Juni 1988
- BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38).
Danach sind die von der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen zur
inhaltlichen Reichweite der Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten und
dem Verhältnis zur Dienstaufsicht nicht in einem Revisionsverfahren klärungsfähig,
weil sie nur durch die Auslegung von Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts be-
antwortet werden können:
Gemäß § 22 Abs. 2 DSG BW 1991 ist der Landesdatenschutzbeauftragte in Aus-
übung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Gemäß § 22
Abs. 3 Satz 1 DSG BW 1991 wird seine Dienststelle beim Innenministerium einge-
richtet. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 DSG BW 1991 untersteht er der Dienstaufsicht
des Innenministeriums, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
An die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, wie sie sich dem Berufungs-
urteil sinngemäß entnehmen lassen, ist der Senat gemäß § 173 VwGO, § 560 ZPO
gebunden, weil diese Regelungen nach ihrem Regelungsgehalt nicht dem spezifi-
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schen Landesbeamtenrecht i.S. von § 127 Nr. 2 BRRG, sondern dem Landesdaten-
schutzrecht angehören. Die Einrichtung des Amtes des Landesdatenschutzbeauf-
tragten und seine Ausstattung mit sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ist den
spezifischen Erfordernissen des Datenschutzes geschuldet. Die Unabhängigkeit stellt
eine organisatorische Vorkehrung dar, um die Wahrnehmung der dem Landes-
datenschutzbeauftragten obliegenden Kontroll- und Rechtsschutzfunktionen im Be-
reich des Datenschutzes sicherzustellen. Insbesondere ist sie von erheblicher Be-
deutung für einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie soll ein Gegen-
gewicht zu den Möglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung bilden, die in
besonderer Weise die Gefahr mit sich bringen, dass der Einzelne nicht mehr eigen-
verantwortlich über Offenbarung und Verwendung seiner persönlichen Daten
bestimmen kann (BVerfGE 65, 1 <46>; vgl. auch Wippermann, DÖV 1994, 929
<930 ff.>). Demnach werden die inhaltliche Reichweite der Unabhängigkeit des Lan-
desdatenschutzbeauftragten und die sich daraus ergebenden Befugnisse zu öffentli-
chen Äußerungen nach Gesichtspunkten des Datenschutzes zu bestimmen sein.
Zwar hängt die beamtenrechtliche Pflichtenstellung des Landesdatenschutzbeauf-
tragten davon ab, wie weit seine Unabhängigkeit reicht. Die hierfür maßgeblichen
Vorschriften gemäß § 22 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 DSG BW 1991 stehen aber inhaltlich
weder in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Regelungsgegenstand des
Beamtenrechtsrahmengesetzes noch sind sie Bestandteil des spezifischen Beam-
tenrechts. Sie haben nur deshalb rechtliche Auswirkungen auf ein beamtenrechtli-
ches Rechtsverhältnis, weil der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauf-
tragte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 DSG BW zum Beamten auf Zeit ernannt wird. Dem-
gegenüber stehen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und einiger Länder nicht
in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
eigener Art (vgl. etwa § 22 Abs. 4 Satz 1 BDSG). Die Ausgestaltung des
Dienstverhältnisses ist ohne Einfluss auf die Reichweite der Unabhängigkeit.
2. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die von
der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und
gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.
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a. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach ist
das Gericht verpflichtet, das Gesamtergebnis, d.h. alle in das gerichtliche Verfahren
eingeführten Vorgänge, wie den Vortrag der Beteiligten, den Inhalt der beigezogenen
Akten und die Ergebnisse von Beweiserhebungen zur Kenntnis zu nehmen und bei
der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Das Gericht muss seiner tatsächlichen
und rechtlichen Würdigung einen richtigen und vollständigen Sachverhalt zugrunde
legen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zieht zwangsläufig die Unrichtigkeit des
Entscheidungsergebnisses nach sich.
