Urteil des BVerwG vom 02.03.2005

Urteil vom 02.03.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 91.04
VGH 3 B 99.2341
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2004 mit Schriftsatz
vom 22. Februar 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper