Urteil des BVerwG vom 24.01.2005

Gleichbehandlung, Ruhegehalt, Beamter, Zugehörigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 95.04
VGH 3 B 01.1379
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 800 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig der Sache nach die Frage, ob mit dem
Begriff "anrechnungsfähige Pflichtversicherungszeiten" in § 14 a Abs. 2 des Beam-
tenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, ge-
gebenenfalls in Anwendung der durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderten verfassungskon-
formen Auslegung, auch Versicherungszeiten aus einem durchgeführten Versor-
gungsausgleich erfasst sind.
Damit betrifft die aufgeworfene Frage außer Kraft getretenes Recht. Durch Art. 1
Nr. 12 Buchst. b des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001
(BGBl I S. 3926) ist § 14 a Abs. 2 BeamtVG mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (vgl.
Art. 20 Abs. 2 Nr. 2 Versorgungsänderungsgesetz 2001) neu gefasst worden. Das
Ruhegehalt erhöht sich um den angeordneten Vom-Hundertsatz der ruhegehaltsfä-
higen Dienstbezüge nunmehr für jeweils 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der
Wartezeit (Abs. 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen "Pflichtbeitragszeiten". Fragen zu aus-
gelaufenem Recht haben keine grundsätzliche Bedeutung. Durch ihre Beantwortung
könnte das die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende Ziel, die Rechtsein-
heit zu erhalten und das Recht fortzuentwickeln, nicht erreicht werden (stRspr, vgl.
u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 297 S. 33 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11). Das gilt auch in diesem Fall. Dass noch wei-
tere Fälle nach altem Recht abzuwickeln sind, reicht für eine andere Betrachtungs-
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weise nicht aus (Beschluss vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - a.a.O.). Allein
die unsubstantiierte Behauptung, die aufgeworfene Frage habe noch für eine Vielzahl
nicht abgewickelter Verfahren Bedeutung, rechtfertigt nicht die Zulassung der
Revision.
Der Kläger hält ungeachtet des Außerkrafttretens des § 14 a Abs. 2 BeamtVG a.F.
die aufgeworfene Rechtsfrage weiter für klärungsbedürftig, weil sie sich bei der
Nachfolgevorschrift des § 14 a BeamtVG n.F. in gleicher Weise stelle. Die Be-
schwerde meint, weil Versicherungszeiten, die aus einem durchgeführten Versor-
gungsausgleich erlangt worden sind, sich bei einem vorzeitig berufsunfähig gewor-
denen Arbeitnehmer nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI als Erhöhung der Berufsunfä-
higkeitsrente auswirken, müssten derartige Versicherungszeiten bei einem vorzeitig
in den Ruhestand getretenen Beamten, dem bei Vollendung des 65. Lebensjahres
zusätzlich eine Altersrente, bis dahin aber nur das wegen einer relativ kurzen ruhe-
gehaltsfähigen Dienstzeit niedrige Ruhegehalt zusteht, aus Gründen der Gleichbe-
handlung zu einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts führen.
Die Frage, ob die von der Beschwerde befürwortete Gleichbehandlung vorzeitig in
den Ruhestand getretener Beamter und vorzeitig berufsunfähig gewordener Arbeit-
nehmer verfassungsrechtlich geboten ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist anhand
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur versorgungs-
rechtlichen Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern zu beantworten.
Nach dieser Rechtsprechung stellt die versorgungsrechtlich unterschiedliche Be-
handlung eines Beamten und eines Arbeitnehmers in einer im Übrigen ähnlichen La-
ge keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine
Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in
verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (vgl. dazu BVerfGE 85, 176
<186>; 75, 78 <107>; 40, 121 <139 f.>; 34, 118 <131>; 11, 283 <293>). Die Perso-
nengruppe der Beamten und die der Arbeitnehmer unterliegen je unterschiedlichen
Versorgungssystemen. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssyste-
men rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungsbezüge (Beschluss
vom 18. Februar 1992 - BVerwG 2 B 147.91 - Buchholz 239.1 § 86 BeamtVG Nr. 2).
Dies gilt auch für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (Zweijahresbetrag des pro Monat erstrebten
zusätzlichen Betrages, vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B
53.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Bayer