Urteil des BVerwG vom 06.05.2014

Beamtenverhältnis, Dienstzeit, Schulausbildung, Volksschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 91.13
OVG 1 A 292/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 5. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 495,28 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz
gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) der Beklagten ist un-
begründet.
1. Der 1954 geborene Kläger stand als technischer Fernmeldehauptsekretär im
Dienst der Beklagten. 1969 schloss er die Volksschule ab, besuchte anschlie-
ßend die einjährige Berufsfachschule und durchlief von September 1970 bis
August 1973 bei der Bundespost die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker.
Seit August 1973 war der Kläger bei der Bundespost angestellt, bis er am
1. Mai 1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde. Auf sei-
nen Antrag hin versetzte ihn die Beklagte mit Ablauf des 30. Dezember 2010 in
den Ruhestand. Das Begehren des Klägers, seine Ausbildungszeit zum Fern-
meldehandwerker als weitere ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, lehnte
die Beklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das
Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte
dagegen verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner
Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltfähige
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Dienstzeit bezogen auf den Ausbildungsabschnitt zwischen dem 15. September
1971 und dem 13. August 1973 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung des Klä-
gers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG sei maß-
geblich, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur
Zeit ihrer Ableistung gegolten hätten, neben der allgemeinen Schulbildung zur
Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Ein-
stellungsvoraussetzung erforderlich gewesen sei. Allein das Abstellen auf die-
sen Zeitraum gewährleiste, dass der später in das Beamtenverhältnis über-
nommene Beamte annähernd die Versorgung erhalte, die er beziehen würde,
wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahr-
nehmung seines späteren Amtes erlangt habe, bereits im Beamtenverhältnis
befunden hätte. Die zum Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers maßgeblichen
Bestimmungen hätten den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule und dane-
ben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch eine
bestandene Gesellenprüfung in einem der jeweiligen Fachrichtung entspre-
chenden Handwerk, erfordert. Dementsprechend handele es sich bei der Aus-
bildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Schulbil-
dung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjah-
res verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhege-
haltfähige Dienstzeit anerkannt werden könne.
2. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der
Frage,
„ob bei Beamten des mittleren technischen Dienstes, die
ab 1980 in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden
und die keine mittlere Reife vorweisen konnten, eine vor
1980 durchgeführte Lehre als ruhegehaltfähige Dienstzeit
anerkannt werden kann.“
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
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Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Okto-
ber 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von der Be-
schwerde der Sache nach aufgeworfene Frage nach dem für die Anwendung
von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG maßgeblichen Recht recht-
fertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Denn
sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Ur-
teils des Oberverwaltungsgerichts geklärt.
Im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungs-
falls geltende Recht maßgeblich (Urteile vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C
22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 8 und vom 26. November 2013
- BVerwG 2 C 17.12 - IÖD 2014, 66 Rn. 7). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BeamtVG in der Fassung des am 25. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes
zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weite-
rer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) kann die
nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der
allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird aber die allgemeine Schulbildung durch
eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2
BeamtVG mit der Folge der Schulbildung gleich, dass diese Zeit nicht zu be-
rücksichtigen ist.
Die Frage, ob der betreffende Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen wer-
den kann (§ 7 BBG und § 7 BeamtStG), bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt
der Ernennung geltenden Bestimmungen, insbesondere den laufbahnrechtli-
chen Regelungen. Dagegen ist für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten
als ruhegehaltfähig nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG das
zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend. Welche
Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie
eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus
den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen
Ausbildung (Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - Buchholz 235
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§ 28 BBesG Nr. 8 S. 12, vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buch-
holz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4, vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C
33.04 - Buchholz 239.2 § 23 SVG Nr. 4 Rn. 9 und vom 11. Dezember 2008
- BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 21 sowie Be-
schlüsse vom 20. Juli 1989 - BVerwG 2 B 33.88 - Rn. 4 und vom 5. Dezember
2011 - BVerwG 2 B 103.11 - Rn. 11). Durch die Berücksichtigung der nach
Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allge-
meinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten prakti-
scher hauptberuflicher Tätigkeiten sollen die Unterschiede ausgeglichen wer-
den, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Lauf-
bahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine prak-
tische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen
Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen
Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die
unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und
damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten
erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die
durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entste-
hende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist,
die zur Zeit der Ausbildung galten (Urteil vom 28. April 1983 a.a.O.).
Dabei ist gerade in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerde zu beachten,
dass die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG inso-
weit einheitlich anzuwenden sind. Die Frage, ob eine andere Art der Ausbildung
die allgemeine Schulausbildung ersetzt (z.B. das Erfordernis des Realschulab-
schlusses durch den erfolgreichen Abschluss der Hauptschule sowie einer Be-
rufsausbildung), darf deshalb nicht isoliert nach den zum Zeitpunkt der Beru-
fung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden.
3. Zugunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, dass mit der Beschwer-
de auch geltend gemacht wird, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des Bundesver-
waltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung. Auch diese Rüge führt
nicht zur Zulassung der Revision.