Allerdings kann aus der unterbliebenen Erwähnung eines zum Prozessstoff gehö-
renden Vorgangs in den Gründen seiner Entscheidung nicht geschlossen werden,
das Gericht habe diesen Vorgang nicht zur Kenntnis genommen. Denn das Gericht
ist nicht gehalten, den gesamten Prozessstoff in den Gründen wiederzugeben und
sich mit allen erdenklichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen. Vielmehr kann
es sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen Vorgänge beschränken, auf
die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Dies folgt
aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind,
die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Zudem ist gemäß § 117
Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO der Sach- und Streitstand im Tatbestand des Urteils
"seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt" darzustellen; wegen der Einzelheiten soll
auf die Verfahrensunterlagen verwiesen werden. Deshalb rechtfertigt die Nicht-
erwähnung eines zum Prozessstoff gehörenden Vorgangs in den Gründen der Ent-
scheidung nur dann die Annahme, das Gericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO verstoßen, wenn sich die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorgangs auf-
drängt, weil seine Bedeutung auf der Grundlage des Rechtsstandpunktes des Ge-
richts übersehbar ist (vgl. zum Ganzen Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C
134.81 - BVerwGE 68, 338 <339>; vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buch-
holz 310 § 108 VwGO Nr. 183; vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 68).
Danach hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Berichte in der Ausgabe der Tageszeitung "Südwestpresse" vom 30. Juni 1995
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gegen das Berücksichtigungsgebot gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen
hat:
Der Bericht auf Seite 1 enthält Erklärungen des Pressesprechers des Innenministeri-
ums, die sich auf den Bericht "Mobbing in der Mini-Behörde" in der Rubrik "Südwest-
umschau" der Zeitung beziehen. Die Annahme, der Verwaltungsgerichtshof habe den
Inhalt dieser Erklärungen unrichtig oder unvollständig zur Kenntnis genommen,
scheidet schon deshalb aus, weil die Erklärungen auf Seiten 30 und 31 des Beru-
fungsurteils weitgehend wörtlich wiedergegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof
hat lediglich an Stelle der Formulierung "der Pressesprecher bestätigt" die Formulie-
rung "der Pressesprecher erklärt" verwandt und den abschließenden Klammerzusatz
"(siehe Südwestumschau)" weggelassen. Die Klägerin meint, der Verwaltungsge-
richtshof habe nur aufgrund dieser beiden Abweichungen zu der rechtlichen Würdi-
gung gelangen können, den abgedruckten Erklärungen des Pressesprechers lasse
sich keine Urheberschaft des Innenministeriums für die im "Mobbing"-Bericht veröf-
fentlichten Vorwürfe gegen die Klägerin entnehmen. Damit rügt die Klägerin in der
Sache keinen Verstoß gegen das Berücksichtigungsgebot gemäß § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO. Vielmehr stellt sie der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs
zu dem Bedeutungsgehalt der Erklärungen des Pressesprechers eine abweichende,
ihrem Anliegen günstigere Rechtsauffassung entgegen.
Der "Mobbing"-Bericht in der Rubrik "Südwestumschau" befasst sich vor allem mit
dem schlechten Betriebsklima in der Dienststelle der Landesdatenschutzbeauftragten
und dem spannungsreichen Verhältnis zum Innenminister. In dem Bericht werden
verschiedene anonyme Äußerungen von Beschäftigten der Dienststelle wieder-
gegeben, in denen heftige Kritik an der Personalführung der Klägerin geübt wird.
Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Äußerungen richtig und vollständig berück-
sichtigt hat, ergibt sich aus der eingehenden rechtlichen Würdigung auf Seiten 32
und 33 des Berufungsurteils. Er hat die anonymen Äußerungen dem Innenministeri-
um nicht zugerechnet, weil er sie nach ihrem Inhalt ausnahmslos als Ausdruck per-
sönlicher Meinungen und Einstellungen der Beschäftigten gewertet hat. Als Beleg
hierfür hat er abschließend auf Seite 33 drei Äußerungen aus dem Pressebericht
wörtlich aufgeführt. Die Klägerin meint, die fehlende Darstellung der übrigen Äuße-
rungen lasse darauf schließen, dass sie der Verwaltungsgerichtshof nicht berück-
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sichtigt habe. Darauf beruhe seine Rechtsauffassung zur Frage der Zurechenbarkeit.
