Urteil des BVerwG vom 20.02.2003

Staatssicherheit, Zumutbarkeit, Entlassung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 9.03
OVG 4 B 4.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Berlin vom 19. November 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 13 400 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisi-
onszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gege-
ben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigeleg-
te grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Beschwerdevorbringen er-
gibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Be-
antwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit
über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könn-
te, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung
bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Unter welchen Voraussetzungen die Entlassung eines Beamten
nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages oder nach in-
haltsgleichen Regelungen zulässig ist, hat der beschließende
Senat bereits rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. BVerwGE 108,
64 ff.). Darüber hinausgehende Fragen werden von der Beschwer-
de nicht aufgeworfen. Die von ihr als klärungsbedürftig be-
zeichneten Fragen:
"Widerspricht der grundgesetzlich gebotenen Einzelfall-
entscheidung, wenn davon ausgegangen wird, dass Angaben
eines inoffiziellen Mitarbeiters allein deshalb schon ge-
eignet waren, Nachteile für die Betroffenen auszulösen,
weil das Ministerium für Staatssicherheit in die Perso-
nalentscheidungen der Deutschen Volkspolizei verstrickt
war." –
- 3 -
"Ist es ausreichend, wenn ein inoffizieller Mitarbeiter
über dienstliche Vorgänge berichtet, bei denen Mängel und
Fehler aufgetreten sind(,) oder bedarf es zusätzlich ei-
ner negativen Persönlichkeitseinschätzung, um diesen Be-
richt als schwerwiegende negative Information für das Mi-
nisterium für Staatssicherheit mit Auswirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ansehen zu
lassen."
haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, so-
weit sie sich nicht ohnehin auf die Würdigung des konkreten
Sachverhaltes beziehen, die dem Tatsachengericht vorbehalten
ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchsta-
be b GKG.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer