Urteil des BVerwG vom 27.01.2005

Beamtenverhältnis, Versorgung, Zusicherung, Anwartschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 94.04
OVG 5 OB 247/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August
2004 wird unter Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwer-
defrist zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 497 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Erstattung von 2 484,54 €, die er auf Grund
einer Nebenabrede in seinem Arbeitsvertrag vom 29./30. Januar 2001 an das Land
Niedersachsen gezahlt hat. Der Anstellungsvertrag enthält in § 8 eine "Nebenabrede"
mit folgendem Wortlaut:
"Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass das
Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamten-
verhältnis auf Probe geschlossen wird.
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er d. Angestellte/n spätestens zu Beginn des
Schulhalbjahres, in dem er/sie sich vier Jahre in diesem Arbeitsverhältnis befin-
det, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das
Beamtenverhältnis berufen wird.
Der Arbeitgeber gewährleistet d. Angestellte/n mit dem Tage der Begründung
des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beam-
tenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungs-
anwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von d. Angestellten nicht zu entrich-
ten sind.
Für diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und ent-
sprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Ange-
stelltenverhältnis) verpflichtet sich d. Angestellte zu einer Gegenleistung in Hö-
he von DM 270 monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsan-
sprüchen verrechnet.
Diese Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden."
Das Verwaltungsgericht Hannover hat auf die Rüge der Beklagten durch Beschluss
den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig erklärt. Die dagegen ge-
richtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und gemäß
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§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zugelas-
sen.
II.
Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hinsichtlich der
mit der Klage geltend gemachten Forderung zu Recht bejaht.
Die Verweisung eines Rechtsstreits ist nach § 17 a Abs. 2 GVG nur dann zulässig
und geboten, wenn der von dem Rechtsschutzsuchenden beschrittene Rechtsweg
schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Rechts-
grundlagen, unzulässig ist (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 5 B
144.91 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 5 mit weiteren Nachweisen). Bei der von dem
Kläger geltend gemachten Forderung handelt es sich um einen Anspruch, der im
"Beamtenverhältnis" wurzelt und deshalb nach § 126 Abs. 1 BRRG im Verwaltungs-
rechtsweg zu verfolgen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für
solche Streitigkeiten eröffnet, die sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der
nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Soweit keine ausdrückliche gesetzliche
Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend,
aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE
37, 292, vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 <370> = BGHZ 97,
312 und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 <283>). Dabei
kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in
einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der
Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öf-
fentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtli-
chen Regelungen unterstellt (vgl. Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 29. Oktober
1987 a.a.O., S. 283 mit zahlreichen Nachweisen).
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Dem Kläger geht es um die Rückabwicklung der Zahlungen, die er auf der Grundlage
der Nebenabrede in § 8 Abs. 4 des Arbeitsvertrages geleistet hat. Diese Rückgewähr
folgt den Regeln des öffentlichen Rechts über die Erstattung rechtsgrundlos erbrach-
ter Leistungen, da die Zahlungen auf der Grundlage einer dem öffentlichen Recht
zuzuordnenden Vereinbarung, nämlich der Nebenabrede in dem Arbeitsvertrag be-
ruhten (vgl. Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - Buchholz 316 § 54
VwVfG Nr. 14 S. 2 mit Nachweisen).
Eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 126 Abs. 1 BRRG setzt nicht vor-
aus, dass ein Beamtenverhältnis bereits besteht (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996
- BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280). Vielmehr sind auch Streitigkeiten über die
ein solches Rechtsverhältnis vorbereitenden Maßnahmen und Verabredungen beam-
tenrechtlicher Natur (vgl. Urteil vom 19. Januar 1967 - BVerwG 6 C 73.64 - BVerwGE
26, 31 <33>). Wird um die Zulässigkeit oder den verbindlichen Inhalt einer Vereinba-
rung oder einer Zusage gestritten, die auf die Begründung eines Beamtenverhältnis-
ses gerichtet ist, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Sowohl der
Vertrag als auch die Zusage sind dem Verwaltungsrecht geläufige Handlungsformen
(vgl. §§ 38, 54 ff. VwVfG). Insoweit ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verabre-
dung isoliert oder zusammengefasst mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen
getroffen worden ist.
