Urteil des BVerwG vom 07.03.2014

Amtsführung, Dienstliches Verhalten, Versetzung, Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 94.13
OVG 2 A 80/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die
geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Die Klägerin war als Gerichtsvollzieherin (Besoldungsgruppe A 8) tätig. Seit
2002 stellte der Direktor des Amtsgerichts erhebliche Unzulänglichkeiten bei
der Führung der Dienstgeschäfte fest. Eine deswegen erlassene Disziplinarver-
fügung hob das Verwaltungsgericht mit der Begründung auf, die Klägerin habe
zwar die für die Aufgabenerfüllung geltenden dienstlichen Vorschriften in erheb-
lichem Maß nicht eingehalten, ihr könne aber kein Vorsatz nachgewiesen wer-
den. Sie sei womöglich dauerhaft überfordert gewesen. Im September 2004
ordnete der Direktor des Amtsgerichts die vorläufige Verwendung der Klägerin
im mittleren Justizdienst an; im März 2006 versetzte sie der Präsident des
Oberlandesgerichts in das Amt einer Justizhauptsekretärin (Besoldungsgruppe
A 8). Inzwischen befindet sich die Klägerin im Ruhestand.
Ihre Klagen mit den Anträgen, die Rechtswidrigkeit von vorläufiger Verwendung
und statusändernder Versetzung festzustellen, sind erfolglos geblieben. Das
Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Maßnahmen seien durch dienst-
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liche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei fraglich, ob hierfür personenbezogene
Gründe für sich genommen ausreichten. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch
aufgrund der Amtsführung der Klägerin ein dringender Bedarf an einer organi-
satorischen Änderung ergeben. Dem öffentlichen Interesse an der ordnungs-
gemäßen Wahrnehmung der Gerichtsvollzieheraufgaben habe nur durch eine
Entbindung der Klägerin von diesen Aufgaben Rechnung getragen werden
können. Die gerichtliche Disziplinarentscheidung stehe nicht entgegen, weil das
Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass die Amtsführung über einen länge-
ren Zeitraum schwerwiegende Mängel aufgewiesen habe.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über
den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall ent-
scheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die
Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder
des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig be-
antwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG
2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind in Bezug
auf die Rechtsfragen, die die Klägerin nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO als
rechtsgrundsätzlich aufgeworfen hat und auf deren Prüfung der Senat be-
schränkt ist, nicht erfüllt:
a) Die Frage, ob dienstliche Gründe für eine statusändernde Versetzung und
eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 36
Abs. 2 Satz 1 SächsBG auch personenbezogene Gründe oder nur erhebliche
organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn umfassen, kann aufgrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Perso-
nalmaßnahmen nicht schon deshalb zu einem Mittel der Bestrafung und Diszi-
plinierung des Betroffenen werden, wenn sie im Interesse der Funktionsfähig-
keit der öffentlichen Verwaltung an ein bestimmtes dienstliches Verhalten an-
knüpfen (Urteile vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - Buchholz 232 § 26
BBG Nr. 6 S. 27 f., vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 58.65 - BVerwGE 26,
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65 <72 f.> und vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270
<278>).
Zwischen einer unzulänglichen Amtsführung, d.h. dem dienstlichen Verhalten
des Gerichtsvollziehers, und den sich daraus ergebenden organisatorischen
Schwierigkeiten besteht ein untrennbarer Zusammenhang, der aus den Beson-
derheiten der Laufbahn und der Dienstgeschäfte der Gerichtsvollzieher folgt.
Deren Ämter gehören zu einer eigenen Laufbahn mit eng umschriebener Fach-
richtung, die eine Verwendung außerhalb des Gerichtsvollzieherdienstes aus-
schließt. Gerichtsvollzieher sind für die ihnen obliegenden Aufgaben in einem
örtlich begrenzten Bezirk ausschließlich zuständig; sie nehmen diese Aufgaben
selbständig und eigenverantwortlich wahr (Urteil vom 29. April 1982 a.a.O.
