Urteil des BVerwG vom 28.02.2011

Versetzung, Kosovo, Verfügung, Dienstleistung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 87.10
OVG 2 A 379/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 4 456,08 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten
Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Der Kläger beansprucht für die Zeit ab 29. November 1999 Dienstbezüge ohne
Besoldungsabsenkung, weil er ab diesem Zeitpunkt dauerhaft nicht mehr im
Beitrittsgebiet verwendet worden sei. Der Kläger leistete vom 29. November
1999 bis zum 30. Juni 2000 Dienst beim Einsatzkontingent KFOR im Kosovo.
Zuvor wurde er mit Verfügung vom 23. November 1999 von seinem militäri-
schen Verband in L. nach K. versetzt. Dort leistete der Kläger keinen Dienst.
Am 24. November 1999 wurde ihm in Leipzig die Verfügung über seine Kom-
mandierung zum Einsatzkontingent für die Zeit vom 29. November 1999 bis
zum 30. Juni 2000 ausgehändigt. Entsprechend dieser Kommandierung melde-
te sich der Kläger am 29. November 1999 in La. für den Auslandseinsatz und
flog am selben Tag in den Kosovo. Nach Beendigung des Auslandseinsatzes
wurde der Kläger wieder bei seinem militärischen Verband in L. verwendet.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil
heißt es, die Voraussetzungen für die Absenkung der Besoldung des Klägers
nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - seien durch
den Einsatz im Kosovo nicht entfallen, weil er nur vorübergehend außerhalb
des Beitrittsgebiets verwendet worden sei. Die Einordnung einer Verwendung
als dauerhaft oder vorübergehend richte sich nach dem Ergebnis einer Ge-
samtwürdigung aller für die Verwendung bedeutsamen Umstände. Der Be-
zeichnung der Personalmaßnahme, die der Verwendung zugrunde liege, kom-
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me nur indizielle Bedeutung zu. Die Verwendung des Klägers im Kosovo sei
vorübergehend gewesen, weil sie in der Verfügung über die Kommandierung
ausdrücklich bis Ende Juni 2000 befristet worden sei. Der Kläger sei nach sei-
nem eigenen Vortrag nicht nach K. versetzt worden, um dort Dienst zu leisten.
Vielmehr habe die Versetzung seiner Eingliederung in das Einsatzkontingent
gedient, das vom …kommando in K. gesteuert worden sei.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht ha-
be den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Es
habe seine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines falschen und unvoll-
ständig ermittelten Sachverhalts vorgenommen. Das Oberverwaltungsgericht
habe verkannt, dass es für die Bestimmung einer Verwendung als dauerhaft
oder vorübergehend nicht auf den inneren Willen des Dienstherrn, sondern
ausschließlich auf dessen Erklärungen gegenüber dem Soldaten ankomme.
Das Oberverwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass durch eine Ver-
setzung stets dauerhafte Rechtswirkungen herbeigeführt werden sollten. Daher
legten die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur
2. BesÜV fest, dass eine Versetzung an einen Dienstort außerhalb des Bei-
trittsgebiets den Betroffenen aus dem Anwendungsbereich der 2. BesÜV he-
rausnehme. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, dass aus der
Versetzungsverfügung nicht hervorgehe, dass der Kläger nur befristet außer-
halb des Beitrittsgebiets verwendet werden sollte. Die nachfolgende Komman-
dierungsverfügung habe nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie dem Klä-
ger erst nach dem Dienstantritt im Kosovo bekannt gegeben worden sei.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger weder einen Verstoß gegen den Über-
zeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO darge-
tan:
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus
folgt die Verpflichtung, den im Verfahren festgestellten Sachverhalt der Über-
zeugungsbildung vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf
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nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststel-
lungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht,
insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm
hätte aufdrängen müssen. In derartigen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tat-
sachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn
die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden
ist. Der Überzeugungsgrundsatz kann nur verletzt sein, wenn das Gericht tat-
sächliche Umstände nicht in den Blick genommen hat, auf die es nach seinem
materiellrechtlichen Standpunkt entscheidungserheblich ankommt. Der Grund-
satz verlangt nicht, dass das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung Umstän-
de einbezieht, die nach seiner Rechtsauffassung für den Ausgang des Rechts-
streits unerheblich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Rechtsauffas-
sung einer Überprüfung standhält (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C
134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145
S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200
<208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 f.; Beschluss vom
18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1
Rn. 27).
