Urteil des BVerwG vom 06.08.2009

Berufungsschrift, Beamter, Gestaltung, Ortszuschlag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 9.09
OVG 1 A 4159/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2008
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 623,15 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin, eine Mutter von vier Kindern, war von 1995 bis 2001 als Richterin
am Landgericht Bonn tätig. Seit Oktober 1995 war sie mit der Hälfte der Ar-
beitszeit teilzeitbeschäftigt und erhielt den Familienzuschlag nur zur Hälfte.
2005 stellte der Beklagte fest, dass der kinderbezogene Anteil dieses Zu-
schlags nicht um die Hälfte hätte gekürzt werden dürfen, zahlte den Betrag ab
1. Januar 2002 nach und erhob für die Zeit davor die Einrede der Verjährung.
Die auf Nachzahlung auch des restlichen Betrages gerichtete Klage hat das
Berufungsgericht abgewiesen. Es hat ein Hinausschieben des Verjährungsbe-
ginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verneint, weil die Unkenntnis der Klägerin
von der Minderzahlung auf grober Fahrlässigkeit beruht habe.
Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), ob jede Änderung besoldungsrelevanter Umstände zu einer besonders
sorgfältigen Prüfungspflicht des Beamten führe bzw. ob dieser gehalten sei,
trotz eines das Vertrauen in die richtige ungekürzte Zahlung des kinderbezoge-
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nen Familienzuschlags erweckenden Hinweises des Dienstherrn, die Bezüge-
mitteilung mit der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu vergleichen. Die
Klägerin meint zugleich, dass das Berufungsgericht mit seinen entsprechenden
Ausführungen eine Regel aufgestellt habe, die von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Danach hängt der Fahrlässigkeitsvorwurf
von einer Einzelfallprüfung anhand der individuellen Kenntnisse und Fä-
higkeiten des jeweiligen Beamten ab (Urteile vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C
12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C
16.84 - BVerwGE 71, 77 = Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 6 und vom 21. De-
zember 1960 - BVerwG 8 C 84.59 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 6).
Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Bedeutungsgehalt die-
ses Begriffs und des darauf aufbauenden Rechtsbegriffs der groben Fahrläs-
sigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts über-
einstimmt, hinreichend geklärt:
Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält
einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der per-
sönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Han-
delnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig
war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch
subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnli-
che Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (vgl. Urteile vom 17. Septem-
ber 1964 - BVerwG 2 C 147.61 - BVerwGE 19, 243 <248> und vom 17. Februar
1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81 <84>; Beschlüsse vom 22. No-
vember 2006 - BVerwG 2 B 47.06 - juris Rn. 4 und vom 12. Dezember 2007
- BVerwG 2 B 93.07 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120 = juris Rn. 6; BSG, Ur-
teil vom 20. September 1977 - 8/12 RKg. 8/76 - Der Betrieb 1978, 307 <308>;
BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 <2093>
und vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, 1118 <1119>; stRspr).
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Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis
der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab
und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die Ab-
wägung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und mit der Revision nur be-
schränkt angreifbar. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob in der Tat-
sacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundlegend ver-
kannt worden ist oder beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentli-
che Umstände außer Betracht geblieben sind (vgl. Urteil vom 17. September
1964 a.a.O., Beschluss vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; BGH, Urteile vom
8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - NJW 1989, 1354 und vom 29. Januar 2003
a.a.O.; stRspr).
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht aufge-
zeigt. Die Beantwortung der Fragen der Klägerin hängt von der Würdigung der
Umstände des Einzelfalles ab. Allgemeine Rechtsgrundsätze für die Nachprü-
fung von Bezügemitteilungen lassen sich dem Fahrlässigkeitsmaßstab nicht
entnehmen.
Nach alledem liegt auch die von der Klägerin behauptete Divergenz im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Fahrläs-
sigkeitsbegriff, wie er in der Rechtsprechung der Bundesgerichte entwickelt
worden ist, seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Die Klägerin rügt eine weitere Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.84 - (DÖV 1985, 873 ff.).
