Urteil des BVerwG vom 14.04.2011

Beamtenverhältnis, Anwendungsbereich, Disziplinarverfahren, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 85.10
OVG 3d A 2051/09.O
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2010
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf eine Divergenz vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Dezember 1982 (BVerwG 1 D 42.82 - BVerwGE 76, 43) im Sinne von § 67
Satz 1, § 3 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NW),
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Rüge greift nicht durch.
Der Beklagte steht als Stadthauptsekretär im Dienste der Klägerin. Er wurde
wegen Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall rechtskräftig zu einer
Geldstrafe verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren entfernte ihn
das Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis. Seine Berufung blieb er-
folglos. Das Berufungsgericht führte unter anderem aus, dass das Disziplinar-
verfahren nicht in Anwendung von § 14 des Landesdisziplinargesetzes Nord-
rhein-Westfalen (LDG NW) einzustellen sei. Die Vorschrift stehe einer Verhän-
gung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen.
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das
Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden ab-
strakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspro-
chen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 BRRG i.V.m.
§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG genannten Gerichte in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht
einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die
rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, vom 3. Juli 2007 - BVerwG
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2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 und vom 20. Januar 2011 - BVerwG
2 B 2.10 - juris Rn. 9).
Die Divergenzrüge greift bereits deswegen nicht durch, weil die von der Be-
schwerde in Bezug genommene Entscheidung § 14 BDO auslegt, während das
angegriffene Urteil § 14 LDG NW anwendet, beide sich also nicht auf dieselbe
Norm des revisiblen Rechts beziehen. Zudem stellt das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 9. Dezember 1982 auch für den Anwendungsbereich des
§ 14 BDO keinen Rechtssatz des Inhalts auf, Erwägungen zum Erfordernis ei-
ner zusätzlichen Disziplinarmaßnahme neben einer sachgleichen Kriminalstrafe
seien im Hinblick auf jede mögliche Disziplinarmaßnahme erforderlich. In dem
Verfahren stand vielmehr eine Gehaltskürzung in Rede, für die § 14 BDO sei-
nem eindeutigen Wortlaut nach ebenso wie § 14 LDG NW entsprechende Fest-
stellungen verlangt. Im vorliegenden Verfahren geht es dagegen um die Entfer-
nung aus dem Beamtenverhältnis. Für diese Maßnahme verlangen weder § 14
BDO noch § 14 Abs. 1 LDG NW eine Abwägung zum Erfordernis einer Diszipli-
narmaßnahme neben einer wegen desselben Sachverhaltes verhängten Krimi-
nalstrafe für die Pflichtenmahnung des Beamten. Vor diesem Hintergrund ist
nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht auch nur inzident einem tragenden
Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung widersprechen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW, § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es trotz § 82 Abs. 11 Satz 2 LDG NW nicht,
weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgelegt sind (§ 75 Satz 1
LDG NW, Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NW).
Herbert Thomsen Dr. Eppelt
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