Urteil des BVerwG vom 07.11.2011

Beamtenverhältnis, Altersgrenze, Verwaltung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 91.11
OVG 6 A 57/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
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beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. April
2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die 1964 geborene Klägerin studierte die Fächer Deutsch und Geographie. Sie
legte die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe
I und II in den Jahren 1992 und 1994 ab und war zwischen 1995 und 1999 als
Redakteurin tätig. Seit 1999 steht sie in einem befristeten, seit dem Schuljahr
2000/2001 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schul-
dienst des beklagten Landes. Im August 2002 beantragte sie erfolglos die
Übernahme in das Beamtenverhältnis. Einen weiteren Antrag stellte sie im April
2009. Die Bezirksregierung Münster lehnte diesen Antrag mit der Begründung
ab, die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) stehe einer
Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegen. Das Begehren der Klägerin
blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die die Klägerin ihr zumisst.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in
dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer
über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im
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Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechts-
fortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht allein deshalb zu,
weil zu einer Rechtsfrage noch keine obergerichtlichen Entscheidungen vorlie-
gen oder die Frage für eine Vielzahl von Verfahren relevant ist. Wenn die Frage
auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachge-
rechter Auslegung und auf der Grundlage einschlägiger Rechtsprechung zu
einzelnen Aspekten der aufgeworfenen Problematik beantwortet werden kann,
bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Soweit in Ge-
richtsentscheidungen Ausführungen in die Gestalt eines obiter dictum gekleidet
sind, können auch diese - ungeachtet der Frage ihrer prozessualen Bindungs-
wirkung - Aufschluss darüber geben, wie eine relevante Rechtsnorm auszule-
gen ist. Schließlich verleiht auch der Umstand, dass das Berufungsgericht in
den Entscheidungsgründen nicht auf alle Einzelheiten der abweichenden Auf-
fassungen anderer Verwaltungsgerichte zu einer Rechtsfrage eingegangen ist,
dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Dass einzelne Verwaltungsge-
richte wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen die Berufung oder
Revision bzw. Sprungrevision zugelassen haben, führt gleichfalls nicht zur An-
nahme einer grundsätzlichen Bedeutung (Beschluss vom 24. Januar 2011
- BVerwG 2 B 2.11 – Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9).
2. Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob die neue Laufbahnverordnung
den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, genügt sie den Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, weil damit keine
konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage benannt ist. Die von der Beschwerde
der Sache nach als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob
§ 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen hö-
herrangiges Recht unwirksam sind, kann anhand der vorliegenden Senats-
rechtsprechung im verneinenden Sinne beantwortet werden, ohne dass es der
Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf (Beschluss vom
24. Januar 2011 a.a.O.). Auch dem Beschluss vom 16. März 2011 (BVerwG 2 B
43.11) lässt sich entgegen der Annahme der Beschwerde nicht entnehmen,
dass die laufbahnrechtlichen Vorschriften den sich aus dem Senatsurteil vom
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19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <145 f.> = Buchholz
237.7 § 15 NWLBG Nr. 6) ergebenden Anforderungen nicht entsprächen.
Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber
für die Laufbahnen u.a. der Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf
Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Eine derartige Einstellungsaltersgrenze schränkt den Leis-
tungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ein, dessen Geltung für den Zugang zu öf-
fentlichen Ämtern unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Bewerber
dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Be-
fähigung und fachliche Leistung betreffen. Das Lebensalter kann nur dann ein
Eignungsmerkmal sein, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber
typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein
bestimmtes Alter überschreitet (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil
vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG
Nr. 44; zum Feuerwehrdienst EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08
Wolf - NVwZ 2010, 244). Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungs-
grundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch
Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeam-
tentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in
einen angemessenen Ausgleich bringen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O.).
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Einstellungshöchstalter des vollen-
deten 40. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F.) nicht zu
beanstanden. Das Lebensalter stellt für den Lehrerberuf zwar kein Eignungs-
merkmal dar. Die Regelung ist jedoch gerechtfertigt. Sie beruht auf einer hinrei-
chenden gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen). Der mit ihr verfolgte Zweck, ein ausgewogenes
Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und
dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entspre-
chen, bringt die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungs-
grundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich.
Der Verordnungsgeber hat den ihm zukommenden Spielraum bei der Festle-
gung einer Altersgrenze auch nicht überschritten. Er war auch nicht daran ge-
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hindert, die bisherige Staffelung von Altersgrenzen durch eine einfachere Rege-
lung zu ersetzen. Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung möglicherweise
nicht alle maßgeblichen Aspekte ausdrücklich benennt, rechtfertigt nicht die
Annahme, die getroffene Regelung stehe im Widerspruch zu übergeordnetem
Recht. Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters
durch mehrere dem Gesetzesvorbehalt entsprechende Ausnahmemöglichkeiten
gesichert. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind auch am Maßstab
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechts nicht zu
beanstanden (vgl. zum AGG und zur Richtlinie 2000/78/EG, bezogen auf die
alte Fassung der LVO NRW, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. S. 146 ff.).
Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht
eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungs-
fällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung ei-
ner Dienstpflicht nach Art. 12a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen
sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege
von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Er-
messensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil
vom 19. Februar 2009 a.a.O. S. 152 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten
von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf
43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 -
Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an
Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse
liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener
Ausgleich geschaffen worden.
Zusätzlich können nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n.F. Ausnahmen vom Ein-
stellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen
von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewin-
nung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im
Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechts-
staatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehba-
re und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheb-
lichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher
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bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht
ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 -
Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C
23.05 - Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C
68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung
von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende
Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombi-
nationen; in solchen Situationen kann es erforderlich sein, durch die begrenzte
Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen,
um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern. Der
Umstand, dass neben der Gewinnung auch die Bindung von Fachkräften einen
Grund für die Zulassung von Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter darstel-
len kann (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO NRW n.F.), führt entgegen der Auffassung der
Beschwerde nicht zu einer mit höherrangigem Recht unvereinbaren Normun-
klarheit, da sich der Bedeutungsgehalt beider Begriffe der Norm nach ihrem
Zweck ohne Weiteres entnehmen lässt. In welchem Umfang Abweichungen von
§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. jeweils ermessensgerecht sind, wel-
che Fächer bzw. Fächerkombinationen betroffen sind und welche Umstände
der jeweiligen Bedarfssituation in die Entscheidung über die Gewährung einer
Ausnahme vom Einstellungshöchstalter einzufließen haben, sind hingegen Fra-
gen des Einzelfalles, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisi-
onsverfahren entziehen.
Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 84 Abs. 2 Nr. 2
LVO NRW n.F. in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen
Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre.
Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden
Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers ge-
knüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der
Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben
eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. Auch inso-
weit ist allerdings im Revisionsverfahren die abschließende Klärung aller einzel-
fallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung nicht möglich.
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3. Schließlich wirft auch der Umstand, dass das Berufungsgericht über die Kla-
ge am Maßstab der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der seit
dem 18. Juli 2009 - also nach dem Eingang des Antrags auf Einstellung in das
Probebeamtenverhältnis - geltenden Fassung entschieden hat, keine rechts-
grundsätzlich bedeutsamen Fragen auf, die einer Beantwortung in einem Revi-
sionsverfahren bedürften. Die Neuregelung der Laufbahnverordnung ist zu ei-
nem Zeitpunkt (18. Juli 2009) in Kraft getreten, als die Verfahrensbeteiligten der
zahlreichen nach der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2009 eingeleiteten
Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis mit einer sol-
chen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen
mussten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie
§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Herbert Dr. Maidowski Dr. Hartung
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