S. 273 f.).
Davon ausgehend liegt auf der Hand, dass ein dienstlicher Grund im Sinne von
§ 35 Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG an der anderweitigen Ver-
wendung oder statusändernden Versetzung eines Gerichtsvollziehers besteht,
wenn eine derartige Maßnahme erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des
Gerichtsvollzieherwesens in einem Bezirk aufrechtzuerhalten oder wiederher-
zustellen. Dies gilt auch, wenn die Funktionsfähigkeit durch die Amtsführung
des amtierenden Gerichtsvollziehers, d.h. durch Gründe, die in seiner Person
liegen, erheblich beeinträchtigt wird. Ist aufgrund der bisherigen Amtsführung
die Annahme gerechtfertigt, der amtierende Gerichtsvollzieher sei auch künftig
aller Voraussicht nach nicht imstande, die ihm obliegenden Aufgaben in we-
sentlichen Teilen ordnungsgemäß zu erfüllen, liegt eine dauerhafte organisato-
rische Schwierigkeit vor, die nur durch eine Entbindung des Gerichtsvollziehers
von seinen Aufgaben gelöst werden kann. Aus Gründen der Verhältnismäßig-
keit setzt die Versetzung in ein gleichwertiges Amt der Laufbahn des mittleren
Justizdienstes voraus, dass die weitere Verwendung als Gerichtsvollzieher auf-
grund der bisherigen Amtsführung objektiv unmöglich erscheint. Auf ein Ver-
schulden kommt es nicht an.
b) Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher wegen seiner Amtsführung anderweitig
verwendet und versetzt werden kann, obwohl das Verwaltungsgericht eine
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deswegen erlassene Disziplinarmaßnahme wegen fehlenden Verschuldens
aufgehoben hat, kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, eine objektiv unzu-
längliche Amtsführung, die in der Disziplinarentscheidung festgestellt worden
sei, könne berücksichtigt werden, durch Auslegung und Anwendung nicht revi-
siblen Landesrechts, nämlich des hier noch anwendbaren § 121 Abs. 2 der
Sächsischen Disziplinarordnung (SächsDO) über die Bindungswirkung von Dis-
ziplinarentscheidungen, gewonnen. Dieses inzwischen außer Kraft getretene
Gesetz unterliegt im Gegensatz zum nunmehr geltenden Sächsischen Diszipli-
nargesetz (SächsDG) nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Der nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das gerichtliche Verfahren zuständige
Bundesgesetzgeber hat den Landesgesetzgebern durch § 187 Abs. 1 VwGO
die Möglichkeit eröffnet, den Verwaltungsgerichten Aufgaben der Disziplinarge-
richtsbarkeit zu übertragen und dabei die Besetzung und das Verfahren zu re-
geln. Die Landesgesetzgeber können sich auf den Erlass einiger von der Ver-
waltungsgerichtsordnung abweichender Verfahrensregelungen beschränken,
etwa eine Revisionsinstanz für Disziplinarverfahren nach dem Landesdiszipli-
nargesetz ausschließen. Zugleich sind sie nach Art. 99 GG berechtigt, die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht für die Ausle-
gung und Anwendung des Landesdisziplinarrechts zu begründen. In der Regel
lässt die Begründung dieser Zuständigkeit den Schluss zu, dass der Landesge-
setzgeber das Landesdisziplinarrecht für revisibel erklärt hat (Beschluss vom
12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11 - NVwZ 2012, 514 Rn. 4).
Nach § 82 SächsDO wurden die Beschlüsse des beim Oberverwaltungsgericht
eingerichteten Disziplinarsenats mit der Zustellung, seine Urteile mit der Ver-
kündung rechtskräftig. Damit war die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts
in Disziplinarverfahren nach der Sächsischen Disziplinarordnung ausgeschlos-
sen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem Gesetz um nicht revisibles Landes-
recht gehandelt hat. Demgegenüber hat der Landesgesetzgeber nunmehr
durch das Sächsische Disziplinargesetz die Revisionsinstanz eröffnet und somit
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dieses Gesetz für revisibel erklärt (§§ 70, 71 SächsDG). Dies ändert nichts an
der fehlenden Revisibilität der Sächsischen Disziplinarordnung.
Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass eine vom Disziplinargericht festge-
stellte objektiv unzulängliche Amtsführung eines Gerichtsvollziehers bei Ent-
scheidungen über seine anderweitige Verwendung und Versetzung in die Lauf-
bahn des mittleren Justizdienstes berücksichtigt werden kann, um die Funk-
tionsfähigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes sicherzustellen. Die gesetzlichen
Regelungen über die Bindungswirkung von Gerichts- und Verwaltungsentschei-
dungen schließen in aller Regel die nochmalige Prüfung von nicht festgestellten
Tatsachen, nicht aber die Verwertung festgestellter Tatsachen aus.
c) Die Frage, ob die anderweitige Verwendung eines Gerichtsvollziehers und
dessen Versetzung in den mittleren Justizdienst auf eine dauerhafte Geschäfts-
überlastung gestützt werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren
nicht stellen.