Auch damit rügt die Klägerin in der Sache keinen Verstoß gegen das Berücksichti-
gungsgebot gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern beanstandet die Rechtsauf-
fassung des Verwaltungsgerichtshofs zu dem Bedeutungsgehalt der Äußerungen.
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Erklärung, die die Klägerin zu Beginn der Pressekonferenz am 4. Juli 1995 ab-
gegeben hat, gegen das Berücksichtigungsgebot gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
verstoßen hat:
Die Klägerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe mehrere Äußerungen,
die sie im Rahmen dieser Erklärung gemacht habe, im Tatbestand des Berufungsur-
teils auf Seite 4 irreführend festgestellt. Insoweit hat sich der Verwaltungsgerichtshof
jedoch lediglich - wie von § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO gefordert - darauf beschränkt,
den entscheidungserheblichen Inhalt des Streitstoffes gedrängt darzustellen. Zu die-
sem Zweck hat er die längere Erklärung der Klägerin in der Pressekonferenz vom
4. Juli 1995 inhaltlich zusammengefasst. Dabei hat er vor allem solche Aussagen der
Klägerin wiedergegeben, die er in den Entscheidungsgründen wegen ihrer Form und
ihres Inhalts als Dienstpflichtverletzungen gewertet hat. Es ergibt sich aus der Be-
schwerdebegründung selbst, dass die Klägerin alle Äußerungen, die der Verwal-
tungsgerichtshof in den Tatbestand aufgenommen hat, tatsächlich gemacht hat.
b. Die Rügen der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe Aufklärungs- und Hin-
weispflichten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO verletzt, genügen den
Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Zur ordnungs-
gemäßen Erhebung einer Aufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer darlegen,
welche tatsächlichen Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Ermittlun-
gen sich dem Gericht hierfür hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Er-
gebnis die Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm
günstigeren Entscheidung hätte führen können (Urteil vom 12. Februar 1998
- BVerwG 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 <182>; stRspr). Daraus folgt:
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Soweit die Klägerin die Aufklärung ihrer Bemühungen um Schutz vor den öffentlichen
Angriffen durch das Innenministerium vermisst, legt sie nicht dar, welche Be-
mühungen sie im Falle eines entsprechenden Hinweises vorgetragen hätte.
Soweit die Klägerin die Aufklärung der Umstände für geboten hält, unter denen sie
die am Ende des "Mobbing"-Berichts wiedergegebenen Äußerungen gemacht hat,
geht die Beschwerdebegründung nicht darauf ein, ob dadurch das Entscheidungser-
gebnis hätte beeinflusst werden können. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt,
sich vor Erscheinen des Berichts in der dargestellten Weise geäußert zu haben.
Auch soweit die Klägerin die Aufklärung des Inhalts ihres Schriftverkehrs mit den
Chefredakteuren der Tageszeitungen "Südwestpresse" und "Badische Zeitung" für
geboten hält, geht die Beschwerdebegründung nicht darauf ein, wie sich der Inhalt
dieses Schriftverkehrs entscheidungserheblich hätte auswirken können.
Gleiches gilt für die Rüge, es habe der Aufklärung bedurft, woher der "nicht autori-
sierte Diskussionstext" über die "Antworten der Klägerin auf einzelne Fragen der
Journalisten" während der Pressekonferenz vom 4. Juli 1995 komme. Die Klägerin
hat nicht in Zweifel gezogen, dass der in den Behördenakten befindliche Text die
Fragen und Antworten inhaltlich richtig wiedergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit-
wertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F.
Albers Dr. Kugele Dr. Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BRRG
§ 127 Nr. 2
DSG BW 1991
§ 22 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3
Stichworte:
Datenschutzbeauftragter; Dienstaufsicht; Unabhängigkeit.
Leitsatz:
Die Vorschriften über die Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten ge-
mäß § 22 Abs. 2 DSG BW und über die Dienstaufsicht gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3
DSG BW stellen kein revisibles Landesrecht i. S. von § 127 Nr. 2 BRRG dar.
Beschluss des 2. Senats vom 7. Juli 2005 - BVerwG 2 B 96.04
I. VG Stuttgart vom 20.09.2002 - Az.: VG 15 K 1245/99 -
II. VGH Mannheim vom 15.07.2004 - Az.: VGH 4 S 965/03 -