Urteil des BVerwG vom 13.01.2009

Urteil vom 13.01.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 93.08 (2 C 58.08)
OVG 6 A 3599/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestset-
zung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 wird
verworfen.
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird von Amts wegen
geändert. Der Wert des Streitgegenstands für das Beru-
fungsverfahren wird auf 74 310 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-
stattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat gemäß
§ 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert. Der Streitwert war gemäß § 52
Abs. 5 Nr. 1 GKG auf 74 310 € festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Herbert Groepper Dr. Burmeister
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