Urteil des BVerwG vom 14.08.2002

Pflicht des Beamten, Nebentätigkeit, Ablieferung, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 9.02
OVG 2 A 11037/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
28. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 6 380 € (entspricht
12 480 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisi-
onszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gege-
ben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigeleg-
te grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Beschwerdevorbringen er-
gibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Be-
antwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit
über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könn-
te, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung
bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der Recht-
sprechung im Wesentlichen bereits geklärt. Danach steht die
Pflicht des Beamten, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im öf-
fentlichen Dienst abzuliefern, prinzipiell im Einklang mit der
Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980
- 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, 207 <224 ff.> und BVerwG, Ur-
teil vom 25. Januar 1973 - BVerwG 2 C 87.65 - BVerwGE 41, 316
<322 ff.>). Zur Beantwortung der von der Beschwerde darüber
hinausgehend als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen bedarf
es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Allein
das Vorbringen, eine angegriffene Maßnahme sei mit Bestimmun-
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gen des Grundgesetzes unvereinbar, verleiht der Rechtssache
noch keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss auch inso-
weit dargelegt werden, welche - bislang ungeklärte - Frage
sich bei der Auslegung einer Verfassungsvorschrift in dem kon-
kreten Rechtsstreit ergibt.
Dies ist nicht erkennbar, soweit die Beschwerde rügt, die Ab-
lieferungspflicht des Klägers nach § 71 a LBG sei mit dem
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die
verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Be-
tätigung umfasst nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbs-
strebens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG
3 C 137.60 - BVerwGE 13, 112 <113 f.>).
Ebenso wenig bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfah-
rens, um zu klären, ob "die Nichtberücksichtigung von Nebentä-
tigkeiten von Hochschullehrern auf dem Gebiet der Lehre und
bei Prüfungstätigkeiten bei den Ausnahmen von der Abliefe-
rungspflicht nach § 9 Satz 1 NebVO" mit Art. 3 Abs. 1 GG ver-
einbar ist. Der Verordnungsgeber hat einen weiten Gestaltungs-
spielraum, Ausnahmen von der Ablieferungspflicht vorzusehen.
Insbesondere ist es ihm überlassen, die Bereiche festzulegen,
die in besonderer Weise gefördert werden sollen, und solche
Betätigungen von der Lieferungspflicht freizustellen, deren
Übernahme als Nebentätigkeit im öffentlichen Interesse liegt
und die deshalb mit besonderen Anreizen ausgestattet werden
soll. Von der Beschwerde werden keinerlei Gesichtspunkte vor-
getragen, wonach der Verordnungsgeber aufgrund des allgemeinen
Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet sein könnte, hinsicht-
lich der Ablieferungspflicht Lehr- und Prüfungstätigkeiten mit
Tätigkeiten nach § 9 Satz 1 Nr. 2 NebVO gleichzustellen.
Soweit die Beschwerde Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
§ 8 NebVO äußert, weil die Abschöpfungsgrenze weit unterhalb
eines Fünftels der Bezüge im Hauptamt liege, weil zudem nicht
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weiter zwischen den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 einerseits
und C 1 bis C 3 andererseits unterschieden werde und weil
schließlich die Höchstgrenzen für die Ablieferung nicht in re-
gelmäßigen Abständen der Entwicklung der Besoldungsbezüge an-
gepasst würden, ist die Zulassung der Revision ebenfalls nicht
gerechtfertigt. Die Beschwerdebegründung berücksichtigt nicht
hinreichend, dass - unbeschadet einer gebotenen Differenzie-
rung (Urteil vom 25. Januar 1973 - BVerwG 2 C 87.65 - a.a.O.
<325 f.>) - die Festsetzung von Höchstbeträgen und die Anord-
nung der Ablieferung übersteigender Vergütungen für Nebentä-
tigkeiten im öffentlichen Dienst ein Übermaß an Nebentätigkeit
auf Kosten des Hauptamtes vermeiden und eine Doppelbesoldung
aus öffentlichen Mitteln in Grenzen halten sollen (vgl. Be-
schluss vom 22. März 1985 - BVerwG 2 B 67.84 - Buchholz 232
§ 69 BBG Nr. 8). Der Verordnungsgeber kann deswegen eine pau-
schalierende und typisierende - Besonderheit des Einzelfalles
nicht berücksichtigende - Regelung treffen und bestimmen, wel-
che Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von
solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne gegen den
Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. u.a. Beschluss vom 22. März
1985, a.a.O.).
Die Vereinbarkeit der Ablieferungspflicht mit Verfassungsrecht
wird schließlich nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Ne-
bentätigkeit "im Selbstverwaltungsbereich einer Hochschule"
ausgeübt worden ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich, dass Art. 2, Art. 12 oder Art. 33 Abs. 5 GG unter-
schiedliche Regelungen je nach der Einrichtung, bei der die
Nebentätigkeit ausgeübt wird, gebieten könnten, wenn es sich
um eine Einrichtung des öffentlichen Dienstes handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Silberkuhl Groepper Dr. Bayer