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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das
Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das
Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem
Rechtssatz widersprochen hat, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das ist der Fall, wenn das Be-
rufungsgericht einen im zu entscheidenden Fall erheblichen Rechtssatz des
Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält
(stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 -
Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4 und vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 2 B
53.08 - juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts kann entgegen der Beschwerde nicht der abstrakte
Rechtssatz entnommen werden, hinsichtlich der Frage, ob die allgemeine
Schulausbildung durch eine andere Art der Ausbildung im Sinne von § 12
Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt werde, sei grundsätzlich auf das zum Zeitpunkt
des Eintritts in die jeweilige Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht und damit
insbesondere auf die insoweit maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen.
Die Urteile des Senats vom 19. September 1991 (- BVerwG 2 C 34.89 - Buch-
holz 240 § 28 BBesG Nr. 17 S. 13 f. sowie - BVerwG 2 C 37.89 - n.v.) betreffen
die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des jeweiligen Klägers und befas-
sen sich mit der Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung
der Bekanntmachung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 13. November 1980
(BGBl I S. 2081). Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt aber vo-
raus, dass das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift von einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten
Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist.
Das Urteil vom 26. September 1996 (- BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1
§ 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4 f.) entspricht in Bezug auf die Bewertung der vom
Kläger des dortigen Verfahrens absolvierten Lehre als nach § 12 Abs. 1 Satz 2
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BeamtVG nicht zu berücksichtigende Ausbildungszeit entgegen der Annahme
der Beschwerde den oben dargelegten Grundsätzen. Denn das Bundesverwal-
tungsgericht hat ausgeführt, dass diese Lehre zusammen mit dem erfolgreichen
Abschluss der Volksschule den nach den zum Zeitpunkt der beruflichen Ausbil-
dung maßgeblichen laufbahnrechtlichen Vorschriften regelmäßig geforderten
Mittelschulabschluss ersetzte. Auch im Beschluss vom 5. Dezember 2011
(- BVerwG 2 B 103.11 - Rn. 11) hat der Senat auf die laufbahnrechtlichen Re-
gelungen abgestellt, die zum Zeitpunkt der Ableistung der Ausbildung für die
Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes maßgeblich waren.
Die Beschwerde zieht auch den Senatsbeschluss vom 13. Januar 1992
(- BVerwG 2 B 90.91 -) heran. Dieser betrifft zwar § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Satz 2 BeamtVG und nimmt auch ausdrücklich Bezug auf die oben angeführten
Senatsurteile vom 19. September 1991 (- BVerwG 2 C 34.89 sowie BVerwG
2 C 37.89 -). Dem Beschluss ist aber keine ausdrückliche Stellungnahme zu der
Frage zu entnehmen, ob es für die Vorbildungsvoraussetzungen auf die
Rechtslage zum Zeitpunkt der Absolvierung der Lehre oder auf den Rechtszu-
stand zum Zeitpunkt der Berufung in das Probebeamtenverhältnis ankommt.
Aus dem Beschluss des VGH Mannheim vom 25. April 1991 (- 11 S 2509/89 -),
der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 1992 ist, kann aber
wohl entnommen werden, dass der Senat tatsächlich die Rechtslage zum Zeit-
punkt der Berufung in das Beamtenverhältnis als maßgeblich angesehen hat.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. Januar 1992 hinsichtlich des Zu-
gangs zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes auf § 17 Nr. 1 BBG in der
Fassung des am 1. September 1976 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur
Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl I
S. 2209) abgestellt („mindestens der Abschluss der Realschule“). Nach dem
Beschluss des VGH Mannheim hatte der dortige Kläger, ein Lokomotivführer,
seine Lehre zum Elektroinstallateur aber bereits in der Zeit von Dezember 1974
bis Ende Januar 1976 absolviert.
Dennoch scheidet die Zulassung der Revision wegen Divergenz aus. Eine Ab-
weichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn das Be-
rufungsgericht einer Rechtsansicht entgegengetreten ist, die das Bundesver-
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waltungsgericht zwar in der Vergangenheit vertreten hat, inzwischen aber nicht
mehr vertritt (Beschluss vom 5. Mai 1999 - BVerwG 4 B 35.99 - NVwZ 2000,
65 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 132 Rn. 18). Die Zulassung der Revi-
sion wegen Divergenz dient der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit.
Diese Rechtseinheit ist aber nicht mehr gefährdet, wenn die Entscheidung, von
der abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt ist (Urteil vom 11. April 2002
- BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173> = Buchholz 310 § 127 VwGO
Nr. 11 S. 7). Dies ist auch gegeben, wenn das Revisionsgericht die vereinzelte,
seiner früheren Spruchpraxis widersprechende Rechtsprechung wieder aufge-
geben hat und nunmehr wieder in Übereinstimmung mit der früheren ständigen
Rechtsprechung entscheidet. So liegt es hier. Der Senat hat nach seinem Be-
schluss vom 13. Januar 1992 mehrfach, übereinstimmend mit der früheren
ständigen Rechtsprechung entschieden, dass die laufbahnrechtlichen Regelun-
gen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung maßgeblich sind (Urteile
vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG
Nr. 11 S. 4, vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 33.04 - Buchholz 239.2
§ 23 SVG Nr. 4 Rn. 9 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buch-
holz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 21 und Beschluss vom 5. Dezember 2011
- BVerwG 2 B 103.11 - Rn. 11).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
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