Urteil des BVerwG vom 09.11.2011

Eugh, Verschulden, Angemessenheit, Diskriminierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 93.11
VGH 3 B 10.2529
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 8. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
18 366,66 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat nicht
dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
VwGO gegeben ist.
Die Klägerin ist Amtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklag-
ten. Mit ihrer Klage macht sie Ansprüche auf Beförderung in ein Amt der Besol-
dungsgruppe A 9 mit Amtszulage, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Nicht-
beförderung geltend, weil sie bei früheren Vergaben eines derartigen Amtes
aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung rechtswidrig übergangen wurde. Es steht
rechtskräftig fest, dass die Beförderungsgrundsätze, die der Beklagte bis zum
31. Dezember 1999 angewandt hat, in Bezug auf die Berücksichtigung der
Dienstzeiten teilzeitbeschäftigter Beamter gegen die Gleichbehandlungsrichtli-
nie 76/207/EWG verstießen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In den Gründen der Beru-
fungsentscheidung heißt es, rückwirkende Beförderungen seien gesetzlich aus-
geschlossen. Eine Beförderung mit Wirkung für die Zukunft komme nicht in Be-
tracht, weil aktuell keine Planstelle zur Verfügung stehe und freie Stellen auf-
grund einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien zu besetzen seien. Zwar
sei die Klägerin bei Beförderungen in den Jahren 1996 und 1998 unter Verstoß
gegen die Richtlinie 76/207/EWG übergangen worden. Daraus folge jedoch
kein Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht, weil den Beklagten kein
Verschulden treffe. Er habe damals in Einklang mit dem Laufbahnrecht gehan-
delt, dessen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 76/207/EWG erst danach geklärt
worden sei. Auch die Voraussetzungen des verschuldensunabhängigen unions-
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rechtlichen Schadensersatzanspruchs lägen nicht vor. Weder vermittle die
Richtlinie 76/207/EWG der Klägerin eine subjektive Rechtsposition noch sei der
Verstoß nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles als hinreichend
qualifiziert zu bewerten.
Die Klägerin trägt vor, es sei von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob sie „aus der europäischen Richtlinie 76/207/EWG
einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch bei rechtskräftig
festgestellter geschlechtsspezifischer Diskriminierung“ habe. Das deutsche
Staatshaftungsrecht mit seinem Verschuldenserfordernis widerspreche der ef-
fektiven Durchsetzung der Richtlinie. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine
verschuldensunabhängige Haftung nach unionsrechtlichen Gesichtspunkten
abgelehnt.
Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt
voraus, dass die Beschwerdeführerin eine konkrete Frage des revisiblen Rechts
bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entschei-
dungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerde-
begründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragen-
de rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit
oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren be-
darf (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 -
Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 = NVwZ-RR 2011, 329). Diesen Anforde-
rungen genügt der Vortrag der Klägerin offensichtlich nicht:
Mit der aufgeworfenen Frage nach dem Bestehen eines originär unionsrechtli-
chen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs wegen ge-
schlechtsspezifischer Diskriminierung bezeichnet die Klägerin keine konkrete
Rechtsfrage. Sie greift keine tragende rechtliche Erwägung der Berufungsent-
scheidung auf, sondern macht geltend, ihre Schadensersatzklage müsse Erfolg
haben.
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Im Übrigen wirft die Berufungsentscheidung in Bezug auf den unionsrechtlichen
Schadensersatzanspruch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, weil die
Voraussetzungen dieses Anspruchs Einzelner durch die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt sind. Danach kann ein
Einzelner Entschädigung für Schäden verlangen, die ihm durch einen Verstoß
des Organs eines Mitgliedstaates gegen Unionsrecht entstehen, wenn drei Vo-
raussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die unionsrechtliche Norm, gegen die
verstoßen worden ist, Einzelnen subjektive Rechtspositionen vermitteln. Zwei-
tens muss der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert, d.h. offenkundig
und erheblich sein. Dies ist aufgrund einer Würdigung der fallbezogenen Um-
stände zu beurteilen, wobei das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten
Vorschrift ebenso zu berücksichtigen ist wie der Umfang des Ermessensspiel-
raums, den die Vorschrift den Organen der Mitgliedstaaten belässt. Drittens
muss zwischen dem Rechtsverstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Kau-
salzusammenhang bestehen. Ein Verschulden an dem Rechtsverstoß ist nicht
erforderlich (stRspr; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 25. November 2010
- C-429/09 - NZA 2011, 53 Rn. 45 ff.). Da die Voraussetzungen des unions-
rechtlichen Schadensersatzanspruchs durch die Rechtsprechung des EuGH
geklärt sind, kommt die von der Klägerin geforderte Anrufung des EuGH nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht in Betracht.
Diese durch die Rechtsprechung des EuGH vorgegebenen Rechtsgrundsätze
hat der Verwaltungsgerichtshof der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt
und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Insbesondere hat er die hin-
reichende Qualifikation des Verstoßes gegen die Richtlinie 76/207/EWG (zweite
Anspruchsvoraussetzung) anhand der Maßstäbe des EuGH geprüft und auf-
grund einer fallbezogenen Würdigung des festgestellten Sachverhalts verneint.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen, dass der unions-
rechtliche Schadensersatzanspruch kein Verschulden in Bezug auf den Verstoß
gegen Unionsrecht voraussetzt.
Die Rüge der unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6
Abs. 1 EMRK ist generell nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen
eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erreichen.
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Ein derartiger Verstoß könnte in einem Revisionsverfahren oder durch eine Zu-
rückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht geheilt werden (Beschlüsse
vom 23. März 2005 - BVerwG 8 B 3.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 80 S. 98,
vom 21. Juli 2008 - BVerwG 8 B 26.08 - juris Rn. 3 und vom 9. September 2009
- BVerwG 4 BN 4.09 - juris Rn. 27). Darüber hinaus genügt auch diese Rüge
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK
nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung seiner Komplexität,
des Verhaltens des Beteiligten und der zuständigen Organe sowie der Bedeu-
tung des Rechtsstreits zu beurteilen (stRspr; vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli
2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>). Die danach erforderliche Aus-
einandersetzung mit Gesichtspunkten, die für die Angemessenheit der Verfah-
rensdauer von Bedeutung sind, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die
Klägerin beschränkt sich auf den Vortrag, die Verfahrensdauer betrage rund
17 Jahre. Dabei übersieht sie, dass sie die in Streit stehenden Ansprüche auf
Beförderung und Schadensersatz erstmals mit Schriftsatz vom 4. April 2006
beim Beklagten geltend gemacht hat. Auch dürfte von Bedeutung sein, dass die
Klägerin die Beförderungsentscheidungen in den Jahren 1996 und 1998, durch
die der Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu ihren
Lasten gegen die Richtlinie 76/207/EWG verstoßen hat, hingenommen hat, oh-
ne zeitnah um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2
i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
Herbert Dr. Heitz Dr. Maidowski
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