Urteil des BVerwG vom 20.10.2009

Verordnung, Form, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 95.09
VGH 14 B 08.583
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
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beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
2. Juli 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsver-
fahren vorläufig auf 38,40 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte
Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob das
Fehlen eines Getränks zum Mittagessen der teilweisen Einbehaltung des Ta-
gegeldes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG entgegensteht.
2. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 GKG in Verbin-
dung mit § 52 Abs. 3 GKG, § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung zu 1:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 54.09 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von §
67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Herbert
Thomsen
Dr. Burmeister
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