Auch der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt nicht, dass das
Gericht dessen gesamtes Vorbringen in den Entscheidungsgründen wieder-
zugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Viel-
mehr sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeu-
gung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und
Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich an-
kommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass
das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgrün-
den nicht abgehandelt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen As-
pekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-
richts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (BVerfG, Beschluss vom
19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom
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5. Juli 1994 a.a.O. S. 209 f. und S. 27 f., Beschluss vom 21. Juni 2007
- BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6; stRspr).
Nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts ist über den vorü-
bergehenden Charakter einer Verwendung aufgrund einer Gesamtwürdigung
aller damit in Zusammenhang stehenden Umstände zu entscheiden. Diese
Auslegung des Begriffs der vorübergehenden Verwendung im Sinne von § 1
Satz 2 2. BesÜV hat das Oberverwaltungsgericht folgerichtig auf den von ihm
festgestellten Sachverhalt angewandt. Es hat der Versetzung an den Standort
K. keine Bedeutung beigemessen, weil damit nach den tatsächlichen Feststel-
lungen von vornherein keine Dienstleistung des Klägers an diesem Standort
beabsichtigt war und der Kläger dies wusste. Die Versetzung habe lediglich die
Grundlage für die Verwendung des Klägers im Rahmen der Auslandsmission
im Kosovo geschaffen. Der vorübergehende Charakter dieser Verwendung er-
gebe sich daraus, dass der Verwendungszeitraum in der Kommandierungsver-
fügung bis zum 30. Juni 2000 befristet gewesen sei. Die tatsächlichen Feststel-
lungen, die dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegen, sind gemäß § 137
Abs. 2 VwGO für den Senat bindend.
Die Behauptung des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe auf den inne-
ren, nicht aber auf den ausdrücklich erklärten Willen des Dienstherrn abgestellt,
lässt sich nicht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Erklä-
rungsinhalt der Kommandierungsverfügung vereinbaren. Diese Verfügung wur-
de dem Kläger vor Beginn des Auslandseinsatzes bekannt gegeben. Darin
wurde der Verwendungszeitraum bis zum 30. Juni 2000 befristet. Die im Beru-
fungsurteil wiedergegeben Angaben des Klägers lassen darauf schließen, dass
ihm bekannt war, dass er nicht für die Dienstleistung am Standort K., sondern
für einen zeitlich begrenzten Auslandseinsatz im Kosovo vorgesehen war.
Das weitere Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen
den Überzeugungsgrundsatz oder das Gehörsgebot darzutun, weil der Kläger
nicht wie erforderlich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwal-
tungsgerichts zum Begriff der vorübergehenden Verwendung im Sinne von § 1
Satz 2 2. BesÜV, sondern auf der Grundlage einer davon abweichenden
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Rechtsauffassung argumentiert. Danach soll eine vorübergehende Verwendung
ausscheiden, wenn der Verwendung eine Versetzung zugrunde liegt. Damit
wendet sich der Kläger in der Sache gegen die Auslegung des § 1 Satz 2
2. BesÜV durch das Oberverwaltungsgericht, die aber für die Beurteilung der
Sachverhaltswürdigung des Gerichts maßgebend ist. Im Übrigen mag für den
Regelfall zutreffen, dass eine Versetzung auf eine dauerhafte Verwendung ab-
zielt. Der Kläger nimmt jedoch nicht in den Blick, dass mit der Versetzung des
Klägers nach K. ersichtlich nicht die Verpflichtung verbunden war, dort Dienst
zu verrichten. Vielmehr wurde der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt
noch an seinem Dienstort in L. mit der zeitlichen Beschränkung bis zum 30.
Juni 2000 zum Einsatzkontingent in den Kosovo kommandiert. Der Kläger be-
gab sich am 29. November 1999 nur nach La., um sich dort für den Aus-
landseinsatz zu melden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Dr. Heitz
Dr. Maidowski
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