Urteil des BVerwG vom 24.09.2009

Beweisantrag, Altersgrenze, Unterlassen, Angriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 90.09
OVG 3 A 154/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 26. Juni 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die 1938 geborene und 2003 in den Ruhestand getretene Klägerin begehrt von
der Beklagten, die Verleihung der Bezeichnung als außerplanmäßige Professo-
rin.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht
die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zuge-
lassen. Die für die Verleihung erforderlichen Leistungen nach § 43 Abs. 2 SUG
würden nicht vorliegen, wobei insoweit eine Einschätzungsprärogative der Be-
klagten bestehe. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Unab-
hängig davon erfülle die Klägerin die auch in ihrem Fall maßgeblichen allge-
meinen Einstellungsvoraussetzungen deshalb nicht, weil sie die Altersgrenze
überschritten habe.
Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen
Bedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
Die Beschwerde macht den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zwar geltend, lässt aber - hinsichtlich
beider Gründe, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht - nicht erken-
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nen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache bestehen soll. Sie
erschöpft sich im Wesentlichen in einem Angriff gegen die Würdigung des Be-
rufungsgerichts im konkreten Einzelfall. Derartiges Vorbringen genügt zur Dar-
legung der Rechtsgrundsätzlichkeit nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die
grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass diese eine
höchstrichterlich bislang ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung
aufwirft. Das Beschwerdevorbringen lässt eine solche Frage nicht ansatzweise
erkennen.
Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO daraus ableitet, dass ihrem Beweisantrag auf Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens zum Nachweis hervorragender Leistungen nicht entspro-
chen, sie jedenfalls aber nicht darauf hingewiesen worden sei, einen entspre-
chenden Beweisantrag zu stellen, so dass zudem eine Überraschungsent-
scheidung vorliege, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Revision nicht.
Hinsichtlich beider - sich in tatsächlicher Hinsicht eher widersprechender - Rü-
gen hätte es der Darlegung bedurft, dass die Entscheidung auf solchen Fehlern
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO „beruhen“ kann, obwohl das Oberver-
waltungsgericht die Berufung auch aus dem selbständig tragenden Grund zu-
rückgewiesen hat, die Klägerin habe schon die nach den allgemeinen dienst-
rechtlichen Ernennungsvoraussetzungen maßgebliche Altersgrenze überschrit-
ten. Eine Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben, weil die Prozessbe-
vollmächtigten der Klägerin den aus ihrer Sicht bestehenden Aufklärungsbedarf
im Vorfeld der mündlichen Verhandlung selbst hervorgehoben haben, so dass
ihnen die Bedeutung dieses Aspekts bewusst war. Das Unterlassen weiterer
Aufklärung durch das Berufungsgericht war von diesem Hintergrund nicht
„überraschend“; erst recht bestand keine Pflicht, auf die Möglichkeit eines Be-
weisantrags hinzuweisen. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor
dem Oberverwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hät-
te, ist der Sitzungsniederschrift im Übrigen nicht zu entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Herbert
Dr. Burmeister
Dr. Maidowski
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