Hiernach obliege dem Dienstherrn die Pflicht, die Bezügemitteilungen klar und
eindeutig abzufassen und mit entsprechenden Merkblättern von vornherein eine
korrekte Abrechnung des kinderbezogenen Familienzuschlags weitgehend
sicherzustellen. Demgegenüber verlagere das Berufungsgericht das Risiko ei-
ner Fehlberechnung in die Sphäre des Beamten, indem es diesem eine Pflicht
zur besonders sorgfältigen Kontrolle der Bezügemitteilungen auferlege. Der
Beklagte habe durch die Gestaltung der Bezügemitteilung den Eindruck er-
weckt, die Klägerin erhalte den Zuschlag ungekürzt. Hierauf habe sie vertrauen
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dürfen, sodass ihr keine der Kenntnis gleichzustellende grob fahrlässige Un-
kenntnis vom Berufungsgericht hätte unterstellt werden dürfen.
Mit diesen Ausführungen wird eine Divergenz ebenfalls nicht dargelegt.
In dem
vom Senat entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Beamter einen zu-
viel gezahlten Ortszuschlag zurückzahlen musste, weil er der verschärften Haf-
tung nacunterlag. In dem Urteil vom
28. Februar 1985 a.a.O. heißt es:
Die Umstände „rechtfertigen es nicht, dass sich das Risiko
eines Fehlers bei Gewährung des ehegattenbezogenen
Anteils des Ortszuschlages aufgrund der komplexen, nicht
ohne weiteres für jeden Beamten überschaubaren gesetz-
lichen Regelung durch Annahme eines gesetzlichen Vor-
behalts stets zu Lasten des Beamten auswirkt. Die tat-
sächliche Kenntnis der für eine Änderung der Berechti-
gung maßgebenden Vorgänge nach Maßgabe des
sich zu verschaffen, kann im übrigen
für einen Dienstherrn aufgrund entsprechender Ver-
gleichsmitteilungen nicht schwieriger sein als für den Be-
amten. Hat der Beamte derartige Kenntnisse oder hätte er
sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte haben müssen, so
führt die Regelung des
in Verbindung mitgrund-
sätzlich zu vertretbaren Ergebnissen. Der Dienstherr hat
es in der Hand, auch durch eine klare und eindeutige Ab-
fassung von Fragebögen, die der jeweilige Beamte gemäß
seinen Dienstpflichten zur Vermeidung einer Haftung ge-
mwahrheitsgemäß und vollständig zu be-
antworten hat (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 29. August 1977
- BVerwG 6 C 68.72 - ),
und durch entsprechende Merkblätter von vornherein eine
doppelte Auszahlung des ehegattenbezogenen Anteils
des Ortszuschlages weitgehend auszuschließen.“
Daraus wird deutlich, dass der Senat den von der Klägerin behaupteten abs-
trakten Rechtssatz zum notwendigen Inhalt von Bezügemitteilungen nicht auf-
gestellt hat. Vielmehr hat sich der Senat mit dem Zusammenhang zwischen
dem Inhalt von Fragebögen und Merkblättern und der verschärften Haftung be-
fasst.
3. Schließlich rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe die Berufung nicht
als fristgerecht ansehen dürfen, weil die Berufungsschrift keinen Antrag enthalte
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(vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Entgegen der Auf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts gehe aus der Berufungsschrift auch nicht
mit notwendiger Deutlichkeit das Begehren des Beklagten auf uneingeschränkte
Klagabweisung hervor, da auf deren Seite 2 nach Zeiträumen differenziert
werde, die das Jahr 1998 nicht umfassten.
Auch hiermit kann die Beschwerde nicht durchdringen. Dem Erfordernis, dass
die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten muss, ist auch
Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert wor-
den ist, sich aber das Ziel der Berufung aus dem fristgerecht eingereichten
Schriftsatz deutlich ergibt (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2006 - BVerwG 1 B
13.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die
Berufungsbegründung beginnt mit der Behauptung, das angegriffene Urteil des
Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, die Klägerin habe entgegen dessen
Auffassung keinen Anspruch auf weitere Besoldung für den streitgegenständli-
chen Zeitraum. Sie schließt mit einer Bezugnahme auf den Antrag auf Zulas-
sung der Berufung. Damit ist das Ziel des Berufungsverfahrens eindeutig, näm-
lich die Klage - insgesamt - abzuweisen. Deshalb ist es hier auch unschädlich,
wenn der Beklagte in seiner Begründung das Jahr 1998 ausgelassen hat, da
dieses im Zulassungsantrag enthalten war, auf das sich die Berufungsbegrün-
dung zudem ausdrücklich bezieht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1 und
Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
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