Eine dauerhafte Geschäftsüberlastung berechtigt den Gerichtsvollzieher, seine
Aufträge nach Dringlichkeit zu ordnen und seinen Geschäftsbereich planvoll
anwachsen zu lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2008 - 2 BvR
263/07 - ZBR 2008, 389 <390>). Daher ist der überlastete Gerichtsvollzieher
verpflichtet, eine nachvollziehbare, an der Dringlichkeit ausgerichtete Planung
für die Aufgabenerledigung zu erstellen. Die Überlastung berechtigt ihn nicht,
die hierfür geltenden Dienstpflichten außer Acht zu lassen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den
Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, wurden die anderweitige Verwendung
der Klägerin und deren statusändernde Versetzung nicht auf eine dauerhafte
Geschäftsüberlastung, sondern auf länger anhaltende erhebliche Verstöße ge-
gen Dienstpflichten, etwa die unzulängliche Führung des Schuldnerverzeichnis-
ses, gestützt. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, einen Plan für den Um-
gang mit einer Überlastung erstellt zu haben.
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d) Die Frage, ob das Verwaltungsgericht Versetzung und anderweitige Verwen-
dung auf das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im Sinne von § 35 Abs. 2
Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG stützen darf, wenn die Behörde den Verfü-
gungen ein dienstliches Bedürfnis zugrunde gelegt hat, kann aufgrund der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden. Danach obliegt dem
Verwaltungsgericht die Prüfung, ob die Entscheidung aus anderen als den von
der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist, wenn die von der Behörde
gegebene Begründung für eine rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung
nicht zutrifft. Das Gericht ist berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsent-
scheidung auf eine andere als die von der Behörde angegebene Rechtsgrund-
lage zu stützen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (stRspr; vgl. Urteil vom
30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 38).
2. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechts-
satz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundes-
verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat.
Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied
über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines be-
stimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
Diese Voraussetzungen gelten auch für eine Divergenz zwischen Oberverwal-
tungsgerichten im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2
BeamtStG fortgilt (Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE
137, 30 Rn. 6). Die Klägerin hat eine Divergenz offensichtlich nicht nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt; im Einzelnen:
Die von der Klägerin angeführten Gerichtsentscheidungen zu Umfang und
Reichweite einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung von Entscheidun-
gen der Disziplinargerichte sind nicht zu § 121 Abs. 2 SächsDO ergangen, der
zudem nicht revisibel ist. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht
weder in dem Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - (Buchholz 232
§ 26 BBG Nr. 7) noch in dem Beschluss vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB
35.89 - (DVBl 1990, 642) einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, das vom Dis-
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ziplinargericht festgestellte objektive Fehlverhalten dürfe in einem anderen ge-
setzlich geordneten Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn dem
Beamten kein Verschulden zur Last fällt.
Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von dem Kammerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 2 BvR 263/07 - (ZBR 2008,
389) ab, weil dieser Beschluss keine Aussage zu den tragenden Rechtssätzen
des Berufungsgerichts enthält. Dieses hat bereits in tatsächlicher Hinsicht keine
Geschäftsüberlastung und einen darauf bezogenen Plan der Klägerin festge-
stellt.
Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von den Beschlüssen des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001 (NVwZ-RR 2002,
856) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (LKV
2012, 236) ab, weil keines dieser Obergerichte den Rechtssatz aufgestellt hat,
erhebliche organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn könnten keinen
dienstlichen Grund für eine Personalmaßnahme darstellen, wenn sie auf das
dienstliche Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sind.
Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2007 (NVwZ-RR 2007, 478)
ab, weil das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt hat, dass die Klägerin kein
Verschulden an der objektiv unzulänglichen Amtsführung und an der dadurch
hervorgerufenen erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Ge-
richtsvollzieherdienstes trifft. Auf ein Verschulden kommt es für das Vorliegen
eines dienstlichen Grundes im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1
SächsBG nicht an.
Schließlich liegt eine Abweichung von dem Beschluss des Thüringer Oberver-
waltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (a.a.O.) auch insoweit nicht vor, als das
Berufungsgericht angenommen hat, die Voraussetzungen für ein „Auswech-
seln“ der Rechtsgrundlage der angegriffenen Personalmaßnahmen lägen vor.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat keinen abweichenden abstrakten
Rechtssatz aufgestellt, sondern die Voraussetzungen für ein „Auswechseln“ in
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dem von ihm entschiedenen Fall nicht für gegeben gehalten. Im Übrigen schei-
det eine Divergenz nach § 127 Nr. 1 BRRG hier schon deshalb aus, weil zu
dieser Frage Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist
(vgl. oben Rn. 17).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (doppelter Auffang-
streitwert von 5 000 €).
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
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