Urteil des BVerwG vom 22.03.2005

Fürsorgepflicht, Beschränkung, Wesenskern, Krankheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 9.05
OVG 4 B 3.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e , G r o e p p e r
und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 228 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. In dem erstrebten Revisionsverfah-
ren ist eine Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwar-
ten. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisions-
verfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit
über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrich-
terlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
"Kurzzeitpflegeaufwendungen analog den beihilfefähigen Auf-
wendungen im Rahmen von § 9 BhV zu behandeln sind",
war nach dem angegriffenen Urteil nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwal-
tungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die vorübergehen-
de Pflege eines dauernd Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung entsprechend
dem Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung bis zu einem Betrag von 2 800 DM
im Jahr beihilfefähig gewesen sein könnten, dass ein Leistungsanspruch des Klägers
in dieser Höhe jedoch wegen der Subsidiarität der Beihilfe gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1
BhV entfiele. Weshalb sich nach dieser entscheidungstragenden Begründung die
vom Kläger aufgeworfene Frage vorrangig oder zusätzlich in einem Revisionsverfah-
ren stellen würde, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
- 3 -
Die weiterhin aufgeworfene Frage,
"ob eine Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf
den Pflegeversicherungssatz zulässig ist",
bezieht sich darauf, ob über die die Fürsorgepflicht konkretisierenden Beihilfebe-
stimmungen hinaus Leistungsansprüche in Fällen von Krankheit und Pflegebedürf-
tigkeit bestehen können. Diese Frage ist - jedenfalls soweit sie für den vorliegenden
Fall Bedeutung erlangen könnte - geklärt und nicht erneut klärungsbedürftig.
Nach ständiger Rechtsprechung darf über die Beschränkung der Beihilfevorschriften
hinaus unmittelbar auf die verfassungsrechtlich verbürgte und einfachgesetzlich vor-
gesehene allgemeine Bestimmung über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur dann
zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt
wäre (z.B. Urteil vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 29.98 - Buchholz 270 § 6 BhV
Nr. 12). Die Fürsorgepflicht gebietet es, den Beamten von unzumutbaren und
unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Davon ist immer dann auszugehen, wenn
der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig
ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, und die
Aufwendungen hierfür die allgemeine Lebensführung des Beamten unzumutbar
einschränken (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE
112, 308 <310> und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0
§ 101 BaWüLBG Nr. 1). Die Darlegungen der Beschwerde bieten keinen Anlass,
diese Grundsätze erneut in einem Revisionsverfahren zur Diskussion zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit-
werts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Kugele Groepper Dr. Bayer