Urteil des BVerwG vom 20.02.2004

Rechtliches Gehör, Versetzung, Verschulden, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 9.04
VGH 3 B 99.1974
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 22 895 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich
nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheb-
licher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite bei-
tragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort-
bildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>).
Aus dem Vorbringen der Beschwerde wird nicht erkennbar, weshalb die von ihr ge-
wünschte Klärung,
"dass eine im Wege der Laufbahnnachzeichnung nach § 46 Abs. 3 Satz 6
BPersVG begehrte Beförderung keine vorherige 'fiktive Versetzung' voraus-
setzt,"
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berühren könnte. Zu einer über den
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Einzelfall hinausgehenden Bedeutsamkeit dieser Rechtsfrage enthält die Beschwerde
keinerlei Ausführungen. Das gilt ebenso für die von der Beschwerde aufgeworfene
Rechtsfrage,
"dass im Falle der unterlassenen Mitteilung des Dienstherrn über Auswahlent-
scheidungen dem Kläger im Zuge der Beförderungs- bzw. der Schadensersatz-
klage nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG die Tatsache der faktisch unterbliebe-
nen 'fiktiven Versetzung' nicht entgegen gehalten werden kann".
Eine Zulassung wegen Divergenz (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
scheidet aus. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz be-
nennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tra-
genden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es bei sämtlichen von der Be-
schwerde aufgeführten Beanstandungen und gerichtlichen Entscheidungen. Die Be-
schwerde geht offensichtlich irrtümlich davon aus, dass eine Zulassung der Revision
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits dann gerechtfertigt ist, wenn nach Auffas-
sung des Beschwerdeführers andere Gerichte bei Würdigung eines vermeintlich ähn-
lichen Sachverhalts andere Schlüsse gezogen haben als das Berufungsgericht.
Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verlet-
zung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Be-
zeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das
Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen
einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis die-
ser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerde-
führer günstigere Entscheidung benannt werden sowie, wenn auch ausgeführt wird,
dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachver-
haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder
dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwir-
ken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom
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19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26
S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht nach.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend
macht, fehlt es an einer substantiierten Darlegung dessen, was der Kläger bei ausrei-
chender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag
zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRsp.; z.B.
Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO
Nr. 25 S. 12 ).
Dessen ungeachtet könnte die Revision auch deshalb nicht zugelassen werden, weil
sie ohnehin - unabhängig von den im Berufungsverfahren erörterten Rechtsfragen -
keine Aussicht auf Erfolg hat und deshalb die aufgeworfenen Fragen sowie gerügten
Abweichungen ohne Belang wären. Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht als
auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt haben, dass die Beklagte den Kläger
rechtsfehlerfrei nicht befördert hat, fehlt es jedenfalls an einem Verschulden des
Dienstherrn, das notwendige Voraussetzung dafür ist, den Kläger auf der Grundlage
eines Schadensersatzanspruchs besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen,
wie er bei rechtmäßiger Entscheidung über seine Beförderungsanträge stehen würde
(stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 2 B 73.96 - Buchholz 232
§ 8 BBG Nr. 52 S. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer