Urteil des BVerwG vom 11.06.2014

Beamtenverhältnis, Mobbing, Ausnahme, Versprechen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 9.13
OVG 80 D 12.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 13. November 2012 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die Grundsatzrüge und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 3 VwGO, § 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin - DiszG - und § 69 BDG)
gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der 1963 geborene Beklagte stand seit 1995 im Dienst des Klägers, zuletzt
als Justizvollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7). Er lies sich von dem
Strafgefangenen G. in der Anstalt, in der er Dienst tat, mündlich ein Darlehens-
versprechen über 255 000 € geben, das im August 2001 notariell beurkundet
wurde. Zur Auszahlung des Darlehens kam es nicht. Im August 2004 bezichtig-
te der G. den Beklagten des Bestehens angeblicher Darlehensschulden. Das
wegen des Verdachts der Vorteilsannahme gegen den Beklagten eingeleitete
Strafverfahren stellte das Amtsgericht im Februar 2008 gegen Zahlung einer
Auflage von 2 200 € ein. Den G. verurteilte das Amtsgericht wegen Vorteilsge-
währung zu einer Geldstrafe. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Auf die vom Kläger erhobene Disziplinarklage hin entfernte das Verwaltungsge-
richt den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht
wies die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurück. Zur Begründung
heißt es tragend, der Beklagte habe die Pflicht verletzt, sein Amt uneigennützig
nach bestem Gewissen wahrzunehmen, indem er ein ihm zuvor von dem G.
gegebenes Darlehensversprechen durch Unterzeichnung eines notariell be-
urkundeten Darlehensvertrags vollzogen habe. Das zugesagte Darlehen stellte
einen Vorteil dar. Der G. habe den Beklagten, der ihm ausschließlich in seiner
dienstlichen Funktion als Vollzugsbeamter bekannt gewesen sei, wohlwollend
und gewogen stimmen wollen. Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfer-
tigen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizierten disziplinarischen
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Höchstmaßnahme abzusehen, lägen nicht vor. Der Beklagte habe sich gegen-
über seinem Dienstherrn insbesondere nicht vor Entdeckung des Fehlverhal-
tens offenbart. Soweit er die unterlassene Offenbarung damit zu rechtfertigen
versuche, dass er sich innerhalb der Dienststelle an niemanden habe wenden
können, weil er seinerzeit Opfer von Mobbing gewesen sei, fehle es für diese
Behauptung an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten.
2. Der Beschwerdebegründung lässt sich keine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung entnehmen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG
wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch unge-
klärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden
allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG obliegt es
dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Die vom Beklagten stichwortartig aufgeworfenen
Rechtsfragen sind allesamt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geklärt:
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die
unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es auch im Hinblick auf Art. 6
Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 2010 (BGBl II S. 1198) - EMRK - nicht rechtfertigt, von der Entfer-
nung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme diszipli-
narrechtlich geboten ist. Das für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderli-
che Vertrauen kann nicht als wiederhergestellt gelten, weil das Disziplinarver-
fahren unangemessen lange gedauert hat (stRspr; vgl. Urteile vom 28. Februar
2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. sowie vom 25. Juli 2013
- BVerwG 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 36 ff., vgl. auch BVerfG, Kam-
merbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788).
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b) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung liegt vor,
wenn der Beamte einen Vorteil in Bezug auf das Amt annimmt, fordert oder sich
versprechen lässt. Dabei ist unter Vorteil jeder wirtschaftliche Wert zu verste-
hen, der dem Beamten von anderer Seite als dem Dienstherrn zugewandt wer-
den soll. Der Vorteil ist amtsbezogen, wenn er im Zusammenhang mit der
Amtsstellung gewährt oder versprochen wird. Es reicht aus, dass der Beamte
bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend gestimmt werden soll (stRspr.,
vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 16 f.).
Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte durch den Ab-
schluss des Darlehensvertrags mit G. gegen das Verbot verstoßen hat, sich in
Bezug auf sein Amt Vorteile versprechen zu lassen. Ein derartiger Verstoß zieht
wegen der herausragenden Bedeutung des Vorteilsannahmeverbots regelmä-
ßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich. Dies gilt auch dann,
wenn es nicht zur Gewährung des Vorteils gekommen ist. Ein Ausnahme von
dieser Regeleinstufung kommt auch bei einem einmaligen Pflichtenverstoß nur
in Betracht, wenn dieser aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger
schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offen-
barung eingreift (stRspr., vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 33).
Das Oberverwaltungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt nachvollziehbar
dahingehend gewürdigt, dass keine fallbezogenen Umstände vorliegen, die
eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Insbesondere ist seine Bewertung, die
Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO habe keine ausschlagge-
bende Bedeutung, frei von Rechtsfehlern.
3. Mit der Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe ihn nicht da-
rauf hingewiesen, dass er für seine Behauptung, er sei behördenintern Opfer
von Mobbing gewesen, weiter darlegungspflichtig sei, ist auch der geltend ge-
machte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.
Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO garantieren den Verfahrensbetei-
ligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Ent-
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scheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und da-
durch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Zwar ergibt sich aus Art.
103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters.
Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines
fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den
Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch
ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Pro-
zessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai
1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR
1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204>, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR
10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.> sowie etwa Kammerbeschluss vom 14. Ok-
tober 2010 - 2 BvR 409/09 - Rn. 20).
Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht den Vor-
trag des Beklagten, er habe sich wegen behördeninternen Mobbings hinsicht-
lich des notariellen Darlehensversprechens nicht offenbart, mangels tatsächli-
cher Anknüpfungspunkte ohne weiteren Hinweis als unsubstantiiert zurückge-
wiesen hat. Damit musste der anwaltlich vertretene Beklagte angesichts seines
dürftigen Vortrags zu diesem Punkt rechnen. Schon die Berufungsbegründung
des Beklagten erschöpfte sich insoweit in dem einen, nur ergänzenden Satz, er
habe sich seinem Dienstherrn nicht geöffnet, weil er zum damaligen Zeitpunkt
Opfer von Mobbing gewesen und sich deshalb innerhalb des Dienstes an nie-
manden habe wenden können. In der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte
darauf nicht mehr zurückgekommen. Entsprechende Beweisanträge oder auch
nur Beweisanregungen des Beklagten im gerichtlichen Tatsachenverfahren sind
weder dokumentiert noch behauptet. Demzufolge hat sich dem Oberverwal-
tungsgericht weder eine Aufklärung des nur nebenbei und zudem pauschal
schriftsätzlich vorgetragenen Mobbingvorwurfs von Amts wegen aufdrängen
müssen noch musste es sich zu dem von der Beschwerde nunmehr vermissten
rechtlichen Hinweis veranlasst sehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG, § 69 BDG und § 154 Abs. 2
VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es
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nicht, weil die Gebühren gemäß § 41 DiszG nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dollinger