Urteil des BVerwG vom 20.05.2015

Rechtliches Gehör, Einfluss, Überzeugung, Kenntnisnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 88.14
OVG 2 A 55/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 9. September 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 23 639,51 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf die Behauptung eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der 1941 geborene Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten,
seit 1997 ist er im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Ein bis zum Juni
2002 befristetes Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer eines Vereins hatte er
seinem Dienstherrn angezeigt. Im Jahr 2005 teilte er mit, seine weiterhin unun-
terbrochen ausgeübte Beschäftigung werde zum Jahresablauf enden. Darauf-
hin forderte die Beklagte nach erfolgter Anhörung des Klägers überzahlte Ver-
sorgungsbezüge in Höhe von 23 639,51 € zurück. Mangels Kenntnis von der
Fortdauer seiner Tätigkeit sei eine Anpassung der Ruhensregelungen auf sei-
nen Fall unterblieben. Seit Oktober 2002 komme der Kläger wegen Vollendung
seines 61. Lebensjahres nicht mehr in den Genuss der um 20 % erhöhten
Höchstgrenze aus § 53 Abs. 7 Satz 1 SVG. Ein Mitverschulden der Beklagten
an der Überzahlung sei nicht ersichtlich.
Klage und Berufung des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid sind er-
folglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung u.a. ausge-
führt, auf die Frage, ob dem Kläger der im Jahr 2001 nach der Anzeige seiner
Beschäftigung gefertigte Festsetzungsbescheid zugegangen sei, könne offen-
bleiben. Denn die Überzahlung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Auch
hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung seien Rechtsfehler nicht ersichtlich; in-
soweit ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen worden.
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2. Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem zentralen
Vortrag auseinandergesetzt, dass die Beklagte die wesentliche Ursache für die
Überzahlung gesetzt habe, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel der
Verletzung rechtlichen Gehörs nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
bürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung,
die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen und mit ihren Ausführungen und
Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (BVerfG, Plenumsbe-
schluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese
Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Ent-
scheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten,
sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu be-
fassen. Vielmehr sind lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die rich-
terliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Aus
dem Fehlen einer ausführlicheren Begründung kann daher nur ausnahmsweise,
und wenn sich hierfür aus den besonderen Umständen des Falls Anhaltspunkte
ergeben, auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs geschlossen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR
1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> und Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR
986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>).
Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargelegt. Vielmehr hat sich das
Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil mit dem von der Beschwer-
de als maßgeblich benannten Umstand, dass der geänderte Festsetzungsbe-
scheid des Jahres 2001 nicht an den Kläger bekanntgegeben worden ist, aus-
drücklich befasst. Es hat dieser Begebenheit indes - zu Recht - keine Bedeu-
tung für die Frage eines Mitverschuldens der Beklagten an der Überzahlung
beigemessen. Da der Kläger in dem von ihm benannten Zeitraum seiner Ar-
beitstätigkeit das 61. Lebensjahr noch nicht vollendete, hätte auch bei Kennt-
nisnahme eines entsprechenden Feststellungsbescheids der rechtliche Hinter-
grund der später eingetretenen Überzahlung nicht offenbar werden können. Der
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möglicherweise unterlassenen Zustellung des Bescheids kommt damit kein
Verursachungsbeitrag für die später eingetretene Überzahlung bei. Diese findet
ihre Ursache vielmehr darin, dass der Kläger eine Mitteilung über die Fortset-
zung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2002 hinaus unterlassen hat.
Auch hierauf hat das Oberverwaltungsgericht im Übrigen zutreffend hingewie-
sen.
Soweit die Beschwerde rügt, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
zur Billigkeitsentscheidung entsprächen nicht den vom Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - (Buchholz 240 § 12 BBesG
Nr. 35) aufgestellten Anforderungen, ist allein die Richtigkeit der Rechtsan-
wendung im Einzelfall in Frage gestellt. Damit kann die Zulassung der Revision
nicht erreicht werden. Auch eine Divergenz zu den vom Bundesverwaltungsge-
richt in der benannten Entscheidung aufgestellten Rechtssätzen liegt nicht vor,
weil die Urteile zu unterschiedlichen Rechtsvorschriften ergangen sind (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 4).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Domgörgen Dr. Hartung Dr. Kenntner
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