Urteil des BVerwG vom 26.09.2007

Treu Und Glauben, Rechtliches Gehör, Befragung, Verwaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 94.07
BVerwG 2 B 45.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Heitz
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 18. Juli 2007 wird als unbegründet zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhö-
rungsrüge.
G r ü n d e :
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 18. Juli 2007 - BVerwG 2 B
45.07 - verletzt nicht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör. Nach Auf-
fassung des Klägers stellt dieser Beschluss insbesondere durch seine Ausfüh-
rungen im letzten Absatz eine Überraschungsentscheidung dar. Der Senat ha-
be die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts gebilligt, ohne dem tatsächli-
chen Parteiwillen Bedeutung beizumessen. Damit habe der Kläger nicht rech-
nen können.
Die Beschwerde hatte unter Ziffer I. des Begründungsschriftsatzes vom 4. April
2007 im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung
der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag des Klägers gerügt, dass das Berufungs-
gericht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 -, vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C
23.02 - und vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - abgewichen sei.
Hierzu heißt es in dem Beschluss vom 18. Juli 2007 - BVerwG 2 B 45.07 -:
Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Senats vom 20. März 2003
- BVerwG 2 C 23.02 - (Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14) bestehe nicht, weil der
Wortlaut als falsa demonstratio des übereinstimmend Gewollten seine Be-
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deutung für die Auslegung verloren habe. Der von der Beschwerde genannte
Satz aus dem Urteil vom 20. März 2003 (a.a.O.) gelte nur für behördliche Äuße-
rungen, bei denen wegen ihres unklaren Wortlauts ein eindeutiges, von beiden
Vertragsparteien geteiltes Verständnis nicht zu ermitteln sei. Bei der Nebenab-
rede zum Arbeitsvertrag des Klägers sei aber der Wortlaut, weil er eine falsa
demonstratio des Gewollten sei, ohne jeden Belang für die Interpretation.
Der Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar
1973 - BVerwG 7 C 3.71 - (BVerwGE 41, 305) betreffe eine „nach ihrem objek-
tiven Erklärungsinhalt missverständliche Willensäußerung der Verwaltung“, die
vom Kläger akzeptierte Nebenabrede sei aber nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht unklar.
In dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 -
(Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 22) habe der Aussage dazu, was zentraler
Punkt der Nebenabrede sei, deren für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO
verbindliche, weil nicht mit Revisionsrügen angegriffene Auslegung durch das
Berufungsgericht in seinem damaligen Urteil zugrunde gelegen. Wenn dieses
Gericht in seinem Urteil die Nebenabrede anders auslege und dabei ein ande-
res Element als deren zentralen Punkt erkannt habe, vertrete es dadurch keine
andere Rechtsauffassung als das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss
vom 27. Januar 2005 (a.a.O.).
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass der Senat in dem Beschluss vom
18. Juli 2007 (a.a.O.) die Divergenzrügen des Klägers nicht zur Kenntnis ge-
nommen hat. Im Übrigen gibt die Anhörungsrüge dem Senat Anlass zu dem
Hinweis, dass durch den die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Be-
schluss vom 18. Juli 2007 (a.a.O.) keine Sachentscheidung über das Klagebe-
gehren getroffen worden ist. Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht,
dass das Oberverwaltungsgericht in dem Berufungsurteil eine „Kehrtwendung“
vollzogen hat, so vermag dies für sich genommen keinen Zulassungsgrund
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO zu begründen. Im Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahren gemäß §§ 132, 133 VwGO überprüft das Bundesverwal-
tungsgericht ausschließlich, ob innerhalb der Begründungsfrist ein Grund für die
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Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO dargelegt
worden ist. Aus dem Umstand, dass der Senat die Beschwerde ablehnt, kann
nicht gefolgert werden, er habe sich die tragenden Erwägungen des Beru-
fungsurteils zu eigen gemacht.
Dies gilt auch, soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge geltend macht, dass
der tatsächliche Parteiwille hätte erfragt werden müssen. Die Beschwerde hatte
unter Ziffer II. des Begründungsschriftsatzes vom 4. April 2007 einen Verfah-
rensfehler darin gesehen, dass das Oberverwaltungsgericht dem Kläger einen
Parteiwillen unterstelle, ohne nachzuforschen, ob dieser überhaupt gegeben
gewesen sei. Auch diesen Vortrag hat der Senat abgehandelt, d.h. in seine Er-
wägungen einbezogen:
Im Beschluss des Senats vom 18. Juli 2007 (a.a.O.) ist hierzu im Einzelnen
ausgeführt, dass ein solcher Verfahrensfehler nicht gegeben ist. Das Beru-
fungsgericht sei nicht gehalten gewesen, bei der Auslegung der Nebenabrede
unter maßgebender Berücksichtigung des Willens und der Interessenlage der
Beteiligten den Willen des Klägers durch seine Befragung zu ermitteln. Bei der
Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen komme es auf den objekti-
ven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung für den Empfänger
nach Treu und Glauben darstelle. Das Vorbringen in der Anhörungsrüge gibt
keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Das Recht auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte rechtliche Würdigung
des jeweiligen Vorbringens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400
der Anlage 1 zum GKG ergibt.
Dr. Kugele Dr. Heitz Thomsen
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