Die in dem Anstellungsvertrag enthaltene Nebenabrede hat mehrere Gegenstände,
nämlich die Zusicherung einer späteren Übernahme des Klägers in ein Beamten-
verhältnis, die weitere Zusicherung einer Anwartschaft auf Versorgung bei verminder-
ter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beam-
tenrechtlichen Vorschriften und die Verpflichtung des Klägers, für diese Zusicherun-
gen "(Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversor-
gung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis)" 270 DM pro
Monat als "Gegenleistung" zu zahlen. Zentraler Punkt dieser Vereinbarung ist die
Verpflichtung der Beklagten, den Kläger später als Beamten einzustellen. Dieser
maßgebliche Vertragsgegenstand ist dem Beamtenrecht zuzuordnen (vgl. Urteil vom
20. März 2003 a.a.O., S. 3 mit Nachweisen). Das durch den Gesamtvertrag begrün-
dete Arbeitsverhältnis sollte dem dem öffentlichen Recht zugeordneten Statusver-
hältnis nur vorläufig vorausgehen. Zwar hat die Zusicherung einer Anwartschaft auf
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Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht als solche öffentlich-recht-
lichen Charakter, sondern gestaltet ausschließlich das Arbeitsverhältnis, auf das sie
bezogen ist, und hat Konsequenzen im Hinblick auf die Beitragspflicht zur Renten-
versicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Die von den Parteien getroffene
Abrede hat aber auch insoweit keine selbstständige Bedeutung, sondern ist ebenfalls
dem Ziel untergeordnet, später ein Beamtenverhältnis zu begründen. Ohne eine da-
hingehende verbindliche Zusage wäre die Verpflichtung nicht eingegangen worden,
eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten.
Dass die Nebenabrede Teil eines - im Übrigen privatrechtlichen - Arbeitsvertrages ist,
hindert nicht die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges. Streitigkeiten über den In-
halt und die Wirksamkeit einzelner Klauseln im Hinblick auf die Gegenstände additi-
ver Verträge können verschiedenen Rechtswegen zugewiesen sein (vgl. Urteil vom
1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 40.77 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 19 und vom
1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.88 - BVerwGE 84, 183 <185 ff.>; Beschluss vom
24. Februar 1994 - BVerwG 4 B 40.94 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 10; BGH, Ur-
teil vom 12. Juli 1971 - III ZR 252/68 - BGHZ 56, 365). Der von den Parteien des vor-
liegenden Verfahrens geschlossene Vertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet
und ausgeformt werden sollte, gebietet nicht eine einheitliche rechtliche Beurteilung
entweder durch die Arbeitsgerichte oder durch die Verwaltungsgerichte. § 8 des Ver-
trages enthält nämlich einen selbstständigen Regelungskomplex, der nicht in einem
unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis mit den vorhergehenden Vertragsteilen
steht und der deshalb einer isolierten rechtlichen Betrachtung zugänglich ist. Die Be-
stimmung ist als "Nebenabrede" bezeichnet, woraus sich bereits der Wille zu einer
gegenüber dem übrigen Vertragsinhalt eigenständigen Bestimmung ergibt. Der Klau-
sel, dass die Nebenabrede "nicht gesondert gekündigt werden" kann, hätte es nicht
bedurft, wenn dieser Vertragsteil ohnehin mit dem weiteren Vertragswerk eng ver-
knüpft wäre. Schließlich löst sich die Nebenabrede ihrem Inhalt nach von dem übri-
gen Vertragsteil, da die Berufung in das Beamtenverhältnis von dem Vorliegen der
beamtenrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Die nur unter dieser
Bedingung zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis berührt nicht die Wirk-
samkeit der weiteren vertraglichen Absprachen und steht hierzu auch nicht in einem
unlösbaren Zusammenhang.
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Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist entgegen der Auf-
fassung der Beklagten nicht anzurufen. Die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes
zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, wonach der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof
in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder
des Gemeinsamen Senats abweichen will, liegen nicht vor. Eine solche Entscheidung
hat die Beklagte auch nicht bezeichnet. Dass das LAG Niedersachsen (Urteil vom
14. September 1999 - 13 Sa 2894/98 - NdsVBl 2000, 102) und auch das Bundesar-
beitsgericht mit einer ähnlichen Vertragsgestaltung befasst waren und im arbeitsge-
richtlichen Verfahren eine Sachentscheidung ergangen ist, begründet keine Diver-
genz. Die Rechtsmittelgerichte waren an die Entscheidung erster Instanz gemäß
§ 17 a Abs. 5 GVG gebunden. Die nachfolgenden Entscheidungen enthalten keine
Ausführungen zum richtigen Rechtsweg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert auf
20 v.H. des Wertes der Hauptsache festzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezem-
ber 1998 - BVerwG 8 B 125.98 -
und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 8 B 15.02 -
Nr. 3 nicht abgedruckt>; vgl. auch die frühere Nr. I 9 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Januar 1996, NVwZ 1996, 563).
Albers
Groepper
Dr. Bayer
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BRRG
§ 126
VwVfG
§§ 38, 54 ff.
GKG
§ 52 Abs. 1
Stichworte:
Arbeitsvertrag; beamtenrechtliche Streitigkeit; Verwaltungsrechtsweg.
Leitsatz:
Für den Streit um die Rückzahlung eines Entgelts, das für die in einem Arbeitsvertrag
enthaltene Zusicherung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis und der Versor-
gung nach beamtenrechtlichen Regelungen gezahlt worden ist, ist der Rechtsweg zu
den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Beschluss des 2. Senats vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04
I. VG Hannover vom 22.07.2004 - Az.: VG 2 A 2714/04 -
II. OVG Lüneburg vom 31.08.2004 - Az.: OVG 5 OB 247/04 -