Urteil des BVerwG vom 18.06.2014

Erschwerender Umstand, Beamtenverhältnis, Disziplinarverfahren, Steigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 9.14
VGH 26 A 2354/11.D
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz
gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO und § 69 BDG) ist unbegründet.
1. Der 1947 geborene Beklagte stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand
zum 1. Februar 2013 als Technischer Postamtsrat (BesGr A 12 BBesO) im
Dienst der Klägerin. Durch Strafbefehl wurde der Beklagte im Jahr 2005 wegen
des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt. Im sachgleichen Dis-
ziplinarverfahren stufte ihn das Verwaltungsgericht im Juli 2007 in das Amt
eines Technischen Postamtsrats zurück.
Anlässlich einer Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes im
November 2007 wurden beim Beklagten 1 200 kinderpornographische Schriften
festgestellt. Der Beklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ver-
urteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den
Beklagten aus dem Dienst entfernt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beru-
fung des Beklagten gegen dieses Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt wird. Zur Begründung hat er im We-
sentlichen ausgeführt:
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Das außerdienstliche Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer
Schriften sei nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. disziplinarwürdig.
Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung dieses Dienstverge-
hens sei ausgehend von der maßgeblichen Strafandrohung die Zurückstufung.
Da es sich hier aber um einen wiederholten, gleichgelagerten Pflichtenverstoß
handele, sei ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne von § 13 Abs. 2 BDG
eingetreten.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde des Beklagten beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 69 BDG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Okto-
ber 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der
Frage, nach welchen Bemessungskriterien die erforderliche Disziplinarmaß-
nahme für das wiederholte Dienstvergehen des außerdienstlichen Besitzes kin-
derpornographischer Schriften zu bestimmen ist. Diese Frage vermag die Zu-
lassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie sich auf der Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung
der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG auch ohne Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens dahingehend beantworten lässt, dass eine einschlägige Vorbe-
lastung zu berücksichtigen ist und auch zur disziplinarischen Höchstmaßnahme
führen kann.
Die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist stets aufgrund einer prognostischen
Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Um-
stände zu bestimmen, wobei der Schwere des Dienstvergehens nach § 13
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Abs. 1 Satz 2 BDG maßgebende Bedeutung zukommt. Danach sind die Arten
(Fallgruppen) von Dienstvergehen nach ihrer disziplinarrechtlichen Bedeutung
einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme oder einem
Orientierungsrahmen zuzuordnen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 3. Mai 2007
- BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 ff. und vom 28. Juli
2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG
Nr. 18 jeweils Rn. 28 f.).
Die Schwere disziplinarrechtlich relevanter außerdienstlicher Straftaten richtet
sich in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen, weil der Gesetzgeber
dadurch den Unrechtsgehalt verbindlich zum Ausdruck bringt. Diese gesetzliche
Wertung ist Maßstab für die Beurteilung, in welchem Maß der Beamte durch
sein strafbares Verhalten eine disziplinarrechtlich bedeutsame Schädigung des
Ansehens des öffentlichen Dienstes herbeigeführt hat (stRspr; vgl. nur Urteile
vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12
Rn. 25 f. und - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12
Rn. 22 f.). Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes
kinderpornographischen Materials hat der Senat aus dem seit 2003 geltenden
Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe
geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung auf einen Orientierungsrah-
men bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen
Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist und dieser keine
herausgehobene Vorgesetzten- und Leitungsfunktion innehat (Urteile vom
19. August 2010 a.a.O.). Die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis darf nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall
besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milde-
rungsgründe kompensiert werden (Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 2 B
146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 7 ff.). Zu diesen belastenden Umständen
zählt auch eine Vorbelastung des Beamten.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung einer
Disziplinarmaßnahme ist anerkannt, dass zum Persönlichkeitsbild des Beamten
im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG insbesondere frühere disziplinarische
oder strafrechtliche Verfehlungen gehören, deren Berücksichtigung bei der
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Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, und dass die-
se Verfehlungen bei der Würdigung sämtlicher Umstände belastend zu berück-
sichtigen sind. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung
ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persön-
lichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen
Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert
aufrechtzuerhalten. Aus einer Vorbelastung kann geschlossen werden, dass
sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktio-
nierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen, so dass eine stufenweise Steige-
rung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das Gewicht der Vorbelastung im
Einzelfall, die als erschwerender Umstand auch zur Höchstmaßnahme führen
kann, hängt vor allem von der dafür rechts- oder bestandskräftig ausgespro-
chenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfeh-
lung ab (zuletzt Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - BVerwGE 147,
229 Rn. 22 und Beschluss vom 11. Februar 2014 - BVerwG 2 B 37.12 - juris
Rn. 33; aus der Rechtsprechung des Disziplinarsenats, Urteil vom 11. Dezem-
ber 2001 - BVerwG 1 D 2.01 - juris Rn. 31 m.w.N.).
Ob danach das wiederholte Dienstvergehen des außerdienstlichen Besitzes
von kinderpornographischen Schriften zur Höchstmaßnahme führt, ist keine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine der Würdigung aller Um-
stände des konkreten Einzelfalls.
3. Die Revision ist auch nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 69 BDG) zuzulassen.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).
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Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts-
sätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt
hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch
denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B
39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
Hieran gemessen ist die Divergenzrüge des Beklagten unbegründet.
In Bezug auf den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2012 - BVerwG 2 B
146.11 - (NVwZ-RR 2012, 658) legt der Beklagte keinen prinzipiellen Auffas-
sungsunterschied zwischen den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts
zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme beim außerdienstlichen Besitz kin-
derpornographischer Schriften und den Grundsätzen des Verwaltungsgerichts-
hofs dar. Der genannte Senatsbeschluss betrifft das erstmalige Dienstvergehen
des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften. Demgegen-
über ist der Fall des Beklagten durch die Besonderheit eines wiederholten,
gleichgelagerten Pflichtenverstoßes gekennzeichnet, die die über die Zurück-
stufung hinausgehende disziplinarische Ahndung rechtfertigt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht auch nicht vom Senatsbeschluss
vom 26. Juni 2012 - BVerwG 2 B 28.12 - (NVwZ 2012, 1196) ab. Dieser Be-
schluss betrifft die Konstellation, dass der betreffende Beamte kinderporno-
graphische Schriften nicht nur besessen, sondern diese anderen zugänglich
gemacht hat. Dem Senatsbeschluss ist aber nicht die rechtsgrundsätzliche
Aussage zu entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als
Sanktionierung eines Dienstvergehens eines Beamten im Zusammenhang mit
kinderpornographischen Schriften allein bei der Straftat des Zugänglichma-
chens der Schriften in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 1 BDG.
Einer Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es
nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der An-
lage zu § 78 BDG erhoben werden.
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