Urteil des BVerwG vom 23.09.2009

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 89.09
OVG 11 L 1/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Juli 2009 wird
verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist die Beklagte in der Rechtsmittelbe-
lehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. Dass die Beklag-
te auch gegenwärtig noch arbeitsunfähig sein mag, ändert nichts an dem Ver-
tretungserfordernis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 BDG. Gerichtskos-
ten werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F.; § 85 Abs. 11 BDG
i.d.F. von Art. 12b Nr. 21 Buchst. b des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <257>).
Herbert Dr. Heitz Dr. Burmeister
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