Urteil des BVerwG vom 09.02.2009

Rechtliches Gehör, Berufungsschrift, Kritik, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 89.08
OVG 6 A 2013/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Septem-
ber 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf die Streitwertstufe bis 25 000 €festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO wird weder
ausdrücklich benannt noch sinngemäß geltend gemacht. Die Beschwerde er-
schöpft sich in allgemeiner Kritik an dem angegriffenen Beschluss des Beru-
fungsgerichts, der nach Auffassung des Klägers rechtswidrig sein soll, weil die
dort vertretene Auffassung „falsch“ sei. Hiermit wird weder eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufge-
worfen noch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.
Soweit die Beschwerde außerdem geltend macht, es hätte eines Hinweises bei
Eingang der Berufungsschrift bedurft, wird hiermit ein Verfahrensmangel im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, etwa ein Verstoß gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), ebenfalls nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Eingang der Beru-
fungsschrift in der Eingangsbestätigung vom 24. Juli 2008 einen entsprechen-
den Hinweis erteilt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Herbert Thomsen Dr. Burmeister
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